BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 95/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 37 647.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 24 – vom 23. Januar 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für textile Werbeträger, insbesondere Fahnen, Fahnentücher, Wimpel, Spannbänder, Spanntücher, Standarten, Flaggen, Planen, Plakate, vorzugsweise aus nicht beschichteten und beschichteten Flächengebilden, insbesondere aus beschich-teten Polyestergeweben sowie Flächengebilden mit Gitter-netzstrukturen; Textilstoffe, insbesondere für die Bespan-nung von Sonnenschirmen und Regeschirmen ist die Wortmarke best. Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. "best" entstamme der englischen Sprache, sei aber dem inländischen Publikum in seinem Bedeutungsgehalt geläufig und darüber hinaus auch geeignet, die konkret beanspruchten Waren als "die Besten" anzupreisen. Es fehle jegliche Mehrdeutig-keit oder ein selbständig kennzeichnender Bestandteil oder auch ein phantasievol-- 3 - ler Überschuss, so dass der angesprochene Verkehr keine betriebliche Hinweis-wirkung erkennen könne. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass es vielfältige Möglichkeiten gebe "best" in das Deutsche zu über-setzen und deshalb nicht vom Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ausgegan-gen werden könne. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmer aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeich-neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszuge-hen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehen-der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Ver-wendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungs-mittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke bean-spruchten Waren, nämlich textile Werbeträger und Textilstoffe richten sich z.T. an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise, aber überwiegend an Fachkreise, die - 4 - diese Stoffe industriell verarbeiten. Der Senat geht davon aus, dass diese "best" auch als englisches Wort für "der, die oder das Beste" kennen. Ein im Vorder-grund stehender Begriffsinhalt liegt hierin nicht. "Der, die oder das Beste" bleibt ohne nähere Angaben unklar und interpretationsbedürftig. Es könnte etwa "das beste Produkt" oder auch "der beste Anbieter" gemeint sein (vgl. hierzu auch BGH, BlPMZ 2000, 163, 164 – Partner with the Best). Schon wegen dieser Mehr-deutigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Marke für die bean-spruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr das Wort "best" – bspw. wegen einer Verwendung durch viele Anbieter – nicht mehr als Unterscheidungs-mittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei der Eingabe von "best" in Zusam-menhang mit Werbung in übliche Suchmaschinen des Internets (hier: Google/ 23.04.2003) erhält man Ergebnisse, die die beanspruchte Marke in verschiedenen Verwendungsbeispielen zeigen. Es gibt häufig den Begriff des "best of" als allge-meine Spitzenstellungsbehauptung (z.B. ARD-Werbung – ARD-Best of/www.ard-werbung.de, The Best of the Net/www.haserl.de) oder best in Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen (z.B. best-downloads/www.best-downloads.de, best Spot tarif/www.win-football.de) und auch eindeutige Verwendungen als Kennzei-chen wie best-gewinnspiel.de. In Bezug auf die beanspruchten Waren war "best" im Sinne einer beschreibenden Bezeichnung indes nicht nachweisbar. Damit kann nicht belegt werden, dass der Verkehr die Marke stets nur als bloße Werbeanpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel versteht. b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der bean-spruchten Waren dienen können. Weder "best" noch die deutsche Übersetzung - 5 - "der, die, das Beste" enthält eine verständliche Angabe darüber, welches Merkmal hier bezeichnet wird. Eine Ware als "die Beste" zu bezeichnen drückt keine waren-bezogene Eigenschaft aus. Winkler Rauch Sekretaruk Fa
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