BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 108/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 45 325 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der an-gegriffenen Marke 396 45 325 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 107 091 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Nachdem in einem Erstbeschluß vom 4. Mai 1999 zunächst der Widerspruch aus der Marke 1 107 091 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß vom 22. November 2000 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsge-fahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeord-net. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird - 3 - (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl
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