BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 80/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 15 737.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Veranstaltung von Amateur- und Profitanzdarbietungen, Wett-kämpfen und Schautanz mit dem räumlichen Geltungsbereich Dresden und Umgebung (Regierungsbezirk Dresden) ist die Wortmarke Tanzfestival Dresden. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und einem Freihal-tebedürfnis daran zurückgewiesen, da die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Marke lediglich einen Sachhinweis entnähmen. Gegen diese Ent-scheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen; die Marke besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Be-zeichnung der Art der Dienstleistung und der geographischen Herkunft dienen können. - 3 - Wie sich aus den der Anmelderin zugänglich gemachten Ergebnissen der Inter-netrecherche vom 18. Februar 2002 mit dem Suchsystem "…" ergibt, wird "Tanzfestival" von vielen verschiedenen Anbietern professionelle Tanzveranstal-tungen zur Bezeichnung der Art der angebotenen Dienstleistung verwendet. Er-gänzt ist dieser Begriff noch durch den Namen der Stadt Dresden, der als geo-graphische Angabe - zumindest ohne Verkehrsdurchsetzung - keinen Marken-schutz erlangen kann. Die räumliche Beschränkung einer Markeneintragung, hier auf den Regierungsbezirk Dresden, ist nach deutschem Markenrecht nicht mög-lich. Der Markenschutz entsteht in diesen Fällen durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrs-kreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr 2 MarkenG). Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu
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