BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 70/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Oktober 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 06 819.8 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk beschlossen: BPatG 154 6.70 - 2 - Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klas-se 24 - vom 4. Januar 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Hochzeitsbett nach Beschränkung des Warenverzeichnisses auf die Waren "Matratzen für medizinische Zwecke; Textilien für Wohn- und Schlafbedarf, nämlich Handtücher, Matratzenbezüge, Wohn-decken". Die Markenstelle für Klasse 24 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-dungskraft des angemeldeten Zeichens und eines bestehenden Freihaltebedürf-nisses daran mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich beim bean-spruchten Begriff lediglich um ein inhaltsbezogenes Werbeschlagwort handele, das sich auf die Qualität für den ganz besonderen Anlaß einer Hochzeit beziehe und somit bei den Verbrauchern eine positive Einstellung zu den Waren zu we-cken geeignet sei. Dies müsse den Wettbewerbern unbenommen bleiben. Bei die-ser Sachlage sei es aber auch ausgeschlossen, daß dieser Begriff einem ganz bestimmten Unternehmen zugeordnet werde. - 3 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, daß "Hochzeitsbett" sprachunüblich gebildet sei und die Verbindung mit "Hochzeitsnacht" ein Beleg für eine gewisse Phantasie sei. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung von "Hochzeitsbett" in das Markenregister steht für die noch beanspruchten Waren weder das Eintragungshindernis der fehlenden Un-terscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das eines bestehenden Frei-haltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Der angemeldeten Marke fehlt für die Waren "Matratzen für medizinische Zwecke; Textilien für Wohn- und Schlafbedarf, nämlich Handtücher, Matratzenbezüge, Wohndecken" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eig-nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrach-tungsweise (BGH WRP 2000, 741 - Logo mwNachw). Bereits eine geringe Unter-scheidungskraft reicht dabei aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Be-gründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese Unterscheidungseignung kann dem beanspruchten Begriff nicht abgespro-chen werden, denn ihm kommt für die beanspruchten Waren ein beschreibender Begriffsinhalt nicht zu. Als "Hochzeitsbett" wird nach allgemeinem Sprachge-brauch dasjenige Bett verstanden, in dem ein Paar die "Hochzeitsnacht" verbringt. - 4 - "Matratzen für medizinische Zwecke" sind kein übliches Kennzeichen für ein "Hochzeitsbett"; dies gilt auch für "Handtücher, Matratzenbezüge, Wohndecken", die ebenfalls nicht zu den typischen Ausstattungsgegenständen eines Hochzeits-betts gehören. Daher kann auch kein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der Freihal-tung von "Hochzeitsbett" für "Matratzen für medizinische Zwecke" und "Hand-tücher, Matratzenbezüge, Wohndecken" bestehen. Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Hu
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