BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 78/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. November 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 666 395 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk beschlossen: BPatG 154 6.70 - 2 - Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Um Schutz für die Bundesrepublik Deutschland ersucht die IR-Marke siehe Abb. 1 am Ende für die Waren 30 Cacao, chocolat et produits contenant du chocolat, sucreries, pâtisserie et confiserie, bonbons. Die Markenstelle für Klasse 30 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der IR-Marke in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland versagt. Zur Begründung ist angeführt, daß es sich um eine reine Warenverpackung ohne betriebskennzeich-nende Eigenart handele. Auf dem einschlägigen Warengebiet seien die Verbrau-cher an vielfältige Verpackungsformen gewöhnt, denen ein hohes Maß an Belie-bigkeit zukomme und die deshalb zur Unternehmenskennzeichnung nicht geeignet seien. - 3 - Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhabe-rin. Sie ist der Auffassung, daß der beanspruchten dreidimensionalen Marke Un-terscheidungskraft durch eine spezielle Gestaltung, insbesondere durch die mar-kante ringförmige Abstufung der becherförmigen Hohlräume und der rechteckigen Ausformung der Ränder zukomme. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es besteht ein den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland aussschließendes Hindernis nach § 8 Abs 2 Nr 1, §§ 107, 113, 37 Abs 1 MarkenG in Verbindung mit Art 5 Abs 1 MMA und Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ. Der Schutz beanspruchenden dreidimensionalen Gestaltung ist wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz zu verweigern. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 Markengesetz ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 - Logo mwNachw). Dies gilt gleichermaßen für alle gemäß § 3 Abs 1 MarkenG marken-fähigen Zeichen, seien seien es etwa Wort-, Bild-, Wort-Bildmarken oder dreidi-mensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpa-ckung. Eine naturgetreue, wenn auch nicht photographisch genaue oder maß-stabsgerechte Wiedergabe einer Verpackung für die im Warenverzeichnis ge-nannten Waren ist grundsätzlich nicht geeignet, die beanspruchten Waren ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl BGH BlPMZ 1997, 318, 319 - Autofelge mwNachw). Das beruht darauf, daß der Verkehr eine (Abbildung einer) Waren-verpackung grundsätzlich nur in ihrer Funktion wahrnimmt, nämlich vornehmlich als Schutz vor Beschädigung und Verunreinigung bei möglichst bequemer Zu-- 4 - gänglichkeit der Ware. Verpackungen auf dem hier einschlägigen Warengebiet werden zudem äußerst vielfältig im Hinblick auf Form, Farbe und Ausstattung ge-staltet, da der Hersteller auch die Absicht verfolgt, die Aufmerksamkeit des Ver-brauchers auf seine Waren zu lenken und den Verbraucher durch schmückene Elemente zum Kauf zu ermuntern. Da dies den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig ist, werden selbst Neuerungen in der Regel als bloße Produkthinweise aufgefaßt, nicht aber als Unternehmenskennzeichen. Das gilt umso mehr als bei Verpackungen der hier maßgeblichen Waren der Schmuckzweck von erheblicher Bedeutung ist, da diese Waren auch typische Geschenkartikel sind. Auf eine "re-präsentative" Ausstattung wird daher großer Wert gelegt (BGH WRP 2000, 1290, 1292 - Likörflasche) Daher kommt es nicht darauf an, daß sich die fragliche Ver-packung der IR-Markeninhaberin von entsprechenden Verpackungen der Wettbe-werber in einigen Elementen unterscheidet. Jedenfalls ist es für den Senat nicht feststellbar, daß der hier angesprochene Verbraucher daran gewöhnt ist, bereits nicht technisch bedingte, allein schmückende Verpackungselemente als be-trieblichen Herkunftshinweis zu sehen (vgl Senatsentscheidung, BPatGE 40, 17, 20 - Honigglas). Gestaltungselemente können daher nur dann für den Hersteller charakteristisch sein, wenn diese über den für die fraglichen Waren typischen Verpackungszweck in einprägsamer Weiseerkennbar hinausgehen (vgl BGH BlPMZ 1997, 318, 319 - Autofelge). Diese Anforderung erfüllt keine der beanspruchten Gestaltungsele-mente, auch nicht in ihrer Gesamtheit. Besonderheiten, die über den Verpa-ckungszweck hinausgehen und etwa durch Hinzufügung von nichttechnischen und nicht lediglich schmückenen Gestaltungsmerkmalen eine Zuordnung zu einem be-stimmten Hersteller ermöglichten, sind nicht ersichtlich. Zwar sind einige Gestal-tungselemente technisch nicht notwendig, um die Ware zu schützen. Sie erfüllen aber nicht mehr als den oben erwähnten Zweck, die Ware zu schützen, und sie ansprechend, zum Kauf anregend und ggf als Geschenk geeignet zu präsentieren. Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk- 5 - br/Hu - 6 - Abb. 1
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