BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 82/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 39 838.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung … in der Sitzung vom 7. März 2007 BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 14. Juli 2004 zur Eintragung als Marke angemeldete (farbige) Darstellung ist seitens der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts zunächst in einem Bescheid vom 9. September 2004 als nicht unterscheidungs-kräftig und freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG) beanstandet wor-den. Die Anmelderin hat ihre Anmeldung aufrechterhalten und am 15. Oktober 2004 das nachfolgende Warenverzeichnis eingereicht: „29: Tomatenpüree; Fertiggerichte, im Wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch und/oder Geflügel unter Zugabe von Gemüse, Obst, Eiern, Käse, Kartoffeln, Mais, Hülsenfrüchten, Pilzen, Teig-waren und/oder Reis; konservierte Kräutermittel, Kräuterzuberei-- 3 - tungen und/oder Kräuterzubereitungen für Lebensmittel; alle Wa-ren in Form von Tiefkühlprodukten; 30: Pizzen ohne Belag; Pizzen mit Belag, mit Fleisch, Fisch, Ge-müse, Käse und/oder Obst; Backwaren, Sandwiches, Brot und ge-schnittenes Brot, auch in Form von Baguettes; Brioches, Brot (un-gesäuert), Brot (belegt); feine Backwaren; Gewürze, Gewürz-mischung; Ketschup; Kleinbackwaren, Kuchenmischung; Paste-ten; petit fours; Pfannkuchen; Sauerteig; Brötchen; Soßen; Teig-waren, Kuchenteigwaren, Torte; alle Waren in Form von Tiefkühl-produkten.“ Die Markenstelle hat die Anmeldung in einem ersten Beschluss vom 21. Februar 2005 zurückgewiesen. Es liege eine inhaltsbeschreibende, freihalte-bedürftige Angabe vor, der zudem jegliche Untescheidungskraft fehle. Bei dem Wortbestandteil „LA PIZZA“ (= die Pizza) handele es sich um eine reine Waren-angabe. Mit der Ergänzung durch den weiteren Bestandteil „LA CUCINA TRADI-ZIONALE“ (= die traditionelle Küche) werde zum Ausdruck gebracht, dass die Pizza auf herkömmliche bzw. traditionelle Art zubereitet werde. Eine derartige be-schreibende Angabe werde von den beteiligten Verkehrskreisen, zumindest zu-künftig, zum freien Gebrauch benötigt. Angesichts der konkret warenbeschreiben-den Aussage könne die angemeldete Marke die erforderliche betriebliche Hinweis-wirkung nicht erfüllen. Auch die sich im werbeüblichen Rahmen haltende graphi-sche Gestaltung sei nicht geeignet, der Marke die notwendige Unterscheidungs-kraft zu verschaffen. Die Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes derselben Markenstelle vom 22. Juni 2005 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie bei sach- und interessengerechter Auslegung die Aufhebung der ergangenen Beschlüsse der Markenstelle erstrebt. - 4 - Maßgebliche inländische Verkehrskreise würden die italienischsprachige Bezeich-nung in ihrer Gesamtheit nicht in einem beschreibenden Sinn verstehen; insbe-sondere wegen des Zusatzes „LA“ werde ein Herkunftshinweis erkannt werden. Im Übrigen spreche die individuelle graphische Gestaltung (nichtstandardisierter Schrifttyp; dreidimensionaler Effekt durch den farbig unterlegten und abgesetzten Schatten) für das Vorhandensein von Unterscheidungskraft. Wegen der restrikti-ven Gewährung von Urheberschutz für Schriftzeichen dürfe umgekehrt Marken-schutz nicht verwehrt werden. Ihr - der Anmelderin - gehe es in erster Linie um den Schutz gegen identische Nachahmung des auf ihrer Produktausstattung her-vorgehobenen Schriftzuges, welchen sie mit einem erheblichen Kostenaufwand entwickelt habe. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin (§ 66 MarkenG) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Einer Eintragung der angemeldeten Darstellung als Marke für die beanspruchten Erzeugnisse des Lebensmittelsektors stehen absolute Schutzhin-dernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Ob die angemeldete Marke in der Gesamtheit ihrer Wortbestandteile in dieser kon-kreten bildlichen bzw. typographischen Gestaltung als Produktmerkmalsangabe einem Freihaltungsinteresse der Mitbewerber unterliegt (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), kann dahingestellt bleiben. Allerdings ist nicht zweifelhaft, dass die Wortfolgen „LA PIZZA“ und „LA CUCINA TRADIZIONALE“ - je für sich ebenso wie in der Zusammenfassung - in der italienischen Sprache für Pizzen und sämtliche Zutaten bei der Herstellung (Teig, Belag, Füllung, Würzmittel) unmittelbar waren-beschreibend sind. Die Wortbedeutung dieser Begriffe hat die Markenstelle zu-treffend aufgezeigt. - 5 - Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Auch insoweit ist bei Wort-Bild-Marken auf die Erscheinungsform in der Gesamtheit unter Mitberücksichtigung der Farbwirkung abzustellen. Wenn aber ein Wortbestandteil - wie hier „LA PIZZA“ - durch Größe und Farbe (dunkle