BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 91/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 22 533 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für Backmischungen, Backwaren, feine Backwaren, Brot, Ku-chen, Konditorwaren, Backmittel, nämlich Farbstoffe, Ge-schmacks- und Aromastoffe, Konservierungsmittel, Emulga-toren, Enzyme und Malzmehle, Mehl- und Getreidepräparate bestimmte Marke 399 22 533 (angemeldet am 14. April 1999) Eck Weck ist aus der am 17. November 1997 angemeldeten und am 3. Februar 1998 in das Markenregister eingetragenen deutschen Marke 397 54 898 Eckes - 3 - Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt u.a. Schutz für die Waren Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Back-pulver. Die mit einer Regierungsangestellten im höheren Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Be-schluss vom 21. Januar 2003 zurückgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Widerspruchsmarke für alkoholische Getränke eine erhöhte Kennzeichnungs-kraft zuzubilligen sei; jedenfalls sei hinsichtlich der maßgeblichen im Ähnlichkeits-bereich liegenden Waren der Klasse 30 keine gesteigerte Verkehrsbekanntheit be-legt. Im Gesamteindruck unterschieden sich die Vergleichsmarken offensichtlich in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht markant durch den Bestand-teil „Weck“ der jüngeren Marke, der in der Widerspruchsmarke keine Entspre-chung finde. Wegen des lautmalerischen Bezugs zwischen den dadurch zu einer Gesamtheit verbundenen Wörtern der jüngeren Marke bestehe keine Veranlas-sung, einen Bestandteil zu vernachlässigen. Im übrigen reiche aber auch der Un-terschied zwischen „Eck“ und „Eckes“ zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr aus. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke 399 22 533 zu löschen. Innerhalb der angegriffenen Marke komme nur dem Bestandteil „Eck“ prägende Bedeutung zu, dagegen sei „Weck“ ein rein warenbeschreibender Begriff. In wei-ten Teilen Deutschlands würden Brötchen als „Weck“ bezeichnet, ohne dass es sich um eine mundartliche Variante handele. „Eck“ sei vollständig in der Wider-- 4 - spruchsmarke „Eckes“, deren Endung nicht auffällig in Erscheinung trete, enthal-ten. Da eine Verwendung von Marken im Plural nicht unüblich sei, werde der Ver-kehr in beiden Marken letztlich dieselbe (in der Singular- und der Pluralform) se-hen. Dies gelte insbesondere aus der meist undeutlichen Erinnerung heraus. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht einredeweise geltend, die Widerspruchsmarke sei für die im Ähnlich-keitsbereich liegenden Erzeugnisse nicht benutzt. Außerdem bestehe keine Ver-wechslungsgefahr. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke „Eck Weck“ erfahrungsgemäß so aufnehmen, wie sie ihnen insgesamt entgegen trete. Selbst wenn das Wort „Weck“ für Backwaren eine geringe Kennzeichnungskraft besitzen sollte, bestehe keine Veranlassung zu der Annahme, der Verkehr werde sein Augenmerk allein auf den ersten Wortbestandteil richten. Denn auch in die-sem Fall stehe der lautmalerische Bezug zwischen den beiden Wortbestandteilen einer Verkürzung auf das erste Wort entgegen. Aber selbst bei alleiniger Gegen-überstellung von „Eck“ und „Eckes“ bestehe keine Verwechslungsgefahr, da der Verkehr die Endsilbe der Widerspruchsmarke nicht übersehen oder verschlucken werde. Die Widersprechende hat um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebe-ten; Benutzungsunterlagen hat sie nicht vorgelegt. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht - 5 - worden ist und die sich gegenüberstehenden Marken zudem keiner Verwechs-lungsgefahr im Verkehr unterliegen. 1. Die Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin ist zulässig, nachdem die fünfjährige sog. Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke während des Be-schwerdeverfahrens abgelaufen ist. Die Widersprechende trifft mithin die Oblie-genheit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für den maßgeblichen Zeitraum (1999 bis 2004) nach Art, Dauer und Umfang glaubhaft zu machen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Schon aus die-sem Grunde muss die Beschwerde ohne Erfolg bleiben. 2. Unabhängig davon unterliegen die Vergleichsmarken keiner Verwechslungsge-fahr im Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar sind die sich gegenüberstehenden Waren identisch. Der Schutzumfang der Marke „Eckes“ läge – wenn eine Benutzung unterstellt würde – für Waren in Klasse 30 nur im durchschnittlichen Bereich. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft könnte der Wider-spruchsmarke allenfalls für bestimmte alkoholische Getränke (Liköre) zugebilligt werden, von einer Ausstrahlung auf andere Warensektoren kann demgegenüber nicht ausgegangen werden. Die sich gegenüber stehenden Marken sind einander nicht ähnlich. Anders als die nur aus einem Wort bestehende Widerspruchsmarke setzt sich die jüngere Marke aus zwei Wörtern zusammen; somit scheidet eine schriftbildliche Verwechslungs-gefahr von vornherein aus. Es mag zwar sein, dass dem zweiten Wortbestandteil „Weck“ – zumindest in Teilen Deutschlands – eine warenbeschreibende Bedeu-tung i.S.v. Brötchen beigemessen wird. Gleichwohl wird die jüngere Marke so gut wie ausschließlich mit der Gesamtheit beider Wortbestandteile benannt werden, weil „Eck Weck“ eine lautmalerisch gebildete Gesamtbezeichnung darstellt, zu de-ren Verkürzung der Verkehr keinen Anlass hat. In einem solchen Fall dürfen auch warenbeschreibende Bezeichnungen innerhalb einer mehrteiligen Marke nicht ver-nachlässigt werden. - 6 - Im Übrigen unterscheiden sich aber auch „Eck“ und „Eckes“ schriftbildlich und klanglich noch ausreichend deutlich. Ein aus drei Buchstaben bestehendes Wort wird von einem um zwei Buchstaben längeren selbst dann unterschieden, wenn die ersten drei Buchstaben – wie hier – vollständig übereinstimmen. Im Übrigen ist der Name „Eckes“ weder die Plural-, noch die Genitivform von „Eck“. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Sekretaruk Viereck Ko
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