BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt26. Mai 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 12 725.3 32 W (pat) 88/06 zugestellt am … r. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin Dr. Kober-Dehm hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. D- 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2006 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung hessen inspiriert ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen „3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputz-mittel; Präparate für die Gesundheitspflege als Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch (Parfümeriewaren); 6: unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbauma-terial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elek-trische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Me-tallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze; - 3 - 8: handbetätigte Werkzeuge; handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; Mes-serschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaf-fen; Rasierapparate; 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herge-stellte oder damit plattierte Waren, so weit sie nicht in ande-ren Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; 15: Musikinstrumente; Spieldosen; 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreib-maschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ver-packungsmaterial aus Kunststoff, so weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; - 4 - 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Bettzeug (ausgenommen Bettwä-sche); Kennzeichenschilder für Fahrzeuge (nicht aus Metall); Briefkästen (nicht aus Metall oder Mauerwerk); Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter; Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edel-metall oder plattiert); Untersetzer für Schüsseln und Karaffen (Geschirr); Kerzenauslöscher (nicht aus Edelmetall); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in ande-ren Klassen enthalten sind; 24: Webstoffe und Textilwaren, so weit sie nicht in anderen Klas-sen enthalten sind; Bett- und Tischdecken; Bettzeug (Bett-wäsche); 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck; 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Ge-müse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöl und -fette; - 5 - 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeer-satzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwa-ren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; 31: land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Sa-menkörner, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz; 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Frucht-säfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); 35: Organisation und Veranstaltung von Modenschauen; 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kultu-relle Aktivitäten; Bereitstellung von elektronischen Publika-tionen (nicht herunterladbar); Veranstaltung von Ausstellun-gen für kulturelle oder Unterrichtzwecke; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sympo-sien“. zur Eintragung in das Register angemeldet. Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender - 6 - Unterscheidungskraft mit Beschluss vom 18. Juli 2006 zurückgewiesen. Die inhalt-liche Aussage der angemeldeten Bezeichnung beschränke sich auf eine ohne wei-teres verständliche Anpreisung dahingehend, dass die so gekennzeichneten Pro-dukte und Dienstleistungen einen besonderen Charakter aufwiesen, den sie dem inspirierenden Einfluss ihres hessischen Umfeldes - also gerade nicht dem eines bestimmten Unternehmens - verdankten. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit liege nicht vor. Das zu beurteilende Motto sei sprach- und werbeüblich gebildet und werde in dieser Form auch bereits in Kom-bination mit den Namen anderer Bundesländer verwendet. Die Markenstelle hat der Anmelderin hierzu entsprechende Verwendungsbeispiele aus dem Internet übersandt. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, dass die angemeldete Wortfolge über hinreichende Unterscheidungskraft verfüge und keinem Freihaltebedürfnis unterliege. Der Wortlaut sowohl des Mar-kengesetzes als auch der Markenrechts-Richtlinie gäben vor, dass die Unterschei-dungskraft lediglich eine Bagatellschwelle darstelle, die nur solche Eintragungen verhindern solle, die keine Unterscheidungskraft aufwiesen. Der Hinweis des Europäischen Gerichtshofs auf die strenge und vollständige Prüfung sei folglich nicht dahingehend zu verstehen, dass jede Bezeichnung, die sich bei einer Re-cherche über … im Internet finde, bereits deshalb von der Eintragung aus- zuschließen sei. Bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich um eine kurze und prägnante Wortfolge, die weder die beanspruchten Waren und Dienstleis-tungen unmittelbar beschreibe noch eine Anpreisung oder Werbeaussage allge-meiner Art darstelle. Die Wortfolge sei vielmehr mehrdeutig und daher interpreta-tionsbedürftig. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die keinen erkennbaren Bezug zu Hessen aufwiesen, enthalte die angemeldete Wort-folge keinen klaren Sinngehalt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Markenstelle übermittelten Internet-Ausdrucken. Diese belegten teilweise so-gar einen kennzeichenmäßigen Gebrauch von Verbindungen eines Substantivs mit dem Verb „inspirieren“. Im Übrigen tauche dort der Begriff „inspiriert“ lediglich - 7 - in Fließtexten auf, werde aber gerade nicht in der vorliegend angemeldeten Form verwendet. Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde hat die Anmelderin die Anmeldung mit Schriftsatz vom 25. März 2008 in Bezug auf folgende Waren und Dienstleistungen zurückgenommen: „Druckereierzeugnisse; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Bereit-stellung von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichts-zwecke; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kon-gressen und Symposien“. Mit dieser Maßgabe beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des nunmehr eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Die ange-meldete Marke ist hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren und Dienst-leistungen weder wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (kon-krete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke er- - 8 - fassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst-leistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.] - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSS-BALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Be-zeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Un-klarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entspre-chenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dabei darf die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr. 45] - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Nach der von der Anmelderin vorgenommenen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses kann der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf - 9 - die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder ein aus-schließlich beschreibender Begriffsinhalt noch ein lediglich anpreisender Charak-ter entnommen werden. Zwar liegt hinsichtlich der zurückgenommenen Waren und Dienstleistungen die Annahme, der Verkehr werde in der angemeldeten Marke einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen, fern, da die Wortfol-ge „hessen inspiriert“ insoweit als Umschreibung des möglichen gedanklichen Inhalts oder als Hinweis auf das Veranstaltungsmotto in Betracht kommt. Bei den nach der teilweisen Rücknahme der Anmeldung noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist dies dagegen nicht der Fall. Diese können zwar aus Hessen stammen bzw. von dort aus angeboten werden. Dennoch bleibt die Aussage „hessen inspiriert“ insoweit unspezifisch und unklar, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehr das Zeichen diesbezüglich als betrieblichen Her-kunftshinweis auffasst. Die angemeldete Bezeichnung unterliegt auch nicht dem Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Bestimmung sind solche Marken dem Regis-terschutz nicht zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Ver-kehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen kön-nen. In Bezug auf die von der Anmelderin zuletzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Bezeichnung aufgrund ihres unspezifi-schen Aussagegehalts die Eignung, Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Hacker Viereck Kober-Dehm Cl
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