BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 72/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 63 476.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Januar 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und Richter Kruppa - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 31. Januar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Fotografische-, Film-, optische und Unterrichtsapparate und In-strumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Re-chenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Daten-verarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzen-präparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbe-sondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-An-schluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Te-lekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehpro-grammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Compu-ter-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehpro-grammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sen-dung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Her-ausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmal-bandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (ins-- 3 - besondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Her-ausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rund-funk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rund-funkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zube-hör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur; sportliche und kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Clip Manufacturer wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen Fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und In-strumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Re-chenmaschinen, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbei-tungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Com-- 4 - puterhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger, CD's; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herge-stellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparate, geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogram-men mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sen-designalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) On-line-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Un-terricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD's und Magnet-aufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe - 5 - von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstler-agentur; sportliche und kulturelle Aktivitäten mit Beschluss vom 31. Januar 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bedeute Clip Hersteller (Clip eng-lisch für "Ohrclip", "Klammer" oder als Kurzwort für "Videoclip" oder "Filmclip"). Der Verkehr werde die angemeldete Marke daher lediglich als Sachangabe des Inhalts ansehen, dass die so gekennzeichneten Waren von einem Hersteller von Video-clips stammten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass die beanspruchte Marke als Wortschöpfung, die in ungewöhnlicher Art und Weise einzelne möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kombiniere, unter-scheidungskräftig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Clip kein deutsches Wort sei und selbst die Übersetzung keine unmittelbar beschreibende Bedeutung des Begriffs für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergebe. II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent-gegen. 1. Unterscheidungskraft i.S. der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die - 6 - von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstlei-stungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-ordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke "Clip Manufacturer" für die im Tenor genannten Produkte jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das englische Wort Clip bedeutet im Deutschen entweder Videoclip oder Ohrclip. Soweit es um die hier einschlägige Bedeutung von Clip geht, ist zu berücksichtigen, dass nicht nur sprachkundige Fachkreise mit den Produkten angesprochen werden, sondern auch das breite Publikum, dem mangels entsprechender Sprachkenntnisse oder mangels Sprachgefühls der Sinngehalt von Clip im aufgezeigten Sinne nicht spontan aufgeht. 2. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merk-male der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei diesem Schutzhinder-nis reicht es aus, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs die beschreibende Bedeutung der Marke erfassen würden. Dies ist hier ohne weiteres der Fall, da der Begriff Clip in der Filmbranche als Kürzel für Videoclip und auf dem Schmucksek-tor als Abkürzung für Ohrclip bekannt ist und auch im Inland verwendet wird. Da-- 7 - her ist "Clip Manufacturer" dem deutschen Begriff "Video-" bzw. "Ohrclip- Herstel-ler" gleichzustellen. a) Es war nicht feststellbar, dass Anbieter der im Tenor genannten Produkte ge-genwärtig als Clip Manufacturers bezeichnet werden. Dafür, dass Clip Manufactu-rer künftig als Merkmal für die in der Beschlussformel genannten Produkte dienen könnte, liegen keine zuverlässigen Anhaltspunkte vor. b) Die Bezeichnung "Clip Manufacturer" kommt jedoch auf dem Film- und Schmucksektor wegen des für weite Kreise eindeutigen Sinngehalts und der sprachüblichen Fassung zur Bezeichnung eines Anbieters von "Videofilme und Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CD's; Edelmetalle und deren Legie-rungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Produktion, Veröffentli-chung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CD's und Magnetauf-zeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Filmproduktion" ernsthaft in Be-tracht. Viereck Müllner Kruppa Hu
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