BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 62/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache …- 2 - betreffend die Marke 399 51 803 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung … in der Sitzung vom 1. Februar 2006 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewie-sen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die am 25. August 1999 angemeldete Wort-Bild-Marke - 3 - ist am 11. November 1999 in das Markenregister des Deutschen Patent- und Mar-kenamts unter der Nr. 399 51 803 eingetragen worden. Die Veröffentlichung er-folgte am 16. Dezember 1999. Die Marke genießt für folgende Waren und Dienst-leistungen Schutz: Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, pho-tographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, elektronische, Sig-nal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instru-mente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Com-pact Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und un-bespielter Form; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; optische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen, Gläser, Brillenfassun-gen; Computer-Software (soweit in Klasse 9 enthalten); Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwe-lierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstru-mente und deren Teile, einschließlich Uhrenbändern und Uhren-gehäusen; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pin-sel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Spielkarten; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 ent-halten), insbesondere auch Taschen und andere, nicht an die auf-- 4 - zunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse (wie Reise-taschen, Sporttaschen, Rucksäcke, Kosmetiktaschen, Strandta-schen), sowie Kleinlederwaren (wie Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen); Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), insbesondere Tassen, Teller, Flaschenöffner, Kor-kenzieher; Kämme und Schwämme; Bürstenmaterial; Putzzeug; Stahlspähne, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Aus-nahme von Bauglas); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut; Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten), insbe-sondere Badetücher, Handtücher, Bett- und Tischdecken, Tisch- und Bettwäsche, insbesondere Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche; Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Kapuzensweater, Pul-lover, Windjacken, Sweatshirts, Poloshirts, Steppjacken, Stepp-westen; Schuhwaren; Kopfbedeckungen, insbesondere Mützen und Kappen, einschließlich Lederbekleidungsstücke; Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder, Pins, Ösen, Nadeln; Kurzwaren, nämlich Knöpfe, Clips, Anstecker, Ansteckna-deln, Haken und Applikationen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 ent-halten), insbesondere Golfbälle, Frisbee-Scheiben, Fußbälle, Handbälle, Wasserbälle, Tennisbälle; Christbaumschmuck, - 5 - Streichhölzer; Feuerzeuge; Streichholzdosen, und -etuis (nicht aus Metall); Tabak, Raucherartikel; Marketing, Marktforschung, Marktanalyse; Unternehmens- und Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss von Handels-geschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die An-schaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung; Wer-beforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Wer-bemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, ins-besondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Me-dien; Versicherungswesen, insbesondere Vermittlung von Versi-cherungsleistungen; Finanzwesen; Geldgeschäfte, einschließlich Herausgabe einer Mitgliederkarte ausgestattet mit Kredit- und Zahlungsfunktion; Vermittlung von Investmentgeschäften, Immobi-lienwesen; Telekommunikation; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen, insbe-sondere Werbespots; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen; Werbefilmproduktion; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer (-Netzwerke), Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertra-gungsmedien; telefonische Bestellannahme für Teleshopping-An-gebote; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Ak-tivitäten; Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Rundfunk- und Fern-sehunterhaltung; Produktion und Ausstrahlung von Teleshopping-- 6 - Sendungen; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-Vi-deotext-, Teletext-Programmen oder Sendungen; Film-, insbeson-dere Werbefilmvermietung; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Prospekten, Katalogen, Bü-chern, Zeitungen und Zeitschriften; Entwicklung elektronischer Fernsehprogrammführer; Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mit-tels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin von zwei nach dem Madrider Markenab-kommen (MMA) international registrierten Marken, nämlich 1. IR 720 998 (Ursprungsland Italien mit Priorität vom 21. Juli 1998) geschützt für die Waren 03 Parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour les cheveux. 