BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 6/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 43 782.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort TREKKING unter anderem für die Waren und Dienstleistungen Ausbildungs- und Unterrichtsseminare, Beratung und klini-scher Unterricht im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Trainingsgeräten, Druckereierzeugnisse; Ausbildung; sportli-che Aktivitäten. Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 25. August 1999 in diesem Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 vom 25. August 1999 aufzuheben. Sie macht geltend, "TREKKING" sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltebe-dürftig. Das Wort bedeute in seiner deutschen Übersetzung "mehrtägige Wande-rung ohne Fahrt (meist durch unwegsames Gebiet)". Inwieweit daher das Zeichen "TREKKING" für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend sei, sei nicht ersichtlich. Auch sei der Tatsache Rechnung zu tragen, - 3 - daß in einem englischsprachigen Land, nämlich Australien, "TREKKING" als un-terscheidungskräftig angesehen worden sei. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn bei der angemeldeten Wort-marke "TREKKING" handelt es sich um eine den Mitbewerbern freizuhaltende An-gabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließ-lich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienst-leistungen dienen können (vgl auch BGH BlPMZ 2000, 331 "Bücher für eine bes-sere Welt" mwNachw). Dies ist vorliegend der Fall. "TREKKING", ein Wort der englischen Sprache mit der Bedeutung "mehrtägige Wanderung oder Fahrt durch ein unwegsames Gebiet" (vgl Duden, Deutsche Rechtschreibung, 20. Auflage 1991, S 724), bezeichnet die Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich Ausbil-dungs- und Unterrichtsseminare, Beratung und klinischer Unterricht im Zu-sammenhang mit dem Gebrauch von Trainingsgeräten; Druckereierzeugnisse; Ausbildung und sportliche Aktivitäten. Diese können Trekking zum Thema haben. Mehrtägige Wanderungen oder Fahrten durch unwegsames Gebiet erfordern zwangsläufig Vorbereitungen, sei es durch Lesen entsprechender Literatur, Ver-besserung der eigenen Kondition und Stärkung der gesundheitlichen Befindlichkeit durch spezielle Fitneßübungen und -programme oder mit Hilfe von entspre-chenden Trainigsgeräten. Insbesondere Trekking-Fernreisen bedingen wegen un-- 4 - gewohnter klimatischer Bedingungen intensive Vorbereitungen, wie etwa durch die Teilnahme an Trekking-Vorbereitungsseminaren. Winkler Klante Sekretaruk Mü/Na
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