BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 10/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 19 053 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2000 und vom 19. No-vember 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegrif-fenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 14 700 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 4. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 19 053 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 14 700 angeordnet. Die Erinnerung der Marken-inhaberin ist durch den Beschluß vom 19. November 2002 zurückgewiesen wor-den. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde ein-gelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zugrundelie-gende Beschluß vom 4. Dezember 2000 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Baumgärtner Dr. Hock Fa
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