14 Montres, horloges et instruments chronométriques. 16 Papier, carton et produits en ces matières non compris dans d’autres classes; produits de l’imprimerie; journaux, revues, livres, agendas, cahiers de textes; photographies, papeterie, cahiers, blocs pour prendre des notes, porte-plume, porte-crayons, plumes, crayons, chemises pour documents, po-- 7 - chettes pour passeports; chemises avec élastique, couvertu-res à anneaux pour cahiers, couvertures pour livres et ca-hiers, sachets en papier ou en matières plastiques, articles pour reliures, adhésifs (matières collantes) pour la papeterie ou le ménage; matériel pour les artistes; pinceaux; machines à écrire et articles de bureau (à l’exception des meubles); matériel d’instruction ou d’enseignement (à l’exception des appareils); matières plastiques pour l’emballage (non com-prises dans d’autres classes); cartes à jouer; caractères d’imprimerie; clichés. 18 Articles en cuir et imitations du cuir non compris dans d’autres classes; sacs à dos, petits sacs à dos, serviettes d’écoliers, bourses, sacoches pour porter les enfants, gros sac de voyage, sacs et gros sacs pour le sport; sacs à main, sacs de campeurs, sacs de plage, sacs de voyage, sacs d’alpinistes, sacs d’écoliers, serviettes (maroquinerie), por-tefeuilles, porte-monnaie non en métaux précieux, sacs à porter à la ceinture, valises; parapluies et parasols; malles, cannes; fouets et sellerie; étuis pour clés (maroquinerie), mallettes en matières plastiques. 25 Vêtements (y compris lingerie de corps et pour la mer), chaussures, chapellerie. 2. IR 731 954 (Ursprungsland Italien mit Priorität vom 7. Juli 1999) - 8 - eingetragen für folgende Waren: 3 Parfumerie; huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour les cheveux, savons. 9 Lunettes et accessoires pour lunettes; étuis pour lunettes, baromètres, thermomètres et hygromètres de table et à acc-rocher au mur; machines à calculer; équipement pour le traitement de l’information et les ordinateurs; disques com-pacts, appareils pour l’enregistrement, la transmission, la re-production du son ou des images; supports d’enregistrement magnétiques; disques acoustiques; programmes d’ordina-teur; disquettes magnétiques pour ordinateur; appareils pho-tographiques et optiques; appareils téléphoniques; agendas électroniques; casques de protection, mouse pads (petits ta-pis pour la souris d’ordinateur). 12 Véhicules terrestres, en particulier bicyclettes, scooters, mo-tocyclettes, leurs pièces et accessoires. 14 Montres, pendulettes, horloges et leurs étuis, instruments chronométriques, bijouterie, porte-clefs de fantaisie. 15 Instruments de musique. 16 Papier, carton et produits en ces matières, non compris dans d’autres classes; produits de l’imprimerie; revues; livres, agendas, cahiers de textes; photographies; papeterie; ca-hiers, blocs-notes, porte-plume, porte-crayons, plumes, crayons, chemises pour documents, pochettes pour passe-ports, chemises avec élastique; couvertures en anneau pour cahiers, couvertures pour livres et cahiers, mallettes pour documents, sachets en papier ou en matières plastiques, sous-main, presse-papiers, pince-notes, coupe-papier, ca-lendriers, porte-calendriers, cadres pour photos, articles pour reliures, adhésifs (matières collantes pour la papeterie ou le - 9 - ménage); matériel pour les artistes; pinceaux; machines à écrire et articles de bureau (à exception des meubles); maté-riel d’instruction ou d’enseignement (à l’exception des appa-reils); matières plastiques pour l’emballage (non comprises dans d’autres classes); cartes à jouer; caractères d’impri-merie; clichés, porte-chèques. 18 Articles en cuir et imitations du cuir non compris dans d’autres classes; sacs à dos, petits sacs à dos, serviettes d’écoliers, bourses, sacoches pour porter les enfants, sacs, sacs à provisions, sacs et gros sacs de voyage, sacs et gros sacs pour le sport; sacs à main, sacs de campeurs; sacs de plage; sacs d’alpinistes; serviettes d’écoliers, attachés-ca-ses, portefeuilles, porte-monnaie non en métaux précieux; étuis pour clefs (maroquinerie), poches à porter à la ceinture, valises, parapluies et parasols; malles, cannes, fouets et sellerie. 20 Sacs de couchage pour le camping; matelas pour le cam-ping; porte-revues. 22 Tentes pour le camping, sacs, enveloppes, pochettes pour l’emballage en matières textiles. 