BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 101/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 04 645.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richte-rin Pagenberg und dem Richter Kätker - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 36 vom 3. Februar 2004 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Arkadien ist am 29. Januar 2003 zur Eintragung als Wortmarke für die Dienstleistungen Dienstleistungen eines Bauträgers in Form einer wirtschaftlichen Vorbereitung und Durchführung fremder Bauvorhaben in organi-satorischer, finanzieller, technischer und beratender Hinsicht; Pla-nung, Erstellung und Vertrieb von Gebäuden auf eigenen und fremden Grundstücken; Dienstleistungen eines Immobilienmak-lers; Vermittlung, Verwaltung, Schätzung und Vermietung von Im-mobilien; Finanzwesen; Vermittlung von Krediten und Versiche-rungen angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 36 des DPMA hat die Anmeldung als nicht unter-scheidungskräftige und beschreibende Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 Mar-kenG zurückgewiesen. Arkadien sei die Bezeichnung für eine Landschaft und ei-nen Verwaltungsbezirk in Griechenland, mit der angegeben werde, daß sich die - 3 - angemeldeten Dienstleistungen eines Bauträgers, eines Immobilienmaklers sowie eines Kredit- und Versicherungsvermittlers auf das Gebiet Arkadien beziehen. Die angemeldete Marke beschreibe damit direkt und unmittelbar Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen, so daß sie freizuhalten sei. Dem stehe nicht ent-gegen, daß die angemeldete Marke als Angabe über die geographische Herkunft der Dienstleistungen aus Arkadien ungeeignet sei. Die Anmelderin hat hingegen Beschwerde erhoben und dem Verzeichnis der Dienstleistungen im Beschwerdeverfahren den Zusatz "; sämtliche vorstehenden Dienstleistungen nicht auf Immobilien in Griechenland bezogen." hinzugefügt. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses fehlt der angemeldeten Marke weder jegliche Un-terscheidungskraft noch ist sie als freihaltebedürftige beschreibende Angabe von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 Mar-kenG). - 4 - Einer Wortmarke fehlt in der Regel die Unterscheidungskraft, wenn sie wegen ih-res für die in Frage kommenden Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Be-griffsinhalts vom Verkehr lediglich als konkreter Sachhinweis aufgefaßt wird, mit dem für die Inanspruchspruchnahme der Dienste bedeutsame Merkmale be-schrieben werden. Darüber hinaus kann einer Marke auch aus anderen Gründen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen sein, z.B. wenn es sich um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-standen wird (vgl st. Rspr. BGH zuletzt GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH MarkenR 2004, 111, 113 (Nr 19) – BIOMILD; MarkenR 2004, 99, 108 (Nr 86) - Postkantoor). Das Wort "Arkadien" hat zwei Bedeutungen. Zum einen ist es die Bezeichnung einer Landschaft und eines kleineren Verwaltungsbezirks in Griechenland mit zum Teil schroffen Karstgebirgen und abgeschlossenen Becken, das touristisch bisher wenig erschlossen ist. Mit dem Zusatz zum Verzeichnis der Dienstleistungen, der sich materiell als Einschränkung darstellt, ist klargestellt, daß ein konkreter geo-graphischer Sachhinweis auf die Gegend der durchzuführenden Bauvorhaben und zu vermittelnden Immobilien weder beansprucht wird noch Gegenstand der An-meldung ist. Nachdem sowohl die Wortmarke als auch das Dienstleistungs-Ver-zeichnis mit der ausdrücklichen Einschränkung veröffentlicht werden, sind die in der Vorlageentscheidung "Postkantoor" (EuGH-C-363/99, MarkenR 2004, 99 (Nr 117)) geäußerten Befürchtungen zur Rechtsunsicherheit und fehlenden Infor-mation von Konkurrenten hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes hier nicht gegeben. In seiner zweiten Bedeutung ist "Arkadien" ein Begriff der griechischen Mytholo-gie. Arkadien war im Altertum wie heute vorwiegend Hirtenland. Es gilt als Heimat des Gottes Pan und wurde daher dichterisch und bildungssprachlich als Schau-platz und Inbegriff glückseligen, idyllischen Lebens auf dem Lande und der grie-- 5 - chischen und römischen Schäferdichtung gesehen. In dieser übertragenen Be-deutung wird der Begriff auch heute verwendet, wie die Ergebnisse der Recherche des Senats zeigen (z.B. Wohnstätte Deutschland: Bayreuth). Auch ich wohne in Arkadien. Nicht von ungefähr nennt man die Stadt das Arkadien Oberfrankens - SZ vom 1.2.2002, Seite V2/29; Lebensräume, Arbeiters Arkadien liegt im Norden von Dresden... Häuschen mit Gärtchen für einfache Arbeiten war Hellerau das er-träumte Arkadien – SZ v. 9.8.2002, Seite 26; Freiburg - akademisches Arkadien – SZ v. 18.4.2002, Seite 10). Soweit dem durchschnittlich informierten, aufmerk-samen und verständigen Durchschnittabnehmer der beanspruchten Dienst-leistungen diese Bedeutung überhaupt geläufig ist, verbindet er damit eine Ideal-orstellung, der er wie bei den Begriffen "Paradies" oder "Traum" für die in Rede stehenden Dienstleistungen keine konkreten Merkmalsbeschreibungen entnimmt. Aus diesen Gründen ist die angemeldete Marke für die gegenständlich be-schränkten Dienstleistungen auch nicht geeignet, im Verkehr zur Beschreibung von deren Eigenschaften oder als Ausdruck der Kompetenz der Dienstleistungs-Erbringer in Bezug auf die geographische Belegenheit der Bauvorhaben oder Immobilien iS von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu dienen. Winkler Kätker Pagenberg Hu
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