BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 60/01 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 32 729.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richte-rin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klas-se 41 - vom 14. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückge-wiesen wurde: Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Da-tenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computer-software; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Foto-grafien; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (ins-besondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefon-diensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Übertragung von Da-ten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenann-ten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernseh-programmen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk so-wie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digita-ler Technik sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertra-gung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Ver-fahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Erziehung, Unterhaltung, Darbietung von Schauspielen, Rund-- 3 - funk- und Fernsehunterhaltung, Vermietung von Filmen, Rund-funkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten und deren Zu-behör und von Theaterdekorationen, kulturelle Aktivitäten. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet ist das Wort SPIELTAGTICKET für ein umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, u.a. für Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Da-tenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computer-software; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (ins-besondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefon-diensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Übertragung von Da-ten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenann-ten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernseh- - 4 - programmen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk so-wie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digita-ler Technik sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertra-gung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Ver-fahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Erziehung, Unterhaltung, Darbietung von Schauspielen; Rund-funk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rund-funkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten und deren Zu-behör und von Theaterdekorationen; sportliche und kulturelle Aktivitäten. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beschränkt das Wa-renverzeichnis für Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) wie folgt: ausgenommen Tickets; für die Waren Druckereierzeugnisse wie folgt: nämlich Zeitungen und Periodika. Im übrigen ist sie der Ansicht, "Einzelticket" sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig, auch sei die Marke nicht für Mitbewerber freizuhalten. - 5 - Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Dezember 2000 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurück-gewiesen worden ist. Sie regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen, weder das Eintragungshindernis der fehlenden Un-terscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen noch ist die Marke insoweit den Mitbewerbern nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten. Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewoh-nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszu-gehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entspre-chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter-scheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - INDIVIDUELLE). - 6 - Die Waren "Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Video-kassetten; Datenverarbeitungsgerät und Computer, Datenverarbeitungsprogram-me; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien" werden durch die Wortmarke „SPIELTAGTICKET“ nicht unmittelbar beschrieben. Unter dem Wort „SPIELTAGTICKET“ ist ein „Ticket“ bzw eine „Eintrittskarte“ für einen einzigen bestimmten Spieltag (im Gegensatz zum Saisonticket) zu verstehen. Mit „SPIELTAGTICKET“ wird ersichtlich keine der vorgenannten Waren unmittelbar beschrieben. Keine dieser Waren ist ein Spieltagticket. Entsprechendes gilt für die im Tenor aufgeführten Dienstleistungen. Der angespro-chene Verkehr wird deshalb das Wort „SPIELTAGTICKET“ im Hinblick auf die vor-genannten Waren und Dienstleistungen erfahrungsgemäß als Betriebskenn-zeichen auffassen und sich keine vertieften Gedanken über mögliche beschreibende Zusammenhänge zu einem Spieltagticket machen. Da die Marke die vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar be-schreibt, kann „SPIELTAGTICKET“ auch nicht zur Bezeichnung iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, also dafür, dass sich dies in Zukunft ändern wird, konnte der Senat trotz Internetrecherche nicht feststellen. Im Hinblick auf die Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ war die Beschwerde da-gegen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen. Im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ bezeichnet „SPIELTAGTICKET“ einen bedeutsamen Umstand. Das „SPIELTAGTICKET“ ist - 7 - erforderlich, um an einer bestimmten konkreten sportlichen Veranstaltung, die an einem bestimmten Spieltag stattfindet, teilnehmen zu können. Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§ 83 Abs 2 MarkenG). Winkler Sekretaruk Klante Ko
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