BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT33 W (pat) 103/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Marke 305 71 918…- 2 -hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender so-wie der Richter Kätker und Knollbeschlossen:Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 13. August 2008 ist wirkungslos, so-weit die Teillöschung der angegriffenen Marke 305 71 918 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschafts-Marke EM 2 442 523 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 13. August 2008 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 305 71 918 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschafts-Marke EM 2 442 523 angeordnet.Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 02. Juli 2009 den Widerspruch zurückgenommen. Daher ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO analog auszusprechen, dass der ange-fochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechts-sicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts we-gen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46).- 3 -Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.Bender Knoll KätkerCl
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