BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 69/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 28 469.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und Richter Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Atme Dich frei wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 10. Dezem-ber 2003 teilweise und zwar hinsichtlich der Waren Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees) für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begrün-dung ist ausgeführt, in Verbindung mit den versagten Waren erschöpfe sich der Begriffsinhalt der Aufforderung "Atme Dich frei" in einem Hinweis darauf, dass die beanspruchten Tees dem Konsumenten das freie Atmen ermöglichen. Dieser Be-deutungsgehalt erschließe sich dem angesprochenen Verbraucherkreis auch un-mittelbar, da Tee ein allgemein bekanntes Mittel gegen Bronchial- und Husten-erkrankungen darstelle und durch heilsame Kräutermischungen zu freien Atem-wegen führen könne. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der an-gemeldete Slogan lasse keinen direkten Rückschluss auf das Produkt, die kon-krete Wirkungsweise, die Zielgruppe usw. zu. Eine beschreibende Angabe für Me-dizinaltees oder Gesundheitsprodukte wäre z.B. Bronchialtee, Erkältungstee oder - 3 - Hustentee. Die angemeldete Aussage sei völlig abstrakt und eine originelle direkte Ansprache an den Konsumenten. Der Anmelderin sind vom Senat ermittelte Internet-Seiten zur Kenntnis gegeben worden, bei denen Wortfolgen wie z.B. "sich frei atmen" bzw. "Atme Dich frei" auch im Zusammenhang mit der Ware Tee verwendet werden. In ihrer Erwiderung hat die Anmelderin an ihrer Auffassung festgehalten, "Atme Dich frei" sei keine sachbezogene Angabe für ein Tee-Produkt. Außerdem hat sie auf die vom Amt registrierte Marke "Freies Atmen" hingewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil einer Registrie-rung der angemeldeten Wortfolge für die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die aus-schließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeich-nung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen u.a. nach Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder hinsichtlich sonstiger Merkmale dienen können. Die Eignung eines Begriffs - nichts anderes gilt für eine Wortfolge -, als Produktmerkmalsbe-zeichnung zu dienen, ist vor allem dann gegeben, wenn er tatsächlich bereits be-schreibend verwendet wird. Das ist hier der Fall. Aus den der Anmelderin übersandten Internet-Ausdrucken vom 26. Oktober 2004, 8. November 2004 und 9. November 2004 ergibt sich, dass die Wortfolge "Atme Dich frei" im deutschsprachigen Raum in Zusammenhang mit einem Wohlbefinden verwendet wird. So ist in Verbindung mit einer Heilklimastollentherapie von "sich frei atmen und wohlfühlen" die Rede (http://www.tiscover.at). An anderer Stelle - 4 - heißt es "sich frei atmen, mit Atem Ruhe und Gelassenheit wiedergewinnen" (http://www.management-kommunikation.de). Die Verwendung der Wortfolge "sich frei atmen" in den vorgenannten Fundstellen macht deutlich, dass der Verkehr die betreffenden Formulierungen als eine Sachaussage wertet. Nichts anderes gilt auch für den sprach- und werbeüblichen Slogan "Atme Dich frei", der ausweislich der Suchlisten vom 8. November 2004 und 9. November 2004 von Mitbewerbern der Anmelderin auch im Zusammenhang mit der Ware Tee verwendet wird. Den genannten Fundstellen läßt sich eine positive Wirkung von Tee (und seinem Aroma) entnehmen, dessen Genuß dazu führe, dass der Verbraucher an-schließend frei atmen könne. Die angemeldete Wortfolge beschreibt somit schlag-wortartig eine positive Eigenschaft der Ware Tee. Die von der Anmelderin angeführte Eintragung der ähnlich gebildeten Wortfolge "Freies Atmen" ist nicht geeignet, ein Recht auf Registrierung aus Gesichtspunk-ten wie Gleichbehandlung, Vertrauensschutz, Ermessenreduzierung oder Selbst-bindung der Verwaltung zu gewähren (BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD). Ob der Marke für die zurückgewiesenen Waren zusätzlich auch jegliche Unter-scheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann als nicht mehr entschei-dungserheblich dahingestellt bleiben. Viereck Müllner Kruppa Hu
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