BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 100/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 303 09 041 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 36 hat am 4. Februar 2004 die Aussetzung des zwi-schen den Beteiligten anhängigen Widerspruchsverfahrens angeordnet. Hiergegen hat die Widersprechende insoweit Beschwerde erhoben, als durch die Aussetzung das aufgrund der Widerspruchsmarke EU 2 304 194 eingeleitete Wi-derspruchsverfahren betroffen war. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass die Voraussetzungen einer Ausssetzung insoweit nicht vorgelegen hätten. Nach der - von der Markeninhaberin beantragten - Löschung der angegriffenen Marke hat die Widersprechende lediglich noch die Rückzahlung der Beschwerde-gebühr beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 3 - II Auf die zulässige Beschwerde (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 43 Rdn 119) ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG anzuordnen. Nach § 71 Abs 3 MarkenG erfolgt die Gebührenrückzahlung aus Billigkeitsgrün-den, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdege-bühr einzubehalten. Derartige Billigkeitsgründe können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, wenn zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung Kausalität besteht (vgl Ströbele/Hacker aaO § 71 Rdn 61). Vorliegend hat die Markenstelle rechtsfehlerhaft hinsichtlich der Widerspruchs-marke EU 2 304 194 die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung ange-nommen. Denn entgegen den Feststellungen der Markenstelle befand sich die genannte Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Aussetzung nicht noch in der Anmeldephase, sondern war (am 1. Dezember 2003) bereits eingetragen. Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl
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