BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 101/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 12 904.3 _______________________ … als Vorsitzen-en, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Kätker eschlossen: hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. August 2008 unter Mitwirkung des Richters Knolld b- 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e sse 35 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Anmeldung der Wortmarke AUTO MEDIA THEK ilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen: Entwurf und Entwick-lung von Computerhardware und -software. I Mit Beschluss vom 15. Juni 2006 hat die Markenstelle für Kla teMagnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke für die zurück-gewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Der ange-meldete Begriff "AUTO MEDIA THEK" werde vom Verkehr entweder dahingehend verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die der Zu-sammenstellung von Medien bezüglich des Themas "Auto" dienten bzw. die (ähn-lich einem Bücherbus) in einem Auto angeboten werden könnten oder er werde im Sinne einer automatischen Mediathek verstanden, also z. B. eines Automaten, aus dem Medien entliehen werden könnten. Die zurückgewiesenen Waren könnten die in einer Mediathek erworbenen Medien selbst sein oder etwa die Verkaufsauto-maten, an denen sich Medien ohne Beteiligung von Personal entnehmen ließen. Die Dienstleistungen könnten dazu dienen, automatische Mediatheken (mittels Computer) einzurichten, bei denen der Kunde selbst Medien entnehme, bezahle usw.. Die angemeldete Wortzusammensetzung werde auch ohne weiteres ver-standen, da die Begriffe "Mediathek" und "Auto" im Deutschen geläufig seien. Die - 3 - angemeldete Marke weise damit glatt beschreibend auf die Art der Waren und das hema der Dienstleistungen hin, so dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. T - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde d beantragt, s hinsichtlich der Dienstleistung "Ent-wurf und Entwicklung von Computerhardware und -software" auf--änge anstellen müsse, um überhaupt eine Verbindung zu einer automatischen es Anmelders, mit der er den angefochtenen Beschluszuheben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Teilzurückweisung für die streitgegenständ-liche Dienstleistung nicht nachvollziehbar sei. Ein Computer sei wie ein Schalter zu betrachten, mit dem ein Verkaufsautomat ein- und ausgeschaltet werden kön-ne. Für diesen Schalter sei der Begriff "AUTO MEDIA THEK" durchaus fantasie-voll, insbesondere für den betroffenen Verkehr. Dies gelte erst recht für "Entwurf und Entwicklung von Computersoftware", da der Verkehr erhebliche DenkvorgMediathek herzustellen. Computersoftware werde von Informatikern bzw. Pro-grammierern "im stillen Kämmerlein" hergestellt und laufe nach der Erstellung im Hintergrund, ohne dass der Verkehr davon etwas sehe. Mit Bescheid vom 20. Mai 2008 sind dem Anmelder Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Dabei hat der Senat auch im Hinblick auf das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Beden-ken gegen den Erfolg der Beschwerde geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist für die streitgegenständlichen Dienstleistungen (dem Beschwerdeantrag entsprechend "Entwurf und Entwicklung von Computerhardwa-re und -software") nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausge-schlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Be-zeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-chaften (s. u. a. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 30-32 – Doublemint) das im All- Marke einem inzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdn. 25, chend seiner aus dem Griechischen stammenden Bedeutung "selbst, eigen" zur sgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruch-ten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet wer-den können. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung alse26 - Chiemsee zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken). Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "AUTO", "MEDIA" und "THEK" zusammen. Der Begriff "AUTO" ist in der deutschen Sprache in erster Li-nie als Bezeichnung für "Automobil" geläufig, dessen Kurzform er darstellt. Dane-ben wird er als Anfangsbestandteil in Wortzusammensetzungen wie etwa "Autodi-dakt", "Automat" / "automatisch", "Autopilot" oder eben auch "Automobil" entspre- - 6 - Bezeichnung für Eigenschaften verwendet, die auf ein selbsttätiges, selbstständi-ges bzw. eigenes Tätigwerden hinweisen. Der zweite Markenbestandteil "MEDIA" tellt neben dem Wort "Medien" eine weitere Pluralform für den Begriff "Medium" r deutschen Sprache nicht in Schlussbestandteil von Begriffen wie "Bibliothek", ch "Mediathek" bekannt. Dementsprechend wird er Verkehr zunächst unwillkürlich die beiden Bestandteile "MEDIA" und "THEK" ort "Mediathek" erkennen. Damit bzw. Mediensammlungen bezeichnet, in denen Medien ver-u wird auf das Ergebnis der Senatsrecherche ver-iesen, die neben Erläuterungen des Worts "Mediathek" (vgl. insbesondere Inter-iki/Mediathek und www.bibliothek-der-zu-lt. önnen. Zudem ließen ich auch "Mediatheken" auffinden, die einen speziellen Bezug zu Autos (Automo-sdar. Der letzte Bestandteil "THEK" findet sich in deAlleinstellung, sondern ist als"Diskothek", "Videothek", oder audals zusammengehörig auffassen und darin das Wwerden Bibliothekenschiedener Art (z. B. Videokassetten, DVDs, CDs, Bücher) genutzt, entliehen oder gekauft werden können. Hierzwnetausdrucke zu http://wikipedia.org/wkunft.de) auch verschiedene Beispiele für dessen sachlich-beschreibende Ver-wendung enthä In ihrer Gesamtheit kann die angemeldete Marke angesichts der Kombinationsrei-henfolge ihrer Einzelbestandteile damit vom Verkehr sowohl als "Auto-Mediathek" im Sinne einer automatischen Mediathek, als auch als Mediathek mit inhaltlichem Schwerpunkt im Bereich des Automobilwesens verstanden werden. Bei der Senatsrecherche haben sich auch Belege ermitteln lassen, die für ein sol-ches beschreibendes Verständnis sprechen. So werden etwa auf den Internetsei-ten www.mediarent24h.de, www.takenet-mm.de, www.videostore.ch und www.exconso.de automatische Mediatheken vorgestellt, bei denen die Kunden mit Hilfe entsprechender Vorrichtungen, wie insbesondere Ein- und Ausgabeautoma-ten Medien auswählen, entleihen und wieder zurückgeben ksbilen) aufweisen, ebenso wie auch spezielle Auto-Medien bzw. "Auto Media" mit Inhalten zu Automobilen belegt werden konnten (vgl. etwa www.dhs-autome- - 7 - dia.de; www.dataonesoftware.com; www.globalsources.com; http://mediagifts.cn; www.automediaprofessionals.com). Insbesondere wird verwiesen auf: www.dataonesoftware.com/page_AutoMedia_3819: "... Examples: Auto Media"... "Example: Motorcycle Media"..."; t"... "Moderne Medien zur Verkehrs-icherheit"...". ie streitgegenständlichen Dienstleistungen "Entwurf und Entwicklung von omputerhardware und -software" werden daher mit der angemeldeten Marke als Dienstleistungen bes twurf und die Entwicklung von Hard- und Software spezialisiert sind, die dem Aufbau und Betrieb solcher auto-atischer und/oder automobilbezogener Mediatheken dienen. Soweit dabei eine doppelte, variierte (jedoch jeweils beschreibende) Bedeutung in Betracht komwird auf die Grundsätze der Entscheidung EuGH GRUR 2004, 146 – Doublemint verwiesen, wonach ein Wortzeichen eine beschreibende Angabe sein kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet. Eine etwaige Mehrdeutigkeit kann somit nicht als schutzbegründend angesehen werden. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit Computersoftware "im stillen Käm-merlein" erstellt wird und bei ihrer Anwendung im Hintergrund läuft, worauf der Anmelder hingewiesen hat. Der Kunde von Dienstleistungen, die auf die Erstellung www.rb1-mediathek.com/relaunch/index.php …: "Bosch Mediathek" In der Virtual Car Mediathek finden Sie Produkte aus allen Geschäftsbereichen der Kraftfahrzeugtechnik …"; http://217.160.185.3/content/start.asp: "MEDIATHEK der Deutschen Verkehrswachs DCsolche chrieben, die auf den Enmmt, - 8 - von Software gerichtet sind, wird selbstverständlich genau vorschreiben, für wel-chen Zweck die Software bestimmt ist und dies bei der Abnahme auch kontrol-lieren. Die Bezeichnung solcher Dienstleistungen mit dem Einsatzgebiet der zu er-stellenden Software kann daher ohne Weiteres eine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein, die frei verwendbar bleiben muss. Auch die Schreibweise der angemeldeten Marke mit ihrer Unterteilung in drei Wor-te geht nicht über den Bereich der üblichen Variationen von Schreibweisen hinaus, an die der Verkehr in der Werbung gewöhnt ist, und verleiht der Marke somit kei-nen eigenprägenden Charakter. Vielmehr erschöpft sie sich in einer rein beschrei-benden Bezeichnung, da sie i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lediglich aus An-gaben besteht, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Dienstleistungen dienen können (hier: der Eignung und Bestimmung der Dienstleistungen für automatische und/oder automobilbezogene Mediatheken). Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben. Knoll Dr. Mittenberger-Huber Kätker Hu
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