BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 9/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 38 414.7 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. April 2007 unter Mitwirkung … BPatG 152 08.05 - - 2beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 30. Juni 2005 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 41 angemeldete Wortmarke SWIVEL SWEEPER ist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Bean-standung mit Beschluss vom 18. November 2005 teilweise, nämlich bezüglich der Waren und Dienstleistungen „Staubsauger und sonstige Reinigungsgeräte; Teile und Zubehör der vorgenannten Waren; Datenträger, insbesondere Video Compact-Discs, Bildplatten, CD-ROMs, DVDs, Speicher für Da-tenverarbeitungsanlagen in Form von Netzwerkdatenbanken, Magnetaufzeichnungsträger (insbesondere Cassetten, Videos); vorstehende Datenträger, insbesondere bespielt mit Fernseh-, Video- und Trickfilmen; Unterhaltung; Bereitstellen von elektro-nischen Publikationen (nicht herunterladbar); Veröffentlichung von Druck- und Zeitschriften sowie sonstigen Druckerzeugnissen (ins-besondere Magazinen, Büchern, Postern, Plakaten)“ - - 3wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen worden. Die englisch-sprachige Bezeichnung „SWIVEL SWEEPER“ habe im Deutschen die Bedeutung „dreh-, schwenkbare Kehrmaschinen“. Bei Reinigungsgeräten könne es sich um schwenkbare Kehrmaschinen handeln, wie eine von der Markenstelle vorge-nommene Internetrecherche ergeben habe. Die angemeldete Bezeichnung könne als beschreibende englischsprachige Sachangabe für Reinigungsmaschinen und deren Teile dienen. Für fachkundige Abnehmer oder Mitbewerber könnten ebenso Datenträger mit englischen Beschreibungen von oder Anleitungen für Kehrmaschi-nen von Bedeutung sein. Schwenkbare Kehrmaschinen könnten auch Gegen-stand, Thema oder Inhalt von Druckschriften, anderen Medienträgern, Veranstal-tungen und der Herausgabe oder Veröffentlichung von Medienträgern sein. Ob neben dem Freihaltungsbedürfnis auch das Schutzhindernis der fehlenden Unter-scheidungskraft vorliege, könne dahingestellt bleiben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis bestehe im deutschen Sprachraum nicht. Die angemeldete Wortfolge sei für englische Sprachkreise eine Wortneuschöpfung. Die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege wiesen lediglich in deutscher Sprache auf Kehrmaschinen mit schwenkbaren Führungsrollen hin. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis. Ein Indiz für die Eintragbarkeit sei auch die Paralleleintragung der Marke in den USA. Die Marke sei unterscheidungskräftig, da die genaue Bedeutung vom Großteil der angespro-chenen Verkehrskreise nicht erfasst werde. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle in dem Umfang aufzuheben, in dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde und die angemeldete Marke in vollem Umfang einzutragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - - 4II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht wegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zur beschrei-benden Verwendung geeignet sind. Diese Eignung kann sich aus dem unmit-telbaren Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer tatsächlichen be-schreibenden Verwendung im Verkehr (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 199). Eine derartige unmittelbar warenbeschreibende Angabe stellt „SWIVEL SWEEPER“ gerade in der Zusammenfassung der Einzelwörter (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD) dar. Die Wortkombination „SWIVEL SWEEPER“ setzt sich aus den zur englischen Sprache gehörenden Wörtern „SWIVEL“ als Adjektiv (= dreh-, schwenkbar) und „SWEEPER“ (= (Straßen-) Kehrer, Kehrmaschine) zusammen. Für die Frage der Schutzfähigkeit kommt es auf die Gesamtbedeutung der angemeldeten Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und nicht etwa auf den Sinngehalt der einzelnen Wörter an (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Rdn. 100; GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Nicht entscheidend ist entgegen der Auffassung der Anmelderin, ob die Wortfolge im englischen Sprachraum verwen-det wird. Abzustellen ist vielmehr auf das Verständnis der von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise. Zu den maßgebli-chen Verkehrskreisen gehören insbesondere die Mitbewerber der Anmelderin, also auch der Fachverkehr (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 198). Dieser wird die Wortfolge „SWIVEL SWEEPER“ in Bezug auf die beschwerdegegen-ständlichen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres in dem von der Marken-stelle aufgezeigten Sinngehalt - also im Sinne von „dreh-, schwenkbare Kehrma-schine“ - verstehen. Für diese Waren und Dienstleistungen wird die Marke ledig-- - 5lich als Gegenstands-, Thema- oder Inhaltsangabe verstanden. Dies gilt auch hin-sichtlich der Dienstleistung „Unterhaltung“, da etwa Verkaufsveranstaltungen häu-fig mit einem Unterhaltungsangebot kombiniert werden. Für eine Eignung zur Merkmalsbezeichnung sprechen auch die von der Mar-kenstelle ermittelten Internetbelege, die eine entsprechende Verwendung der Mar-ke in ihrer deutschen Bedeutung belegen. So ist in den Internetausdrucken gar-tentechnik-jaeger. de und www. milando. de jeweils von schwenkbaren Kehrma-schinen die Rede. Aus der Schutzgewährung einer identischen Marke in den USA für identische Wa-ren und Dienstleistungen vermag die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung abzuleiten. Ausländische Voreintragungen selbst identischer Marken führen zu keiner Bindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel). gez. Unterschriften
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