BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT33 W (pat) 100/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 28 388.3hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter Kätker und die Richterin Dr. Hoppe am 20. September 2011- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI .Am 5. Mai 2006 hat die Anmelderin die WortmarkeBerufsunfähigkeitsVorsorgefür folgende Dienstleistungen der Klasse 36 angemeldet:Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilien-wesen.Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung der Marke mit Beschlüssen vom 10. September 2006 und vom 21. Oktober 2010 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.Sie hat hierzu ausgeführt, dass mit dem sprachüblich gebildeten Begriff „Berufs-unfähigkeit“ insbesondere die alters- oder krankheitsbedingte Unfähigkeit einer Person einem Beruf nachzugehen, bezeichnet werde. Unter dem Begriff der „Vor-sorge“ fasse man solche Maßnahmen zusammen, mit denen jemand einer mögli-chen späteren Entwicklung oder Lage vorbeuge bzw. durch die eine spätere ma-terielle Notlage vermieden werden solle. Die begehrte Wortkombination „Berufs-unfähigkeitsVorsorge“ bezeichne demnach eine Vorsorge für den Fall der Berufs-unfähigkeit.- 3 -Für die beanspruchten Dienstleistungen auf den Gebieten des Versicherungs-, Finanz- und Immobilienwesens könne das begehrte Zeichen darauf hinweisen, dass diese Dienstleistungen ihrer Art nach eine Vorsorge für den Fall der Berufs-unfähigkeit zum Gegenstand hätten bzw. dass sie hierfür bestimmt seien. Außer-dem sei eine klare Unterscheidung zwischen den Dienstleistungen des Immobi-lien-, Versicherungs- und Finanzwesens kaum noch möglich, da viele Anbieter sämtliche Dienstleistungen anbieten würden (Stichwort „Allfinanz“).Auch die Binnengroßschreibung des Buchstaben „V“ zähle zu den werbeüblichen Gestaltungsmitteln und könne den beschreibenden Charakter der angemeldeten Wortkombination nicht aufheben.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Sie ist der Auffassung, dass die begriffliche Bedeutung des begehrten Zeichens, auch wenn diese, entsprechend den Ausführungen des Markenamtes, als Hinweis auf eine vorliegende Maßnahme für den Fall einer Berufsunfähigkeit verstanden werde, zumindest hinsichtlich der Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte und Immobilienwesen“ in keinerlei Zusammenhang stehe. Dementsprechend liege insoweit weder ein Freihaltungsbedürfnis vor, noch fehle der Marke die Unter-scheidungskraft.Der Senat hat die Anmelderin mit Schreiben vom 12. August 2011 auf das Vor-liegen von Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG hin-gewiesen und entsprechende Anlagen aus der Internetrecherche des Senats (im Folgenden zitiert als „Anlagen“) übersandt.Die Anmelderin beantragt sinngemäß,die Beschlüsse vom 10. September 2006 und vom 21. Okto-ber 2010 aufzuheben.- 4 -II.Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos.Der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der begehrten Dienstleistungen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Anmeldung ist daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.1.Das angemeldete Zeichen besteht aus dem Wort „Berufsunfähigkeits“ und dem Wort „Vorsorge“. Die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit insbesondere die alters- oder krankheitsbe-dingte Unfähigkeit einer Person, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, be-zeichnet werde und dass der Begriff der „Vorsorge“ Maßnahmen beschreibe, mit denen jemand einer möglichen späteren Entwicklung oder Lage vorbeuge bzw. durch die eine spätere materielle Notlage vermieden werden solle.Das begehrte Zeichen besteht daher aus zwei gebräuchlichen Begriffen, die zu-dem in sprachüblicher Weise zusammengesetzt worden sind.Auch die - bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusam-mengefügt sind - vorzunehmende Gesamtbetrachtung (vgl. dazu: EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) - SAT.2; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 96) - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 13) - VISAGE) führt