BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 1/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 30 204.9 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 27. August 2002 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 15. Mai 2001 die Wortmarke BOCKBRAUEREI.DE für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 37 zur Eintragung in das Register an-gemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 27. August 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat aus-geführt, daß die beanspruchten Dienstleistungen, deren Gegenstand unter ver-schiedenen Aspekten sämtliche Immobilien seien, ohne weiteres dahingehend verstanden würden, daß sie sich inhaltlich auf eine Anlage bzw ein Gebäude bezögen, das eine Bockbrauerei sei. Das unmittelbar angeschlossene Kürzel „DE“ stelle die gebräuchliche Bezeichnung für die Subdomain Deutschland dar. Das Gesamtzeichen sei eine sprachüblich gebildete Inhalts- und Zweckbestimmungs-angabe über den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen sowie eine Beschreibung deren Vertriebsmodalität dahingehend, daß diese zumindest auch über das Internet vertrieben würden. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Sie hat sich in der Sache weder im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und - 3 - Markenamt noch vor dem Bundespatentgericht geäußert. Allerdings hat sie ihr Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wie folgt: „Unternehmensverwaltung (ausgenommen für Brauereibetriebe); Immobilienwesen; Vermietung von Wohnungen; Vermittlung von Immobilien; Vermögensverwaltung, Immobilienmakler; Immobilien-verwaltung; Bauwesen (Sanierung von Gebäuden, Entwicklung von Bürohäusern“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im Hinblick auf das nunmehr einge-schränkte Dienstleistungsverzeichnis für unterscheidungskräftig und nicht freihal-tungsbedürftig. Ihrer Eintragung stehen gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen-den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise un-terzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleis-tungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer-- 4 - den und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-schen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterschei-dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Die streitgegenständliche Marke ist aus dem Begriff „BOCKBRAUEREI“ und „DE“ als gebräuchliche Bezeichnung für die Domain Deutschland, getrennt durch einen Punkt zusammengesetzt. Der Ausdruck „BOCK“ als Kurzform für „Bockbier“ ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben Fachkreisen auch dem allge-meinen Publikum, ohne weiteres geläufig (vgl Duden, Deutsches Universalwörter-buch, 4. Aufl, 2001, S 303, Höllhuber/Kaul, Die Biere Deutschlands, 2. Aufl, S 168 ff; Pfeifer, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, 1995, S 154 f; Lö-dige, Tesa, Tuc und Teddybär, 2002, S 65; Olschansky, Täuschende Wörter, 1999, S 29). In Verbindung mit dem Ausdruck „BRAUEREI“ bringt der Gesamtbe-griff ohne weiteres zum Ausdruck, daß es sich um eine Fabrik handelt, in der ins-besondere Bockbier hergestellt wird und daß ein Vertrieb gegebenenfalls (auch) über das Internet erfolgt. Im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis und den noch beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unterneh-mensverwaltung (ausgenommen für Brauereibetriebe), des Immobilienwesens, der Vermögensverwaltung sowie des Bauwesens ergibt der Gesamtbegriff aller-dings keinen eindeutigen Sinn und ist daher geeignet eine Hinweisfunktion auszu-üben. Ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Brauen von Bier und den verbliebe-nen Dienstleistungen ist nicht herstellbar. Auch ist es fernliegend, daß ein Mar-keninhaber sich lediglich mit dem Immobilien- und Bauwesen sowie der Vermö-gensverwaltung von „Bockbierbrauereien“ beschäftigt. - 5 - Ingesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine Eigenschaft oder die Verwendungsbestimmung der beanspruchten Dienstleistun-gen wertet, nicht aber schon als Kennzeichnungsmittel verstehen wird. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter Marken ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Her-kunft oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienst-leistungen dienen können. Die Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses bezüglich geografischer Herkunftsangaben richtet sich dabei vor allem nach den Beurtei-lungsmaßstäben, die der Europäische Gerichtshof in der „Chiemsee-Ent-scheidung“ zu Art 3 Abs 1 lit. c der ersten Richtlinie des Rates der EG Nr 98/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 vorgegeben hat. Diese Vorschrift liegt der inhaltsgleichen Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugrunde und ist für deren richtlinienkonforme Auslegung maßgeblich (EuGH GRUR 1999, 723). Bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses an Ortsangaben sind dementsprechend nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern es ist auch die Möglichkeit zu erörtern, ob eine entsprechende beschreibende Verwendung der fraglichen Angabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH aaO LS1, TZ30; so auch BPatG GRUR 2000, 1050 - Cloppenburg). Wie sich aus den Recherchen des Senats ergeben hat, befindet sich in Berlin, Kreuzberg, ein nunmehr als Gewerbegebiet genutztes Areal, das früher eine „Brauerei“ beherbergt hat. Diese wurde als „Bockbierbrauerei“ bezeichnet. Bei dem Begriff handelt es sich somit um einen Eigennamen, der aus dem ursprüngli-chen Firmennamen abgeleitet worden ist. Dem Senat liegen keine konkreten Feststellungen oder Anhaltspunkte dafür vor, daß sich dieser Firmenname zu ei-ner geografischen Herkunftsangabe gewandelt hat, bzw dass unter Berücksichti-- 6 - gung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen eine beschreibende Verwendung des Begriffes als geografische Herkunftsangabe vernünftigerweise zu erwarten ist. Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl
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