BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 67/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Oktober 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - … betreffend die Marke 395 21 013 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 31. Januar 1996 für "Zuckerwaren, Bonbons, Fruchtgummi, Lakritze, Schokolade, Schokoladewaren, Kaugummis" eingetragene Wortmarke BANNY'S - 3 - ist Widerspruch erhoben aus der seit 14. August 1979 für "Getrocknete, geröstete und/oder gesalzene Nüsse; in Fett ausgebackene Kartoffelprodukte, insbes Chips und Flips; Knabberartikel aus zubereitetem, gepufftem Getreide, Reis, Mais und Kartoffeln oder beliebigen Mischungen derselben; Salz-, Laugen- und Süßgebäck, Dauerbackwaren, insbes Salzsticks, Brezeln und Cracker; Backwaren aus Kartoffeln, im Extrudierverfahren unter Verwendung von Erdnüssen her-gestellte Maisprodukte für Knabberzwecke, Waffeln, Zucker und Schokoladewaren, Mais-Flocken, sowie diätetische Nahrungsmittel für Kinder und Kranke, Imbißartikel, beste-hend aus Kombinationen von Getreide, Zucker, Honig, Kar-toffeln, Eiern, Eiererzeugnissen, Milcherzeugnissen (ausge-nommen Speiseeis und Speiseeiserzeugnisse), Fleischer-zeugnissen, Innereien, Fisch" eingetragenen Wortmarke funny. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine Markenähnlichkeit, da deutliche Unterschiede in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht insbesondere am Wortanfang vorlägen und das "-S" beim angegriffenen Zeichen ohne Entsprechung bei der Widerspruchsmarke sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffas-sung, daß zwischen den Zuckerwaren im Warenverzeichnis der angegriffenen - 4 - Marke und den als benutzt glaubhaft gemachten "gerösteten und gesalzenen Nüssen" sowie den "Dauerbackwaren" der Widerspruchsmarke nur ein geringer Warenabstand bestehe. Auch die Marken seien bei den hier vorliegenden geringwertigen Waren des täglichen Bedarfs nicht ausreichend unterschiedlich, da die angesprochenen Verbraucher dem Genitiv-"S" keine Beachtung schenken und die unterschiedlichen Begriffsinhalte infolge Verhörens nicht zur Kenntnis nehmen würden. Die Widersprechende beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die ange-griffene Marke zu löschen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Begründung hat sie nicht eingereicht. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die Eintragung einer Marke infolge eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit er durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Ver-- 5 - bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma). Für die an den Markenabstand zu stellenden Anforderungen ist davon auszuge-hen, daß die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke für "geröstete und gesalzene Nüsse" und "Dauerbackwaren" glaubhaft gemacht hat. Da es sich jeweils um Snack-Artikel handelt, besteht eine gewisse Warennähe, auch wenn es sich bei den Waren der angegriffenen Marke um Süßigkeiten und bei den benutzten Waren des Widerspruchszeichens um sogenanntes "Salziges" handelt, da die Hersteller von solchen Produkten sich zwar nicht regelmäßig, aber doch in beachtlicher Weise decken und ähnliche Vertriebswege benutzt werden. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann darüber hinaus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt werden. Da es sich zudem um billige Produkte handelt, die in einer Vielzahl von Kaufentscheidungen von breitesten Verkehrskreisen erworben werden, sind an den zur Vermeidung von Kollisionen zu fordernden Markenabstand hohe Anforderungen zu stellen, den die angegriffene Marke jedoch einhält. Im Schriftbild der angegriffenen mit sechs Buchstaben nicht allzu langen Marke treten entgegen der Auffassung der Widersprechenden der Apostroph und das "-S" deutlich in Erscheinung, die im Widerspruchszeichen keine Entsprechung haben, so daß die Marken in schriftbildlicher Hinsicht deutliche Unterschiede auf-weisen. Aber auch in klanglicher Hinsicht kann die Gefahr von Verwechslungen ausge-schlossen werden. Zunächst ist vom Erfahrungssatz auszugehen, daß der Ver-kehr in besonderer Weise die Wortanfänge beachtet, weshalb die völlig unter-schiedliche Aussprache von "B" und "F" nicht untergehen kann. Es ist auch kein Grund ersichtlich, daß das "-S" am Wortende in klanglicher Hinsicht unbeachtet - 6 - bleiben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das markante "S" am Wort-ende nach dem wie "i" gesprochenen "y" deutlich wahrgenommen werden wird. Demzufolge werden auch die weithin bekannten und völlig unterschiedlichen Begriffsinhalte (BANNY'S nimmt phonetisch Bezug auf "bunny" = Hase, wogegen "funny" lustig bedeutet) nicht untergehen, was zusätzlich zur Unterscheidung bei-trägt. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk br/Fa
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