25 Vêtements (y compris lingerie de corps et vêtements pour la mer), chaussures, bottes, pantoufles, sandales, ceintures, chapellerie. 28 Jeux, jouets; articles de gymnastique et de sport non compris dans d’autres classes; décorations pour arbres de Noël. Die Widersprüche richteten sich jeweils gegen alle identischen und/oder ähnlichen Waren/Dienstleistungen. - 10 - Durch Beschluss vom 17. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 41 - besetzt mit einem Regierungsangestellten im gehobenen Dienst - beide Wider-sprüche mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Nach der Registerlage begegneten sich die Vergleichsmarken teilweise bei identi-schen Waren. In ihrer Gesamtheit wiesen die Widerspruchsmarken eine durch-schnittliche Kennzeichnungskraft auf. Gleichwohl seien Verwechslungen mit der jüngeren Marke nicht zu besorgen, und zwar in erster Linie wegen des dort vor-handenen zusätzlichen Wortbestandteils „go“. Dieser sei weder kennzeichnungs-schwach noch dem Wort „seven“ größenmäßig untergeordnet und präge somit den Gesamteindruck der angegriffenen Marke mit. Aus diesem Grunde entfalte „seven“, unabhängig von der Frage, ob Zahlwörter in gleicher Weise wie Ziffern generell kennzeichnungsschwach seien, keine selbständig kollisionsbegründende Wirkung. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den Antrag, den Beschluss der Markenstelle vom 17. Oktober 2002 aufzuhe-ben und die Marke 399 51 803 hinsichtlich der ähnlichen Waren und Dienstleistungen aus dem Register zu löschen. Ihrer Ansicht nach ist das Wort „seven“ der die jüngere Marke im Gesamteindruck prägende Bestandteil. Sie bezieht sich ergänzend auf Entscheidungen aus der Schweiz (Eidgenössisches Institut und Rekurskommission für Geistiges Eigen-tum), wonach die betreffenden Vergleichsmarken einer (mittelbaren) Verwechs-lungsgefahr unterlägen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 11 - Sie hat bezüglich beider Widerspruchsmarken die Einrede der fehlenden rechtser-haltenden Benutzung erhoben, und zwar gegenüber der Marke IR 720 998 mit einem bei Gericht am 20. Mai 2005 eingegangenen Telefax, gegenüber der Marke IR 731 954 mit einem am 12. Januar 2006 eingegangenem Schriftsatz. Außerdem vertritt sie die Auffassung, die sich gegenüberstehenden Marken unterlägen keiner Verwechslungsgefahr, zumal die Kennzeichnungskraft beider Widerspruchsmar-ken wegen des Wortbestandteils „seven“ schwach sei. Sie verweist auf zahlreiche eingetragene Marken, welche dieses Zahlwort bzw. die Ziffer 7 enthalten, und be-zieht sich zusätzlich auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des Har-monisierungsamts für den Binnenmarkt in ihrer Ansicht nach vergleichbaren Kolli-sionsfällen. Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob die Nichtbe-nutzungseinrede bezüglich der Marke IR 720 998 verfrüht erhoben und deshalb unzulässig sei. Die Widersprechende hat weiter mitgeteilt, beide Widerspruchs-marken seien, soweit sich die Registrierung auf Waren der Klasse 25 beziehe, auf ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen übertragen worden. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. A. Die Beschwerde der Widersprechenden ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165 Abs. 4 MarkenG). Die Widersprechende war am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beteiligt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Die (durch schriftliche Unterlagen bisher nicht belegte) spätere teil-weise Übertragung beider Widerspruchsmarken hinsichtlich der Waren in Klasse 25 auf ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen hat insoweit (noch) - 12 - keine Auswirkungen auf das anhängige Beschwerdeverfahren. Ob eine teilweise Umschreibung bereits zu einem Wechsel der Beteiligtenstellung in diesem Um-fang führen würde (so wohl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 28 Rdn. 24) oder erst eine ausdrückliche Übernahme des Verfahrens durch die Rechtsnach-folgerin (vgl. BPatG Mitt. 2005, 277, 278 li. Sp. - TAXI MOTO), kann im gegenwär-tigen Verfahrensstand dahingestellt bleiben. B. Die Beschwerde erweist sich bezüglich beider Widersprüche im Ergebnis als nicht begründet. 