BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 93/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung P 37 730/30 Wz BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzender, der Richterin Klante sowie des Richters Sekretaruk beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 1999 ist wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus den IR-Marken 515 763 und 515 764 die Eintragung versagt worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 30. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts der angemeldeten Marke wegen des Wider-spruchs aus den IR-Marken 515 763 und 515 764 die Eintragung versagt. Hierge-gen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. - 3 - Dr. Fuchs-Wissemann Klante SekretarukJu
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