BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 9/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 45 777.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung … in der Sitzung vom 23. Mai 2007 BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 2004 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung PEP4Kids ist als Marke für Waren der Klassen 9 und 16 sowie für Dienstleistungen der Klas-se 41 zur Eintragung in das Register angemeldet. Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klas-se 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Be-schluss vom 29. November 2004 zurückgewiesen. Der angemeldeten Bezeichnung fehle in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die zur Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. Der ursprünglich aus dem Englischen stammende Bestandteil „PEP“ sei in die deutsche Sprache mit der Bedeutung „Schwung, Spritzigkeit, Unternehmungs-geist“ eingegangen. Die Wiedergabe des Wortes „for“ durch die im Englischen ebenso ausgesprochene Zahl „4“ sei in der Werbung üblich geworden. Der Bestandteil „Kids“ sei ein üblicher umgangssprachlicher Ausdruck für „Kinder“. Die einzelnen Bestandteile der angemeldeten Marke verbänden sich zu der Gesamt-aussage, dass es sich um ein bestimmtes Programm für eine bestimmte Ziel-- 3 - gruppe, nämlich für Kinder, handle. Die angesprochenen Verkehrskreise verstün-den die angemeldete Bezeichnung nicht als betriebliches Herkunftszeichen, son-dern lediglich als Werbemittel oder schlagwortartigen Hinweis auf ein Gesamtkon-zept, innerhalb dessen die vorgesehenen Waren und Dienstleistungen vertrieben bzw. erbracht würden. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit eine unterneh-menskennzeichnende Eigenart und damit eine hinreichende Unterscheidungskraft aufweise. Bei der Buchstabenfolge „PEP“ handle es sich um eine Abkürzung für das von ihm entwickelte „Positive Erziehung- (Eltern) Programm“. Die unter der Bezeichnung „PEP4Kids“ angebotenen Seminare und Vortragsveranstaltungen richteten sich nicht an Kinder, sondern ausschließlich an Eltern oder Erwachsene, die Kinder erzögen. Auf einen entsprechenden Zwischenbescheid des Senats hat der Anmelder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt: „Klasse 09: Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Musik- und Hörkassetten (MC), CD-audio, CD-ROM, CD-Recordable, Compact-Discs, nämlich MO-CD, CD-SD, CD-i (interaktive compact disc), CD-DVD (digital versatile disc), Videokassetten, Videobän-der, Videoplatten und andere Bild- und/oder Ton-träger, Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeit-schriften, Zeitungen, Kalender, Einladungskarten, Grußkarten, Flugblätter, Broschüren, Plakate, - 4 - comic strips, Veranstaltungsprogramme, Autoauf-kleber, Photographien, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle Ak-tivitäten, einschließlich der Veranstaltungen multi-medialer Darbietungen, insbesondere Tonbild- und Filmshows auch mit Hilfe von magnet- und mag-netoptischen Aufzeichnungsträgern, Media Boards, Videoscreens sowie über Datennetze, einschließ-lich des Internets, Dienstleistungen eines Verlags (ausgenommen Druckarbeiten), Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Symposien, Ausstellun-gen für kulturelle Aktivitäten und Unterrichts-zwecke, Durchführung von Vorträgen und Wettbe-werben zu Ausbildungs-, Unterrichts- und kulturel-len Zwecken, sämtliche vorstehend genannten Waren der Klassen 9 und 16 sowie Dienstleistungen der Klasse 41 nur, soweit sie sich ausschließlich an Erwachsene, insbesondere Eltern, Erzieher und Lehrer richten.“ Mit dieser Maßgabe beantragt der Anmelder, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 5 - II. Die vor dem 31. Dezember 2004 eingelegte Beschwerde des Anmelders ist gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. statthaft und auch im Übrigen zulässig. Hin-sichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat sie auch in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist insoweit weder wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch als beschreibende frei-haltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich-neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschrei-benden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemel-deten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterschei-dungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel ver-steht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Unter-scheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die An-nahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und - 6 - Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Die Eignung, Wa-ren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Nach der vom Anmelder im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Einschrän-kung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf ein Angebot, das sich aus-schließlich an Erwachsene, insbesondere Eltern, Erzieher und Lehrer richtet, kann der angemeldeten Bezeichnung „PEP4Kids“ in der Bedeutung von „Schwung für Kinder“ in Bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleis-tungen weder ein ausschließlich beschreibender Begriffsinhalt noch ein lediglich anpreisender Charakter entnommen werden. Zwar mag die angemeldete Bezeich-nung eine Andeutung dahingehend enthalten, dass die unter dieser Bezeichnung angebotenen Waren und Dienstleistungen Kindern Schwung und Elan vermitteln. Da sich das Angebot nach der jetzigen Fassung des Waren- und Dienstleistungs-verzeichnisses jedoch ausschließlich an Erwachsene richtet, bleibt die angemel-dete Bezeichnung mit der Bestimmungsangabe „4Kids“ unspezifisch und ver-schwommen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehr das Zeichen als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst. Die angemeldete Bezeichnung unterliegt auch nicht dem Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Bestimmung sind solche Marken dem Regis-terschutz nicht zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen kön-nen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c) Markenrichtlinie übereinstimmende Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder - 7 - Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen be-schreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unter-nehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) - Chiem-see; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) - BIOMILD). Der Bezeichnung „PEP4Kids“ fehlt jedoch die Eignung zur Merkmalsbezeichnung in diesem Sinne. Den Bestandteilen, aus denen das Markenwort zusammengesetzt ist, mag zwar in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Anklang entnommen werden können. Sie verbinden sich aber in ihrer Kombination, insbesondere wegen der Bestimmungsangabe „4Kids“, die den im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genannten Adressatenkreis gerade nicht beschreibt, nicht zu einer die Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Angabe, die dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. gez. Unterschriften
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