BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 81/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. April 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 2 913 540 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005 durch den Richter Viereck als Vorsit-zenden sowie die Richter Kruppa und Merzbach beschlossen: Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 19. Februar 2004 insoweit aufgehoben, als die Lö-schung der Marke 2 913 540 für "Dienstleistungen eines Ingeni-eurbüros, Erstellung technischer Gutachten" angeordnet worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 14. Dezember 1991 angemeldete Wortmarke Carrera ist am 10. Dezember 1996 unter der Nr. 2 913 540 für die Dienstleistungen Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, ausgenommen Laufveran-staltungen und Rennveranstaltungen; Beherbergung und Verpfle-gung von Gästen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermie-tung von Bühnenanlagen; Veröffentlichung und Herausgabe von - 3 - Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, ausgenommen solche über Laufen, Rennen und entsprechende Wettbewerbe; Filmproduktion, ausgenommen solche über Laufen, Rennen und entsprechende Wettbewerbe, Fahrschule, Sportunterricht; Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutachten, Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Werbung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen wor-den. Widerspruch erhoben hat u.a. die Inhaberin der prioritätsälteren deutschen Marke 946 370 (durchgesetztes Zeichen) CARRERA die für Kraftfahrzeuge, nämlich Sportwagen Schutz genießt. Der Widerspruch richtete sich gegen sämtliche Dienstleistungen der jüngeren Marke. Die Markenstelle für Klasse 41 hat in einem ersten Beschluss vom 12. November 2001 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie ist dabei von Zeichen-identität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, je-doch insgesamt fehlender Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit ausgegangen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die mit einem Beamten des höhe-ren Dienstes besetzte Markenstelle durch Beschluss vom 19. Februar 2004 die Löschung der angegriffenen Marke bezüglich der Dienstleistungen "Fahrschule, - 4 - Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutachten" ange-ordnet; im übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen. Das Angebot von Fahrschulen beschränke sich nicht mehr auf die Ausbildung zur Erlangung des Führerscheins, sondern umfasse zunehmend weiterführende Schu-lungsmaßnahmen (sog. Fahrsicherheitstraining). Andererseits böten auch ver-schiedene Kfz-Hersteller - in Eigenregie oder durch beauftragte Fahrschulen – spezielle Kurse zur Verbesserung des Fahrverhaltens (sportliches oder kraftstoff-sparendes Fahren) an. Die "Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutachten" könnten sich auch auf Fahrzeuge/Sportwagen beziehen (Entwicklung und Konstruktion von Karosserieteilen, Antriebssystemen u.ä., Un-fallforschung, Gutachten zu Kfz-technischen Fragen). Es sei naheliegend, dass die Forschungs- und Entwicklungsabteilungen von Kfz-Herstellern etwa im Rah-men eines Kooperationsverhältnisses derartige Dienstleistungen eigenständig Dritten gegenüber anbieten würden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Löschung der Marke 2 913 540 für die Dienstleistungen "Fahrschule; Dienst-leistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutach-ten" verfügt worden ist. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligten vertreten, teils unter Vorlage ergänzender Unterlagen, unterschied-liche Auffassungen zur Frage der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. - 5 - Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Amts- und Ge-richtsakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig und teilweise - bezüglich der in der Beschlussformel genannten Dienstleistungen - auch begründet, weil insoweit keine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken (nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) besteht. Im übrigen - hinsichtlich der Dienst-leistung "Fahrschule" - verbleibt es bei der Entscheidung des Erinnerungsprüfers. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Identität/Ähn-lichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren/Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Ver-wechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor-zunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu zie-henden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen, der Kennzeichnungs-kraft der älteren Marke sowie der zu erwartenden Aufmerksamkeit des angespro-chenen Verkehrs (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 21, 27 bis 30). 