Schrift) innerhalb des Zeichens deutlich dominiert, so muss dessen Beurteilung im Mittelpunkt der Prüfung stehen. Dass die italienische Produktbezeichnung „Pizza“ bereits seit Jahrzehnten als Lehnwort in den deutschen Sprachbereich eingegangen ist, kann und will wohl auch die Anmelderin nicht ernsthaft bestreiten. Zahlreiche italienische Gaststätten in Deutschland, die sich häufig „Pizzeria“ nennen, bieten frisch zubereitete Pizzen zum Verzehr im Lokal oder zum Mitnehmen an, in vielen Orten finden sich Pizza-Zustelldienste, in jedem Supermarkt kann man tiefgekühlte Pizzen - von unter-schiedlichen Herstellern - erwerben. An der fehlenden Unterscheidungskraft der unmittelbar beschreibenden Bezeichnung „PIZZA“ ändert vorliegend auch die Vor-anstellung von „LA“ nichts. Hierbei handelt es sich in italienischer Sprache (wie auch in anderen romanischen Sprachen) um den bestimmten Artikel in weiblicher Form (= die; vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, Teil I, 8. Aufl., S. 270). Deutschen Durchschnittsverbrauchern wird dies weitgehend bekannt sein, im Übrigen aber sich intuitiv erschließen. Der Verkehr hat keinerlei Anlass, der Buchstabenfolge „LA“ vor einem Substantiv in dieser Sprache eine andere Bedeutung beizumessen (etwa die Abkürzung der US-amerikanischen Stadt Los Angeles oder das Kennzeichen der deutschen Stadt Landshut). Der Vortrag der Anmelderin, der Verbraucher sehe wegen des Zusatzes „LA“ in der Gesamtbe-zeichnung einen Namens- und Herkunftshinweis auf den Hersteller eines so ge-kennzeichneten Produkts, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die in italienischer Sprache für sämtliche Produkte des Lebensmittelsektors im Sinne eines Hinweises auf überkommene Herstellungsverfahren oder Ge-schmacksrichtungen unmittelbar beschreibende Angabe „LA CUCINA TRADIZIO-NALE“ (= die traditionelle Küche) tritt größenmäßig gegenüber „LA PIZZA“ deutlich - 6 - zurück. Auch der - mutmaßlich nicht unbeträchtliche - Teil der deutschen End-verbraucher, dem diese Wortfolge auf Anhieb nichts sagt, wird von daher von einer werbemäßigen Anpreisung ausgehen, nicht aber hierin den Herkunfts-hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb sehen. Im Blick auf die Wortbe-standteile fehlt dem angemeldeten Zeichen somit jegliche Unterscheidungskraft. Angesichts der mangelnden Schutzfähigkeit der Wortelemente sind an die bild-liche und graphische Ausgestaltung der Marke vorliegend ganz erhebliche An-forderungen zu stellen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 99, 100 m. w. Nachw.), um im Gesamteindruck gleichwohl zu einer unterscheidungskräfti-gen Angabe zu gelangen. Dem wird die Gestaltung aber nicht gerecht. Eine den schutzunfähigen Charakter der Wortbestandteile aufhebende, kennzeichnungs-kräftige Verfremdung im Gesamteindruck der Marke wird durch diese nicht be-wirkt. Das Nachzeichnen des dunklen Schriftzugs durch einen schmalen roten Strich ist kein ungewöhnliches Gestaltungsmittel und als solches nicht geeignet, bei einer - wie ausgeführt - produktbeschreibenden Bezeichnung einen marken-mäßigen Eindruck hervorzurufen. Die Frage, in welcher Weise sich die Anmelderin gegen „Nachahmer“ ihres Zei-chens schützen kann, stellt sich im Verfahren der Prüfung auf absolute Schutzhin-dernisse nicht. Es besteht auch keine Wechselwirkung zu etwaigen urheberrecht-lichen Ansprüchen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 73). Der Senat sieht weiterhin keine Möglichkeit zu einer Differenzierung der Beur-teilung der Schutzfähigkeit in Bezug auf einzelne Waren. Dass die angemeldete Darstellung für Tiefkühlpizzen aller Art (mit und ohne Belag) glatt beschreibend ist, liegt auf der Hand. Für Produkte, welche als Zutaten, insbesondere als Belag, in Betracht kommen, gilt nichts anderes; dies betrifft sämtliche beanspruchten Waren in Klasse 29 sowie einige der Zutaten bzw. Ausgangsprodukte in Klasse 30 (Fleisch, Fisch, Gemüse, Käse, Obst; Gewürze, Gewürzmischung; Ketschup; Sau-erteig; Soßen). Pizzen sind eine spezielle Art von Backwaren; die Grenzen zu - 7 - sonstigen Erzeugnissen dieses Produktsektors sind nicht immer scharf zu ziehen. Dem Senat ist etwa bekannt, dass manche Bäckereien Pizza-Brot und Pizza-Brötchen anbieten. Einige der beanspuchten Waren in Klasse 30 (wie Kleinback-waren, Kuchenmischungen, Torten) mögen zwar kaum Berührungspunkte zu Piz-zen aufweisen. Sofern die angemeldete Marke aber für derartige Erzeugnisse (vor allem auf der Verpackung) verwendet würde, wäre sie täuschend i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. Auf den Gesichtspunkt der Durchsetzung der angemeldeten Marke im Verkehr in-folge Benutzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegeh-ren nicht gestützt. gez. Unterschriften
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