BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 88/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. November 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 29 774.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klas-se 41 - vom 26. November 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Bildzeichen das nach Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch ein-getragen ist für die Waren "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien soweit in Klasse 16 enthalten, Buchbinderwaren" und die Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung". Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß "Medienfabrik" zwar lexikalisch nicht nachweisbar sei aber von den Verkehrskreisen in seiner beschreibenden Bedeu-- 3 - tung erkannt werde, und zwar derart, daß die so gekennzeichneten Waren bzw Dienstleistungen auf dem Gebiet der vielfältigsten Medien angeboten und in einem Gebäudekomplex ihren Ursprung hätten. "Kölner" sei beschreibend in Rich-tung des Sitzes des Anbieters. Auch in der graphischen Gestaltung könne kein schutzfähiger Überschuß festgestellt werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. "kölner-medienfabrik" sei als Bildmarke nicht lexikalisch nachweisbar; die Unter-scheidungskraft ergebe sich schon aus der sprachregelwidrigen Zusammenset-zung. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung von "kölnermedienfabrik" in das Markenregister steht für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungs-hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs 2 Nr 1 Mar-kenG) noch das eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Der angemeldeten Marke fehlt für die Waren "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien soweit in Klasse 16 enthalten, Buchbinderwaren" und die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Un-terscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die ei-ner Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un-ternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwen-detes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es kei-ner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 - Logo mwNachw). - 4 - Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese Unterscheidungseignung kann dem beanspruchten Zeichen nicht abgesprochen werden, denn ihm kommt für die be-anspruchten Waren ein beschreibender Begriffsinhalt nicht zu. Als "Medien" wer-den nach allgemeinem Sprachgebrauch die Massenmedien, also Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen und Video und möglicherweise auch schon das Internet verstanden. Die "Roh"-Produkte Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien sowie Buchbinderwaren werden dadurch nicht beschrie-ben. Dasselbe gilt für die Dienstleistungen "Erziehung" und "Ausbildung". Hier mag der Einsatz von "Medien" durchaus eine bedeutende Rolle spielen. Daraus werden die maßgeblichen Verkehrskreise indes nicht spontan ableiten, daß eine "Medienfabrik" Erziehung und Ausbildung anbietet. Dazu bedarf es einer analy-sierenden Betrachtungsweise, der sich der Verkehr in aller Regel nicht unterzieht (BGH GRUR 1999, 1089,1091-YES). Tatsächlich ist auch nicht feststellbar, daß Ausbildungs- und Erziehungsstätten - selbst für Medienberufe - mit "Medienfabrik" beschrieben werden. Demzufolge besteht kein Bedürfnis der Mitbewerber, "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; Buchbinderwaren; Erziehung; Ausbildung" mit der Bezeichnung "kölnermedienfabrik" jetzt oder - mangels entsprechender Feststel-lungen - in Zukunft zu beschreiben. Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Mü/Hu
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