BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 9/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 38 691BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Oktober 2000 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Gegen die am 14. August 1997 angemeldete und am 8. Juni 1998 für Kosmetik- und Körperpflegemittel; Schlankheitstee für medi-zinische Zwecke; Druckereierzeugnisse; Ausbildung zur Diät-beraterin eingetragene Wort-/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende ist Widerspruch erhoben aus der seit 4. November 1996 für Arzneimittel und diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke, diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen und Mineralstoffen - 3 - eingetragene Wortmarke 395 49 760 Naturafit beschränkt auf die Waren Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Kosmetik- und Körperpflegemittel. Nach Erhebung des Widerspruchs richtete die Markeninhaberin am 7. Dezem-ber 1998 ein Schreiben folgenden Inhalts an das Deutsche Patentamt: "Ich akzeptiere den Widerspruch und werde keine weiteren Maßnahmen ergrei-fen". Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 fragte die Markenstelle bei der Markenin-haberin an, ob das vorbezeichnete Schreiben als Antrag auf Löschung der Marke verstanden werden solle und bat gleichzeitig um kurze Mitteilung hierzu. Nachdem keine Stellungnahme einging, hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Er weist darauf hin, dass die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 7. Dezem-ber 1998 auf ihre Marke im angegriffenen Umfang verzichtet hat. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Durch Verzicht der Markeninhaberin auf die angegriffene Marke im Umfang des Widerspruchs war dieser erledigt und der angefochtene Beschluss der Markenstelle gegenstandslos. Das Schreiben der Markeninhaberin vom 7. Dezember 1998 ist als Teilverzicht auf die Marke hinsichtlich der Waren "Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Kos-metik- und Körperpflegemittel" auszulegen. Auch bei der Auslegung von Erklärun-gen im Marken-Eintragungsverfahren gelten die Regeln für die Auslegung von Willlenserklärungen (§ 133 BGB) entsprechend. Dabei ist der wirkliche Wille der Beteiligten zu erforschen. Es kommt also insbesondere auf den erklärten Willen, den Standpunkt des Erklärungsempfängers und die ihm erkennbaren Umstände an. Bestehen Zweifel, ist dahin auszulegen, was nach der Rechtsordnung vernünf-tig ist und der Interessenslage der Beteiligten entspricht (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl Einleitung III Rdn 16). Aus dem ausdrücklichen "Akzeptieren" des Wider-spruchs im erfolgten Umfang ist – dem Interesse der Markeninhaberin entspre-chend - zu entnehmen, dass ein Markenrecht insoweit nicht mehr gewollt war; der wirkliche Wille ging damit auf einen Teilverzicht. Daran ändert auch die Bitte der Markenstelle um Klarstellung nichts, da der wirkliche Wille der Markeninhaberin durch ihre Erklärung deutlich zum Ausdruck kam. Wie letztlich auch dadurch, dass sie auf die Beschwerde nicht reagiert und sich nicht mehr zur Sache geäußert hat. Wegen des Verzichts auf die Marke fehlte der Entscheidung der Markenstelle die Grundlage, weshalb sie aufzuheben war. - 5 - Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass. Winkler Klante Sekretaruk br/Fa Abb. 1
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