BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 108/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 22 861 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Schwarz-Angele und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock beschlossen: Kosten werden nicht auferlegt. G r ü n d e I. Hinsichtlich der am 14. Juli 1997 für die Dienstleistungen "Unternehmungsberatung, Training von Mitarbeitern, Veranstal-tung von Seminaren" in das Register eingetragenen Marke "BUSINESS-THEATER" hat der Beschwer-degegner einen Antrag auf Löschung gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG gestellt, da sie wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen gewesen sei. Die Markenabteilung 3.4 hat am 28. März 2000 die Löschung der Eintragung der Marke beschlossen. Der Markeninhaber hat am 20. April 2000 Beschwerde ein-gelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. November 2000 begründet. Am 6. Ap-ril 2001 hat er auf die streitgegenständliche Marke und auf Rechte auf dieser Marke auch für die Vergangenheit verzichtet. - 3 - Nunmehr beantragt der Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerle-gen. Er trägt hierzu vor, daß dies der Billigkeit entspreche, da der Beschwerdeführer trotz fehlender Erfolgsaussichten, was sich jetzt in der Zurücknahme zeige, gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes Beschwerde eingelegt habe und den Beschwerdegegner dadurch in die Kosten des Beschwerdeverfah-rens getrieben habe. Der Beschwerdeführer trägt vor, daß er über eine parallele Gemeinschaftsmarke verfüge und daher lediglich aus prozessökonomischen Gründen auf das Doppel-recht verzichtet habe. II. Der Kostenantrag des Beschwerdegegners ist unbegründet. Der Senat sieht keinen Anlaß, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 iVm Abs 4 MarkenG auf-zuerlegen. Das Markengesetz geht, ausdrücklich hervorgehoben durch die Rege-lungen der § 63 Abs 1 Satz 3, 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG, von dem Grundsatz aus, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Eine Kostenauferlegung bedarf da-her stets besonderer Umstände, die in erster Linie dann gegeben sind, wenn das Verhalten eines Beteiligten mit der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinba-ren ist (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdz 18). Eine derartige Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht durch den Beschwer-deführer vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Allein der Verzicht auf die Marke gibt hierfür noch keinen ausreichenden Anhalt. Dies gilt insbesondere des-- 4 - halb, weil der Beschwerdeführer über eine parallele Gemeinschaftsmarke verfügt und somit nicht davon ausgehen mußte, daß seine Beschwerde ohne jegliche Er-folgsaussichten ist. Winkler Schwarz-Angele Dr. HockNa
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