vorliegend eher nicht zu einem Ein-druck oder Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Wortzeichens hinausgehen würde. Vielmehr handelt es sich bei der Wortkombina-tion „BerufsunfähigkeitsVorsorge“ um einen generischen Begriff, der eine Vor-sorge für den Fall einer Berufsunfähigkeit umschreibt (vgl. z. B. Anlage 1: …Ihr - 5 -Versicherungsfachmann berät Sie in allen Fragen der Berufsunfähigkeitsvor-sorge“; ebenso für den Begriff „Erwerbsunfähigkeitsvorsorge“: BPatG 33 W (pat) 56/10). Dementsprechend kann das Zeichen Art und Bestimmung der begehrten Dienstleistungen aus dem Versicherungs-, Immobilien- und Finanzwesen i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bezeichnen.Der Begriff wird ausweislich der Belege aus der Internetrecherche des Senats, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, insbesondere als Gattungs-begriff zur Bezeichnung von Merkmalen verschiedener Versicherungsdienstleis-tungen vielfach genutzt, um eine versicherungstechnische Vorsorgemaßnahme näher zu beschreiben, insbesondere um die Art einer Versicherungsdienstleistung näher zu präzisieren. Unter einer „Vorsorgeversicherung“ versteht man nämlich „… jede Art von Versicherung, die ein Versicherungsnehmer abschließt, um pri-vate Vorsorge zu betreiben“ (vgl. Anlage 4), wobei nach der Art des versicherten Risikos zwischen verschiedenen Vorsorgeversicherungen (Berufsunfähigkeitsvor-sorgeversicherung, Erwerbsunfähigkeitsvorsorgeversicherung etc.) unterschieden wird, Anlage 1: „Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine private Vorsorgever-sicherung“; siehe auch Anlagen 2, 4, 5, 6, 9, 10).Darüber hinausgehend kann der Begriff „Berufsunsfähigkeitsvorsorge“ aber auch Merkmale von Finanz- und Immobiliendienstleistungen beschreiben, da beide Dienstleistungsarten durch Geldanlage bzw. Immobilienerwerb ebenfalls der Be-rufsunfähigkeitsvorsorge dienen können, so dass durch das begehrte Zeichen der Zweck der Dienstleistung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG näher bezeichnet wer-den kann. So kann der Erwerb bestimmter Vermögenswerte oder Geldanlagen darauf angelegt sein, später durch zukünftige Einnahmen eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit zu gewährleisten (vgl. Anlage 5: Berufsunfähig-keitsvorsorge…Berufsunfähigkeitsrente). Gleichermaßen kann der Kauf einer Im-mobilie darauf abzielen, eine Berufsunfähigkeitsvorsorge zu gewährleisten, sei esdurch Einnahmen aus der Vermietung der Immobilie oder, indem das Wohnen in einer eigenen schuldenfreien Immobilie zusätzliche Mietkosten im Falle der Be-- 6 -rufsunfähigkeit erspart. Dass es eine entsprechende Zweckbestimmung im Rah-men von Immobilien und Finanzdienstleistungen gibt, belegen die Anlagen aus der Internetrecherche des Senats, z. B. Anlage 7:- „Die Bestandsimmobilie ist grundsätzlich eine gute Wertanlage, ob selbstgenutzt oder als Kapitalanlage. Beides dient der Altervor-sorge. Wenn die Wohnung bezahlt ist, wohne ich mietfrei, und bin keiner Mietsteigerung ausgesetzt, oder als Kapitalanlage und ich habe Monat für Monat Mieteinnahmen und profitiere langfristig von der Mietsteigerung.“Darüber hinausgehend werden ausweislich der Internetrecherche des Senats Im-mobiliendienstleistungen angeboten, die beim Kauf einer darlehensfinanzierten Immobilie zugleich die von Experten empfohlenen (siehe dazu Anlagen 8 - 10) Vorsorgemaßnahmen für die Absicherung des Ausfallrisikos im Falle einer Berufs-unfähigkeit beinhalten, vgl. z. B. Anlage 7:- „Eine Erwerbsunfähigkeit trifft besonders alle, die eine bedeu-tende finanzielle Verpflichtung eingegangen sind. Hier wäre der fremdfinanzierte Bau oder Kauf einer Immobilie als Paradebeispiel zu nennen. Im Falle der Berufsunfähigkeit fehlt häufig das Ein-kommen, um für Zinsen und Tilgung der Immobilie aufzukommen und im schlimmsten Fall muss diese veräußert werden. Dies ist aber oft nur mit erheblichen finanziellen Einbußen (z. B. einer Zwangsversteigerung) möglich. Eine mögliche Erwerbsunfähigkeit finanziell abzusichern, ist daher nicht zuletzt jedem, der eine fremdfinanzierte Immobilie