BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 76/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 63 488.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Januar 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und Richter Kruppa - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 5. Februar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Fotografische-, Film-, optische und Unterrichtsapparate und In-strumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Re-chenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Daten-verarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzen-präparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbe-sondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-An-schluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Te-lekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehpro-grammen, Teletextservices, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nach-richten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehpro-grammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sen-dung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Her-ausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmal-bandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (ins-- 3 - besondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Her-ausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rund-funk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rund-funkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zube-hör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I . Die Anmeldung der Wortmarke The Trailer Corporation wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise, und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen Fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und In-strumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Re-chenmaschinen, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbei-tungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Com-- 4 - puterhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger, CD's; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Peri-odika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Glo-ben; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondien-sten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fern-sehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorge-nannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fern-sehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Her-ausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmal-bandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (ins-besondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Pro-duktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmpro-duktion; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Film-- 5 - projektionsapparaten sowie deren Zubehör und von Theaterdeko-rationen; Betrieb einer Künstleragentur; sportliche und kulturelle Aktivitäten mit Beschluss vom 5. Februar 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft zu-rückgewiesen. Die angemeldete Marke bedeute „Trailer-Gesellschaft“, wobei „Trailer“ sowohl im Englischen als auch im Deutschen „Bootsanhänger“ bedeute, aber auch gleichzeitig „kurzer Werbevorfilm“. Der Verkehr werde die angemeldete Marke daher lediglich als Sachangabe des Inhalts ansehen, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren um Trailer oder damit in Zusammenhang stehende Produkte einer Firma handele, bzw. dass „Trailer“ der Gegenstand der Wa-ren/Dienstleistungen einer Gesellschaft (Corporation) seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass die beanspruchte Marke als mehrdeutige Wortschöpfung, die in ungewöhnli-cher Art und Weise einzelne möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kom-biniere, unterscheidungskräftig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass „Trailer“ kein deutsches Wort sei und selbst die Übersetzung keine unmittelbar beschrei-bende Bedeutung des Begriffs für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergebe. II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister stehen für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistun-gen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG entgegen. - 6 - 1. Unterscheidungskraft i.S. der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstlei-stungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-ordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDI-VIDUELLE). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke „The Trailer Corporation“ für die im Tenor genannten Produkte jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das englische Wort trailer bedeutet im Deutschen entweder Anhänger, insbes. für Kraftfahr-zeuge, oder in der Filmbranche ein Werbefilm oder ein Nachspann („Anhänger“ zum Film). Eine Trailer Corporation wäre daher entweder eine Gesellschaft, die sich mit Anhängern oder mit Werbefilmen befasst. Anhänger zu Kraftfahrzeugen sind nicht Gegenstand der hier in Rede stehenden Produkte. Die Annahme, dass eine Anhängergesellschaft Inhalt der beanspruchten Datenträger ist, liegt fern. Soweit es um die hier einschlägige Bedeutung von trailer als Werbefilm geht, ist zu berücksichtigen, dass nicht nur sprachkundige Fachkreise von den Produkten angesprochen werden, sondern auch das breite Publikum, dem mangels entspre-chender Sprachkenntnisse oder mangels Sprachgefühls der Sinngehalt der Marke jedenfalls nicht spontan aufgeht. - 7 - 2. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merk-male der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei diesem Schutzhinder-nis reicht es aus, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs die beschreibende Bedeutung der Marke erfassen würden. Dies ist hier ohne weiteres der Fall, da der Begriff Trailer in der Filmbranche bekannt ist und auch im Inland verwendet wird. Entsprechendes gilt für das englischsprachige Wort Corporation. Daher ist „The Trailer Corporation“ dem deutschen Begriff „Die Werbefilm-Gesellschaft“ gleichzu-stellen. Es war nicht feststellbar, dass die Marke gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung insbes. hinsichtlich des Ortes der Fertigung oder Erbringung der im Tenor ge-nannten Produkte gebräuchlich ist, und zwar weder in der englischen Fassung der Marke, noch in der deutschen Übersetzung. Dafür, dass die Angabe The Trailer Corporation künftig als Merkmalsbezeichnung für die in der Beschlussformel ge-nannten Produkte dienen könnte, liegen keine zuverlässigen Anhaltspunkte vor. Die Bezeichnung „The Trailer Corporation“ (= Trailer Gesellschaft) kommt jedoch wegen ihres für weite Kreise eindeutigen Sinngehalts und der sprachüblichen Fassung zur Bezeichnung eines Anbieters von „Videofilme“ und „Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CD's“ und der Erbringung der Dienstleistungen „Pro-duktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Filmproduktion“ ernsthaft in Betracht. Viereck Müllner Kruppa Hu
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