Bundespatentgericht 32 W (pat) 59/02 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 26 378.0 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 17. Ja-nuar 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Die für die Waren Sanitäre Armaturen und Armaturen und Teile davon angemeldete Wortmarke JOYSTIC ist vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke mit „Joystick“ gleichgesetzt werde und für einen Steuerknüppel bei Computern ein Fachbegriff sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Marke für Waren, die mit einem Steuer- bzw. Bedienungsknüppel ausgestattet sind, unmittelbar beschreibend sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeich-nung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa-ren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätz-lich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu-geordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). „Joystick“ kommt aus dem Englischen und hat zwei Bedeutungen. Mit diesem Wort wird zum einen ein Bedienungshebel eines Flugzeugs und zum anderen ein solcher im Computerbereich bezeichnet (http://www.thefreedictionary.com-/12.11.2003). In diesen Bereichen mag die beanspruchte Marke durchaus eine beschreibende Bedeutung haben. Auch ist der Markenstelle zuzustimmen, dass „Joystick“ durchaus auch in der Schreibweise „Joystic“ zu finden ist (z.B. www.computer-billig-kaufen.de/06.10.2003; www.brd.net/06.10.2003 u.a.). Jedoch kann keine beschreibende Funktion der beanspruchten Marke auf dem hier beanspruchten Warengebiet der sanitären Armaturen festgestellt werden. Eine vom Senat am 6. Oktober 2003 durchgeführte Internetrecherche ergab für diesen - 4 - Warenbereich ausschließlich kennzeichenmäßige Verwendungsbeispiele (z.B. www.vorspeisenplatte.de/06.10.2003: Wasserhahn (Modell Joystick); www.e-geräte-24.de/06.10.2003: Armatur Joystick; www.elektro-schnaeppchen 24.de/-06.10.2003: Armatur Joystick). Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr in der Marke eine im Vordergrund stehende Sachangabe sieht. Genauso wenig rechtfertigt dies die Annahme, dass der Verkehr die beanspruchte Marke stets nur als gebräuchliches Wort für die beanspruchten Produkte und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. 2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der bean-spruchten sanitären Armaturen dienen kann. Es ist nicht feststellbar, dass „JOYSTIC“ gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung für die beanspruchten Waren dient. Verlässliche Anhaltspunkte für eine künftige Eignung der Marke als Merk-malsbezeichnung etwa in der Art, dass Ausdrücke aus dem Flugzeug- oder Com-puterbereich zunehmend Eingang in die Bezeichnung sanitärer Armaturen finden, waren nicht ermittelbar. Winkler Rauch Sekretaruk br/Cl
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