anschafft, zu empfehlen…“- 7 -- „Risiken: „Mitausfälle, Mietnomaden, Arbeitslosigkeit, Berufsun-fähigkeit lesen sie hierzu mein einzigartiges Sicherheitspaket weiter unten… Die sorglos Immobilie! Ich habe immer wieder von meinen Kunden gehört, die gesagt haben „Wenn sie die ange-führten Risken ausschließen können, würden wir sofort eine Im-mobilie kaufen“. Wie Recht sie haben! Genau diese Absicherung bei Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit, Mietausfall und gegen Mietnomaden ist beim Kauf einer Immobilie bei mir automatisch enthalten, ja anders würde ich eine Immobilie als Kapitalanlage gar nicht an Sie verkaufen …“2.Dem begehrten Zeichen fehlt im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen auch die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen un-terscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-währleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeich-neten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist. In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes ge-hen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endab-nehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder - 8 -Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjeni-gen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) - SAT.2). Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat da-bei streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) - My World; BGH BlPMZ 2010, 273 (275) - Roche-Kugel).Das hier beanspruchte Zeichen ist im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleis-tungen nicht unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publikum wird ihr nicht den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entneh-men können. Eine Wortmarke, die, wie die hier begehrte Marke „Berufsunfähig-keitsVorsorge“, Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt re-gelmäßig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistun-gen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tat-sächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).Selbst wenn man aber für die Immobilien- und Finanzdienstleistungen keinen hin-reichend unmittelbaren Bezug zwischen dem Zeichen und diesen Dienstleistungen annehmen würde, wäre die Unterscheidungskraft auch im Hinblick darauf zu ver-neinen, dass es sich bei dem Begriff „Berufsunfähigkeitsvorsorge“ um einen ge-bräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache handelt, der - wie dargelegt - in engem Zusammenhang zu Immobilien- und Finanzdienstleistungen steht.Die Unterscheidungskraft fehlt nämlich nicht nur solchen Angaben, die Dienstleis-tungen unmittelbar beschreiben, sondern auch solchen, mit denen ein enger be-schreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH - 9 -GRUR 2006, 850 (Nr. 17) - FUSSBALL WM 2006). Dies gilt insbesondere bei sprachüblich gebildeten Wortzeichen, die - wie das hier begehrte Wortzeichen -mit einer ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung in die Umgangs-sprache eingegangen sind und nur in diesem Sinne verstanden werden (BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; BGH GRUR 2009, 952 (Nr. 10) - DeutschlandCard m. w. N.; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 8 Rd. 49).Hiervon ist vorliegend auszugehen, weil der Begriff „Berufsunfähigkeitsvorsorge“ angesichts der großen Bedeutung von Vorsorgemaßnahmen für den Fall alters-oder krankheitsbedingter Erwerbsausfälle derart gebräuchlich ist, dass die Le-benserfahrung dagegen spricht, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sieht (ebenso für den Begriff „ErwerbsunfähigkeitsVorsorge“: BPatG 33 W (pat) 56/10). Insoweit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von dem Beschwerdeverfahren betreffend die Anmeldung der Wort-/Bildmarke „Renteclassic“ (BPatG 33 W (pat) 45/04), das für bestimmte Geldgeschäfte eingetragen worden ist. Der Begriff „Renteclassic“ ist nämlich - im Gegensatz zum hier vorliegenden Zeichen „BerufsunfähigkeitsVor-sorge“ - kein allgemein gebräuchlicher Gattungsbegriff.Bender Kätker Dr. HoppeCl
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