1. Die sich gegenüberstehenden Marken sind identisch. Der unterschiedlichen Schreibweise - einerseits Normalschrift, andererseits Großbuchstaben - kommt keine Bedeutung zu. - 6 - Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist für "Sportwagen" überdurchschnitt-lich. Allerdings folgt dies noch nicht daraus, dass sie im Wege der Durchsetzung eingetragen worden ist. Jedoch rechtfertigt der Umstand, dass es sich um eine für sportliche Kraftfahrzeuge seit vielen Jahrzehnten gut benutzte Marke handelt, was die seitens der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen belegen, die in ein-schlägigen Verkehrkreisen große Bekanntheit (und Ansehen) genießt, ihr einen deutlich erhöhten Schutzumfang zuzuerkennen. Dass es sich in der spanischen Sprache um einen Ausdruck mit produktbezogener Bedeutung handelt, vermag sich auf die inländische Kennzeichnungskraft nicht entscheidend auszuwirken. Bedeutung kann der (gesteigerten) Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke allerdings nur insoweit zukommen, als ihr mit dem Gegenzeichen - wenn auch entfernt - ähnliche Dienstleistungen gegenüberstehen. Bei vollständig unähnlichen Dienstleistungen greift die Wechselwirkung dagegen nicht ein (vgl. z.B. Beschluss des 33. Senats vom 16.12.2003, 33 W (pat) 390/02). 3. Angesichts der grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer kör-perlichen Ware ist generell Zurückhaltung bei der Annahme von Ähnlichkeit in die-sem Verhältnis geboten. Allerdings kann in besonderen Fällen auch hier Ähnlich-keit vorliegen, vor allem, wenn in den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens. Nur wenn der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander in Berührung kommenden Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selb-ständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen, kann er einer unzutreffender Vorstellung über deren be-triebliche Herkunft unterliegen (Ströbele/Hacker, aaO, § 9 Rdnr. 126). a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Erinnerungsprüfers - Ähnlichkeit im Verhältnis von Sport-wagen zu den Dienstleistungen einer Fahrschule anzunehmen. Zwar wird die Erst-- 7 - ausbildung von Fahrschülern (zum Erwerb des Führerscheins) im allgemeinen wohl kaum mit Sportwagen stattfinden. Jedoch ist ausreichend belegt, dass es in-zwischen auch sog. Sportfahrschulen gibt, welche sich der Schulung und Weiter-bildung von Fahrern, insbesondere im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings, widmen. Nicht nur das Unternehmen der Widersprechenden selbst ("Porsche Sportfahrschule"), sondern auch andere Hersteller von Sportwagen (z.B. Alfa Ro-meo, Ferrari) bieten entsprechende Kurse an. Dieser Umstand kann nicht ohne Auswirkungen auf das Verständnis des Verkehrs bleiben. Selbst wenn nicht von besonders großer Ähnlichkeit auszugehen ist, muss es an-gesichts der Zeichenidentität und des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke bei der Löschung der jüngeren Marke für die Dienstleistung "Fahrschule" sein Bewen-den haben. b) Anders ist aber das Verhältnis von "Sportwagen" zu den "Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutachten" zu bewerten. Dass Auto-mobilhersteller diese als selbstständige Dienstleistungen - unabhängig von Ver-trieb und Wartung ihrer Fahrzeuge - Dritten gegenüber anbieten, stellt derzeit noch eine große Ausnahme dar. Das von der Widersprechenden angeführte Ent-wicklungszentrum ihres eigenen Unternehmens kann (bisher) nicht als branchen-üblich angesehen werden. Im allgemeinen wird der Verkehr entsprechende Dienstleistungen bei unabhängigen Kfz-Sachverständigen, Unternehmen wie T… oder D…, mit Versicherungsgesellschaften im Rahmen der Unfallregulierung zusammenarbeitenden Ingenieuren usw. nachfragen, nicht aber bei Kfz-Herstel-lern. Es ist deshalb (derzeit) nicht von Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit im Ver-hältnis zu "Sportwagen" auszugehen. Folglich besteht in diesem Verhältnis auch keine Verwechslungsgefahr, so dass es insoweit bei der den Widerspruch zu-rückweisenden Entscheidung des Erstbeschlusses verbleibt. - 8 - 4. Für eine Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG) be-steht kein Anlass. Viereck Kruppa Merzbach Hu
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