BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 84/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 02 375.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Februar 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 30 – vom 17. Juni 1999 und vom 15. November 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge NASCH-MÄUSE für Schokolade, Schokoladewaren, auch mit Füllungen aus Wei-nen, Spirituosen, alkoholfreien Getränken oder Milchproduk-ten; Zuckerwaren; feine Back- und Konditorwaren. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 30, hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmel-dung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehen-den Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem angemeldeten Wort werde die Form der Ware beschrieben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. - 3 - Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der angemeldeten Wortmarke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Auch stelle sie keinen ausschließlich beschreiben-den Hinweis auf die Form der Ware dar. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. "NASCH-MÄUSE" enthält im Hinblick auf die beanspruchten Waren keine im Vor-dergrund stehende Sachangabe. Eine solche Verwendung konnte nicht festge-stellt werden und ergibt sich auch nicht allein aus der Tatsache, dass die bean-spruchten Waren gerne "genascht" werden. Daher ist "NASCH-MÄUSE" für die beanspruchten Waren auch keine unmissver-ständliche Bezeichnung im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Selbst wenn die Form der Ware einer Maus entsprechen sollte, ist nicht ersicht-lich, was genau "NASCH-MÄUSE" sein sollen. Dr. Albrecht Sekretaruk Klante Na/Fa
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