BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 103/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 26 093.8 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. September 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsitzendem, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Klante BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa-tentamts vom 24. Juni 1998 und vom 27. April 1999 werden aufgeho-ben. G r ü n d e : I Der Anmelder hat am 9. Juni 1997 die Marke Infoworks für die Dienstleistungen „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, politische Beratung, Informationsdesign, Kommunikationsdienst-leistungen“ angemeldet. Mit Beschluss vom 24. Juni 1998 hat die Markenstelle für Klasse 35 Markenschutz versagt und mit Beschluss vom 27. April 1999 die dagegen eingelegte Erinnerung des Anmelders zurückgewiesen. Sie hat dazu ausgeführt, „Infoworks“ sei als unmittelbar beschreibende und an-preisende Angabe freihaltungsbedürftig. „Works“ stehe für Arbeiten, Tätigkeiten, Betrieb. In der sprachüblich gebildeten Kombination besage „Infoworks“ nur, dass es sich um Informationstätigkeiten handle. Mit „Info“ gäbe es eine Reihe entspre-chender Zusammensetzungen (Infobörse etc). „Infoworks“ sei daher auch nicht unterscheidungskräftig. Die von den beanspruchten Dienstleistungen angespro-chenen Verbraucher verstünden ausreichend Englisch, um den beschreibenden Inhalt zu erkennen. - 3 - Hiergegen hat der Anmelder am 4. Juni 1999 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Beschlüsse vom 24. Juni 1998 und 27. April 1999 aufzuheben. Er hat dazu das Dienstleistungsverzeichnis auf „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, nämlich Schreibarbeiten“ beschränkt und vorgetragen, „works“ sei das englische Verb to work in der 3. Person Singular und kein Plural eines Substantivs. Die neu gebildete Kombi-nation sei unüblich, weise einen sprachlichen Bruch auf und lasse vielseitige As-soziationen zu. II Die zulässige Beschwerde des Anmelders führt nach Beschränkung des Dienst-leistungsverzeichnisses zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Gegenstand der Anmeldung ist die Wortmarke „Infoworks“. Dass die handschrift-liche Wiedergabe der Marke in den Anmeldeunterlagen zwischen „Info“ und „works“ einen etwas größeren Zwischenraum aufweist, führt nicht zu der Form „Info_works“, weil der Anmelder auch sonst zum Teil größere Abstände gemacht hat - aber die angemeldete Marke sicher nicht „I_n_fo_wor_ks“ heißen soll. Für die Schreibweise „InfoWorks“, wie sie der Bevollmächtigte des Anmelders verwendet, geben die Anmeldeunterlagen nichts her. Dass der Anmelder diese Form als Geschäftsbezeichnung benutzt und ursprünglich auch so als Marke anmelden wollte, ändert daran nichts. Soweit der Anmelder insoweit eine falsche Beratung durch das Patentamt geltend macht, zeigt dies, dass er diese Schreibweise tat-sächlich nicht angemeldet hat. Die noch beanspruchten Dienstleistungen haben zu Information keinen so deutlich beschreibenden Bezug, dass sich hieraus ein Freihaltungsbedürfnis ergeben - 4 - könnte. Insbesondere handelt es nicht um sog Informationsdienstleistungen. We-der die Aufbereitung noch die Vermittlung von Informationen nimmt bei ihnen eine zentrale Stellung ein. Im Rahmen von Geschäftsführung und Unternehmensver-waltung werden zwar Informationen eingeholt, berücksichtigt und gegeben, dies ist aber jeweils nur ein Mittel zur Durchführung der eigentlichen Tätigkeit, wie es nahezu bei jeder Dienstleistung auftritt. Schreibarbeiten sind ohnehin nur untergeordnete Tätigkeiten. Auf den Inhalt der Schriftstücke, der Informationen umfassen wird, kommt es dabei nicht an. Das Be-arbeiten von Schriftstücken erfolgt ohne eigenes Interesse an deren Inhalt. Für die Verneinung eines Freihaltungsbedürfnisses ist daher ausschlaggebend, dass die Kombination „Infoworks“ zur Beschreibung der angemeldeten Dienst-leistungen nicht geeignet ist. Das jedenfalls im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren bislang nicht nachweisbare Wort „Infoworks“ besitzt auch Unterscheidungskraft. Nach hM ge-nügt bereits eine noch so geringe Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR 1991, 136 - New Man). Anders als in „WINWORKS“ (BPatG, Beschluss vom 3. April 1995, 30 W (pat) 265/93), bei dem „WIN“ im Zusammenhang mit Hard- und Software ein deutlicher Sachhinweis für die Benutzeroberfläche ist, ermöglicht vorliegend der - 5 - Bestandteil „Info“ in der Zusammensetzung mit „works“ keine klare Aussage über Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Schreibarbeiten. Dr. Albrecht v. Zglinitzki Klante Cl
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