BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 9/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 25 775 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 24. Oktober 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückge-wiesen wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Fun TV wurde teilweise, und zwar für die Waren und Dienstleistungen Filmapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbeson-dere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten für die Nachrichten- und Bildübermitt-lung, Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Te-letext-Services, Kommunikation durch Computer-Terminals, Über-tragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Über-tragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektapparaten und deren Zube-- 3 - hör; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmal-bandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (ins-besondere TV-Anschluß) Online-Diensten für die Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen; Herausgeben von Zeitschriften über Audio- und Video-themen; Sendung von Fernsehprogrammen, auch über Audio- und Videothemen; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogram-men mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch pay-per-view; Multiplex-Übertragungen wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Als Begrün-dung wurde angeführt, dass das Gesamtzeichen aus den Begriffen "Fun" und "TV" zusammengesetzt sei. Die Bedeutung "Spassfernsehen" sei für jedermann ver-ständlich und wegen der vorliegenden sprachüblichen Zusammensetzung nicht geeignet, auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass die Marke in ihrer Gesamtheit keine reine Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen enthalte. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-- 4 - dungskraft (§ 8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Produktmerkmalsbezeich-nung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beur-teilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vorder-grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer be-kannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechen-den Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH, BlPMZ 20002, 85 – INDIVIDUELLE). Die noch strittigen Waren- und Dienstleistungen richten sich zum Teil an die all-gemeinen Verkehrskreise und zum Teil an verschiedene Fachkreise. Selbst wenn man unterstellt, dass diese "Fun TV" mit "Spassfernsehen" übersetzen können, so fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass in dieser Wortfolge ein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt liegt. "Spassfernsehen" ist für keine der beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, auch nicht für Fernsehunterhal-tung, eine im Vordergrund stehende Sachangabe. So kann keine Unterhaltungs-kategorie festgestellt werden, die als "Fun TV" oder "Spassfernsehen" bezeichnet wird. Soweit feststellbar, wird Unterhaltung, die in erster Linie zum Lachen anre-gen soll, mit "Komödie" bezeichnet (z.B. "Tchibo – jede Woche eine neue Welt; TV-Programm vom 18.1. bis 24.1.2003, Seite 27/28: "Die Feuerwalze – Abenteu-erkomödie; Papa anteportas – Komödie; Dogidog – TV-Gaunerkomödie). Soweit weiter feststellbar, wird für diese Unterhaltungssparte auch im Englischen der - 5 - Begriff "Comedy" verwendet. Demgegenüber bleibt offen, was sich hinter "Fun TV" verbirgt. Soweit auf der Internet-Seite www.prosieben.de/comedy (Stand 10.04.2003) als Rubrik "Comedy & Fun" verwendet wird, trifft dies keine Aussage über eine im Vordergrund stehende Sachangabe von Fun TV, selbst nicht für Fernsehunterhaltung. Wortverbindungen dieser Art können auch nicht etwa als beschreibende Bezeichnungen für Sender oder Spartenkanäle festgestellt werden. Der bekannte Sender mtv – ein Musiksender – verwendet eine vergleichbare Form vielmehr als Marke. Auch Bezeichnung Fun TV für einen Online-Music-Player (www.airport 1. de/05.03.03) ist eine eher kennzeichnende Verwendung, genauso wie "Fun-TV Braunschweig" (www.oktv.de/fun) 05.03.2003) oder FIT FOR FUN TV (www.vox.de/fit-for-fun-Utml - 05.03.2003). Es kann folglich auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur als gebräuchliches Wort für die beanspruchten Produkte und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. 2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung aus-geschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der bean-spruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Es war nicht feststellbar, dass "Fun TV" gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung für die beanspruchten Wa-ren und Dienstleistungen dient. Verlässliche Anhaltspunkte für eine künftige Eig-nung der Marke als Merkmalsbezeichnung waren nicht ermittelbar. Winkler Rauch SekretarukJu - 6 -
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