1. Widerspruch aus der Marke IR 720 998 Der Widerspruch bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Widersprechende ihrer Obliegenheit zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung die-ser Widerspruchsmarke nicht nachgekommen ist. Die Einrede der Nichtbenutzung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 116 Abs. 1, § 115 Abs. 2 MarkenG ist wirksam erhoben und somit beachtlich. Allerdings war die im Schriftsatz vom 19. Mai 2005 (der am nachfolgenden Tag per Telefax bei Gericht eingegangen ist) enthaltene Erklärung verfrüht und somit - zunächst - unwirksam, weil die fünfjährige sog. Benutzungsschonfrist der Marke IR 720 998 zu diesem Zeitpunkt noch lief. Für deren Berechnung maßgeblich ist nicht das Registrierungsdatum des Art. 3 Abs. 4 MMA (hier der 19. Januar 1999), sondern das Datum der sog. Notification (hier der 11. November 1999) gemäß der Regel 18 Abs. 1 lit. a) Nr. iii) der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum MMA/PMMA (= Datum der Versendung der Mitteilung über die internationale Re-gistrierung; vgl. RKGE sic! 2006, 31, 32). Dementsprechend hatte der Senat be-reits früher entschieden, dass für die Berechnung der Jahresfrist des Art. 5 Abs. 2 MMA auf den Tag der tatsächlichen Eintragung im internationalen Register (d. h. den der Notification), nicht aber auf den Tag des Eingangs des Antrags auf inter-- 13 - nationale Registrierung bei der Behörde des Ursprungsstaats oder beim Internati-onalen Büro abzustellen ist (BPatGE 48, 91, 95 - LOKMAUS). Beginn der fünfjäh-rigen sog. Benutzungsschonfrist war daher gemäß § 116 Abs. 1, § 115 Abs. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 MMA der 11. November 2000, so dass im Zeitpunkt der - erstmaligen - Erhebung der Nichtbenutzungseinrede im Mai 2005 diese noch nicht abgelaufen war. Wenngleich die Ausführungen der Markeninhaberin in ihrem am 12. Januar 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (dessen Datierung auf den 9. Januar 2005 offensichtlich auf einem Schreibfehler beruht) zur Frage der Rechtzeitigkeit dieser Nichtbenutzungseinrede rechtsirrig sind, lässt sich diesen doch entnehmen, dass an der Einrede als solcher weiterhin festgehalten wird. Der Senat hält es deshalb für vertretbar, im Wege der Auslegung bzw. Umdeutung (§ 133, § 140 BGB in ent-sprechender Anwendung) hierin die - nunmehr nach Ablauf der Benutzungs-schonfrist beachtliche - Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchs-marke IR 720 998 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zu sehen. Da die Widersprechende weder eine rechtserhaltende Benutzung dieser Wider-spruchsmarke behauptet, noch irgendwelche Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt hat, kann der Widerspruch aus dieser Marke keinen Erfolg haben. Eines Eingehens auf die Frage, ob die angegriffene Marke der Gefahr einer Verwechs-lung mit der Widerspruchsmarke IR 720 998 unterliegt, bedarf es nicht. 2. Widerspruch aus der Marke IR 731 954 a) Die in dem am 12. Januar 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Markeninhaberin enthaltene Nichtbenutzungseinrede gegen die Marke IR 731 954 ist unzulässig, weil deren Benutzungsschonfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Die maßgebliche Frist begann - gem. den o. a. Ausführungen - ein Jahr nach der am 25. Mai 2000 erfolgten sog. Notification. Die Widersprechen-- 14 - de traf somit bisher keine Glaubhaftmachungslast nach § 43 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 116 Abs. 1, § 115 Abs. 2 MarkenG. b) Die sich gegenüberstehenden Marken unterliegen aber nicht der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 107, § 112 MarkenG. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Art des beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Wa-renkennzeichnungen (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2005, 326 - il Patrone/Il Portone; 419 - Räucherkate). aa) Zwar sind - was auch die Markenstelle nicht verkannt hat - die für die Ver-gleichsmarken jeweils registrierten Waren teilweise (in den Klassen 9, 14, 16, 18, 25 und 28) identisch bzw. einander ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke beruht - jedenfalls für einen beträchtlichen Teil der beanspruchten Waren - auf ihrer typographischen Ausgestaltung, nicht aber auf dem Sinngehalt des englischsprachigen Wortes „seven“ (= sieben), selbst wenn die Marke IR 731 954 überwiegend so - und nicht mit Betonung auf der zweiten Silbe, wie se-wén - wiedergegeben werden sollte. Einstellige Zahlen sind von Hause aus oftmals kennzeichnungsschwach (wenngleich nicht generell schutzunfähig, vgl. BGH GRUR 2002, 970 - Zahl 1), und zwar nicht nur bei einer Verkörperung durch eine Ziffer, sondern auch - wie hier - durch ein Zahlwort in einer geläufigen Fremdsprache wie Englisch. Vielfach wird ihnen in Verbindung mit den bean-spruchten Waren eine beschreibende Bedeutung entnommen werden (z. B. als Größenangabe bei Bekleidungsstücken und Schuhen, als Mengenangabe, etwa bei Papierwaren und Büroartikeln, außerdem als Sortiments- oder Bestellzeichen - 15 - auf zahlreichen Warengebieten). Das Wort „seven“ stellt keine nur an eine Zahl angelehnte, eigenständige Wortbildung dar (anders