BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 78/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 63 490.0 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Januar 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und Richter Kruppa - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 1. Februar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Fotografische-, Film-, optische und Unterrichtsapparate und In-strumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Re-chenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Daten-verarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fo-tografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenprä-paraten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Nach-richten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommu-nikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletextservices, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen - 3 - (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämt-liche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbil-dung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Bü-chern und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspie-len; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstler-agentur; sportliche und kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke All about Clips wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen Fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Rechenmaschinen, Videofilme und Videokassetten; Daten-verarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungspro-- 4 - gramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnet-aufzeichnungsträger, CD's; Edelmetalle und deren Legierun-gen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwa-ren, Edelsteine; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitun-gen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnis-sen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparate, geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und Bild-übermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Tele-kommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernseh-programmen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertra-gung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Ka-bel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Ein-richtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogram-men mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch pay-per-view; Digitale Übertragung von Daten ein-schließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Heraus-gabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breit-bandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Print-medien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buch-- 5 - verleih, Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffent-lichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und Vi-deothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmpro-duktion; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur; sportli-che und kulturelle Aktivitäten mit Beschluss vom 1. Februar 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bedeute "Alles über Clips" bzw. "Alles im Zusammenhang mit Clips", wobei Clip sowohl im Englischen als auch im Deutschen "Clip" oder "Klammer" bedeute, aber auch gleichzeitig das Kurzwort für "Videoclip" oder "Filmclip" sei. Der Verkehr werde die angemeldete Marke daher lediglich als Sachangabe des Inhalts ansehen, dass es sich bei den so gekenn-zeichneten Waren um Clips oder damit in Zusammenhang stehende Produkte handele, bzw. dass Clips der Gegenstand der Waren oder Dienstleistungen seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass die beanspruchte Marke als Wortschöpfung, die in ungewöhnlicher Art und Weise einzelne möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kombiniere, unter-scheidungskräftig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Clip kein deutsches Wort sei und selbst die Übersetzung keine unmittelbar beschreibende Bedeutung des Begriffs für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergebe. II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen - 6 - weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent-gegen. 1. Unterscheidungskraft i.S. der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstlei-stungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-ordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDI-VIDUELLE). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke "All about Clips" für die im Tenor genannten Produkte jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das englische Wort Clip bedeutet im Deutschen entweder Videoclip oder Ohrclip. Soweit es um die hier einschlägige Bedeutung von Clip geht, ist zu berücksichtigen, dass nicht nur sprachkundige Fachkreise mit den Produkten angesprochen werden, sondern auch das breite Publikum, dem mangels entsprechender Sprachkenntnisse oder mangels Sprachgefühls der Sinngehalt von Clip im aufgezeigten Sinne nicht spontan aufgeht. 2. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im - 7 - Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei diesem Schutzhindernis reicht es aus, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs die beschreibende Bedeutung der Marke erfassen. Dies ist hier ohne weiteres der Fall, da der Begriff Clip in der Filmbranche als Kürzel für Videoclip und auf dem Schmucksektor als Abkürzung für Ohrclip bekannt ist und auch im Inland verwendet wird. Daher ist "All about Clips" der deutschen Übersetzung "Alles über Videoclips" bzw. "Alles über Ohrclips" gleichzustellen. a) Es war nicht feststellbar, dass die Marke gegenwärtig als Merkmalsbezeich-nung für die im Tenor genannten Produkte gebräuchlich ist, und zwar weder in der englischen Fassung der Marke, noch in der deutschen Übersetzung (Alles über Clips). Dafür, dass All about Clips künftig als Merkmal für die in der Beschluss-formel genannten Produkte dienen könnte, liegen keine zuverlässigen Anhalts-punkte vor. b) Bei den übrigen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen "Videofilme und Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CD's; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Filmproduktion" ist "All about Clips" auf dem Film- und Schmucksektor wegen des eindeutigen Inhalts des Ausdrucks und der sprachüblichen Fassung geeignet, das Thema bzw. das Genre "Alles über Video- oder Ohrclips" unmißverständlich zu bezeichnen. Viereck Müllner Kruppa Hu
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