als „FÜNFER“, vgl. BGH BlPMZ 2000, 53). Die Kennzeichnungsschwäche des Zahlworts „seven“ wird zwar durch die besondere typographische Gestaltung der Widerspruchsmarke kom-pensiert, wobei diese den Schutzumfang allerdings auch beschränkt. Sofern - wie hier - keine Annäherung des Schriftbildes vorliegt, kann die Widersprechende aus der IR-Marke keine Verbietungsrechte gegen ein Zeichen geltend machen, wel-ches das Zahlwort „seven“ in anderer Gestaltung und/oder neben sonstigen Wort-bestandteilen enthält. Anhaltspunkte dafür, dass die Widerspruchsmarke - etwa durch umfangreiche Benutzung für einzelne Waren - eine zumindest teilweise er-höhte Verkehrsgeltung erworben hätte, sind nicht vorhanden. Im Gesamteindruck sind sich die Vergleichsmarken schon deshalb nicht ähnlich, weil die jüngere Marke den seiner Größe wegen hervortretenden Wortbestandteil „go“ enthält. Dieser ist weder zu übersehen, noch hat der Verkehr Anlass, ihn bei der Benennung wegzulassen, und zwar unabhängig davon, ob „go seven“ - wie die Markenstelle angenommen hat - als Gesamtaussage im Sinne einer Aufforde-rung zum Kauf (bzw. zur Wahl eines bestimmten Dienstleistungsangebots) ver-standen wird. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher, phone-tischer oder begrifflicher Hinsicht scheidet deshalb aus. bb) Es besteht auch nicht die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichts-punkt des gedanklichen In-Verbindung-Bringens nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 Mar-kenG. Diese Art von Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass der Ver-kehr die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, aufgrund von Gemeinsam-keiten in der Zeichenbildung oder in prägenden Einzelteilen jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche bzw. organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwor-tung, zu schließen. - 16 - Ob, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 28. September 2005 (32 W (pat) 226/03 und 227/03 - Seven One Media) angenommen hat, dem Zei-chenwort „seven“ wegen genereller Kennzeichnungsschwäche die Eignung fehlt, als hinweiskräftiger Stamm einer Zeichenserie aufgefasst zu werden, oder ob in-soweit stärker nach einem etwaigen beschreibenden Verständnis bezüglich ein-zelner Waren (-gruppen) differenziert werden müsste, kann dahinstehen. Der Se-nat vermag jedenfalls nicht der - ihn rechtlich ohnehin nicht bindenden - Ansicht der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum in ihrem diesel-ben Kollisionszeichen betreffenden Entscheid vom 22. Januar 2003 zu folgen, wo-nach dem Wort „seven“ für sämtliche Waren ein normaler Schutzumfang zukommt und das Wortelement „go“ ungeeignet ist, der jüngeren Marke einen abweichen-den neuen Gesamteindruck zu vermitteln. Auch die angemessene Berücksichtigung der nach dem maßgeblichen Verbrau-cherleitbild (vgl. generell EuGH GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd/Loints; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHE/TISSERAND) zu erwartenden Aufmerksamkeit des Ver-kehrs gegenüber Warenkennzeichnungen spricht im vorliegenden Fall gegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen In-Verbindung-Bringens. Bei der Beurteilung der assoziativen Verwechslungsge-fahr ist - in noch stärkerem Maße als bei der unmittelbaren - auf informierte, auf-merksame Konsumentenkreise abzustellen, welche die jeweiligen Marken in ihrer der Registrierung entsprechenden Form (nicht aber aufgrund flüchtiger akusti-scher Aufnahme) wahrnehmen und davon ausgehend sich Gedanken über eine etwaige gemeinsame betriebliche Herkunft oder über sonstige Verbindungen zwi-schen den Markenverwendern machen. Nur ein derartiges Verbraucherbild wird dem Begriff des gedanklichen In-Verbindung-Bringens gerecht (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 470). Aufmerksamen Interessenten wird aber die völlig unterschiedliche schriftbildliche Gestaltung beider Vergleichsmarken sofort auffallen und auch in ausreichendem Maße in Erinnerung bleiben. Eine gedankliche Auseinandersetzung mit den Marken in ihrer jeweiligen konkreten Erscheinungsform führt mithin, unbeschadet der Verwendung eines - 17 - identischen Zeichenworts, von der Annahme weg, beide könnten derselben Inhaberin oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zustehen. C. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) be-steht kein Anlass. D. Die Rechtsbeschwerde wird nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugelassen. Eine höchstrichterliche Erörterung und Klärung der Rechtsfragen des vorliegenden Falles ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich. gez. Unterschriften
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