BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 109/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 47 620.3 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender, des Richters Kätker und des Richters Dr. Kortbein beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 9. August 2005 die Wortmarke Dialog Consulting für die Dienstleistungen „Klasse 35 Unternehmenskommunikation Kommunikationsförderung Kommunikationstraining online Seminare Marketing Präsentation Klasse 41 Ausbildung Übersetzungen Coaching Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Trainingsveran-staltungen, Schulungen Klasse 42 Anpassung von Computer-Software und Anwendungsentwicklung“ angemeldet worden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 35 hat durch Formalbeschluss vom 25. Januar 2006 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Feh-lens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurück-gewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbe-scheid vom 16. September 2005 ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung weise darauf hin, dass es sich bei den Dienstleistungen um beratende Tätigkeiten han-dele, die der Kommunikation im Sinne eines Dialogs dienen würden oder diese zum Gegenstand hätten. Da die ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses vom 25. Januar 2006 nicht nachgewiesen werden konnte, hat die Markenstelle einen gleichlautenden Beschluss mit Datum vom 26. April 2006 erstellt und ihn gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Dieses ist jedoch nicht zurück zur Akte gelangt. Daraufhin wurde der Beschluss vom 26. April 2006 dem Verfahrensbe-vollmächtigten der Anmelderin mit Zustellungsurkunde am 10. August 2006 über-mittelt. Gegen den Beschluss vom 26. April 2006 hat die Anmelderin Beschwerde erho-ben und beantragt, die angemeldete Marke einzutragen. Weder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt noch im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit des beanspruchten Zeichens abgegeben. Die Rechercheergebnisse sind dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin vorab zur Kenntnis gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt. Die formgerechte Zustellung des Beschlusses vom 25. Januar 2006 lässt sich nicht nachweisen. Auch ist nicht bekannt, wann er tatsächlich der Anmelderin oder ihrem Verfahrensbevollmächtigten zugegangen ist. Demzufolge kommt eine Hei-lung gemäß § 8 VwZG nicht in Betracht, so dass durch den Beschluss vom 25. Januar 2006 die Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 66 Abs. 2 MarkenG) nicht in Gang gesetzt worden ist. Das Gleiche gilt für den gegen Empfangsbe-kenntnis übermittelten Beschluss vom 26. April 2006, da auch sein Zugang nicht belegt ist. Erst mit der am 10. August 2006 erfolgten Zustellung des mit Zustellungsurkunde übermittelten Beschlusses vom 26. April 2006 begann die Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Zwar stimmt die auf der Zustellungsurkunde vermerkte Hausnummer („Luegplatz 8“) nicht mit der derjenigen auf dem Anmeldeformular überein („Luegplatz 6“). Dennoch konnte der Beschluss vom 26. April 2006 ausweislich der Angaben in der Zustellungsurkunde einem Beschäftigten des anwaltlichen Vertreters der Anmelderin am 10. August 2006 übergeben werden. Die Zustellung wird zudem seitens der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 11. September 2006 bestätigt. Insofern hat zumindest in diesem Fall eine Heilung gemäß § 8 VwZG stattgefunden. Die Beschwerdefrist endete damit gemäß § 188 Abs. 2 BGB i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG am 10. September 2006. Da es sich hierbei jedoch um einen Sonntag handelte, verlängerte sie sich gemäß § 222 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bis zum 11. September 2006, dem Tag des Eingangs der Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt. - 5 - 2. Die Beschwerde ist unbegründet, da die Anmeldemarke nicht unterschei-dungskräftig ist und ihrer Eintragung somit das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Be-griffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Be-zeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungs-kraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006). a) Der auch im Englischen vorkommende Markenbestandteil „Dialog“ weist die Grundbedeutung „Gespräch“ auf und wird im weiteren Sinn zur Bezeichnung der von zwei oder mehreren Personen abwechselnd geführten Rede und Gegenrede verwendet (vgl. Pons Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 1. Auflage, Seite 224; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, Seite 397; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1997, Seite 357). Das weitere Zeichenelement „Consulting“ stellt das englische Adjektiv „beratend“ dar (vgl. Pons, a. a. O., Seite 172). Im Sinne von „Beratung“ bzw. „Beratertätigkeit“ hat es zwischenzeitlich auch Eingang in die deutsche Sprache gefunden (vgl. Duden, a. a. O., Seite 363). Davon ausgehend werden unter „Consulting“ im Bereich der Wirtschaft - die individuelle Aufarbeitung betriebswirtschaftlicher Problemstellungen durch Interaktion zwischen externen, unabhängigen Personen oder Beratungsorgani-sationen (Unternehmensberatungen) und einem um Rat nachsuchenden Klienten (vgl. Fremdwörterbuch Wirtschaft, 1998, Seite 40), und - 6 - - die Beratungsdienstleistungen, die von internen Fachleuten oder externen Spezialisten (Unternehmensberatern) erbracht werden (vgl. Rittershofer, Wirt-schafts-Lexikon, 3. Auflage, Seite 226), verstanden. Damit kommt der Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit lediglich die Bedeutung „Ge-sprächsberatung“ oder „Beratung durch ein Gespräch“ zu. b) In diesem Sinne wird das gegenständliche Zeichen auch im Verkehr verwen-det (vgl. „Google-Trefferliste“ unter „http://www.google.de/search?hl=de&q-=%22Dialog+Consulting%22&btnG=Google-S…“). Dies wird beispielsweise deut-lich anhand folgender Aussagen: - „Die Experten des Bereichs Dialog Consulting beraten, …, Werbetreibende und (Media-)Agenturen bei Planung und Umsetzung von Dialogmarketing im Media-Mix.“ (vgl. „Siegfried Vögele Institut“ unter „http://www.sv-institut.de-/page.php?id=22&PHPSESSID=d5ea322521550b81fabd793e8e3d0672“), - „Studentische Hilfskraft zur Unterstützung im Bereich Dialog Consulting“ (vgl. „Deutsche Post“ unter „www.hrz.uni-bonn.de/x-tra/anzeige/Ausschreibung_Stu-dent_1S2_02-01-2006.pdf“) oder - „Dialog Consulting“ als Teil der Aktivitäten der Standpunkt Kommunikation GmbH (vgl. „Standpunkt“ unter „http://www.standpunkt.com/ww/de/pub/agen-tur.asp“). c) Obwohl die angemeldete Wortfolge lexikalisch nicht nachweisbar ist, kommt ihr nicht die notwendige Unterscheidungskraft zu, da sie als verständliche Sach-aussage erkannt und damit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 66): - 7 - (1) In Verbindung mit den Dienstleistungen „Unternehmenskommunikation“, „Kommunikationsförderung“ und „Kommunikationstraining online“ bringt die An-meldemarke nur zum Ausdruck, dass die Kommunikation in Form eines Dialogs erfolgt und der Beratung dient. Die besondere Bedeutung der Kommunikation für das Consulting kommt in folgender Feststellung zum Ausdruck: „Der Beratungsstil drückt sich im Wesentlichen in der Kommunikation im Berater-Klient-Dialog aus.“ (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon, A - D, 16. Auflage, Seite 612). Die Anmelderin selbst setzt Kommunikation mit Dialog gleich („Kommunikation ist DIALOG“, vgl. „DIALOG“ unter „http://www.dialog-consulting.com/docs/content-_print.php?content_id=19“). Insofern wird mit „Dialog Consulting“ lediglich die Art und Weise des Vorgehens sowie die Ausrichtung der Kommunikationstätigkeiten benannt. (2) Gegenstand von Seminaren, Trainingsveranstaltungen und Schulungen so-wie der Ausbildung und des Coachings kann auch die Vermittlung von Kenntnis-sen zu Beratungsdienstleistungen auf der Grundlage eines Dialogs sein. Insoweit handelt es sich bei dem beanspruchten Zeichen um eine Inhaltsangabe. Darüber hinaus lässt sich nachfolgenden Belegen eine weitere beschreibende Bedeutung im Zusammenhang mit Seminaren entnehmen: - „Dialog-Consulting ist unsere Mischung aus kompetenter Beratung, Services und Technik für Großgruppenveranstaltungen und -Seminare, die auf Informa-tionsaustausch ausgerichtet sind.“ (vgl. „IT-Consulting und mehr“ unter „http://aconcahua.com/consulting.htm“) und - 8 - - „ActiveDialog wurde von unseren Entwicklern … für Services in Groß-gruppenveranstaltungen (Dialog-Consulting) eingesetzt.“ (vgl. „ActiveDialog“ unter „http://aconcahua.com/activedialog.htm“). Mit der beanspruchten Marke wird somit auch die Beratung bezüglich der Durch-führung von Seminaren bezeichnet, die auf den Dialog zwischen den Teilnehmern untereinander und mit dem Vortragenden ausgerichtet sind. (3) Auch im Bereich des Marketing kommt dem Gespräch eine wichtige Bedeu-tung zu. So wird mit dem Begriff „Dialogmarketing“ eine Marketingstrategie be-zeichnet, bei der die Anbieter mit ihren Kunden bzw. Zielgruppen in einen Dialog eintreten, der über die Marketingkommunikation hinausgeht (vgl. Gabler Wirt-schaftslexikon, a. a. O., Seite 694). Der Wortkombination „Dialog Consulting“ lässt sich wiederum die Aussage entnehmen, dass auf der Grundlage eines Gesprächs die Beratung zu Marketingmaßnahmen erfolgt. (4) Im Rahmen von Präsentationen können Methoden und praktische Beispiele zur Beratung mittels Gesprächen vorgestellt werden. Insofern wird die Anmelde-marke diesbezüglich ebenfalls nur im Sinne einer Inhaltangabe aufgefasst werden. (5) Gegenstand von Übersetzungen sind auch fremdsprachige Texte, die sich mit dem „Dialog Consulting“ befassen. Gerade im Übersetzungsbereich hat eine Spezialisierung auf Textsorten bestimmter Fachgebiete stattgefunden. Insofern machen Fachübersetzungen den mit Abstand größten Anteil des Übersetzungs-marktes aus (vgl. „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cber-setzer“). Demzufolge liegt es nahe, dass das beanspruchte Zeichen vom Verkehr im Sinne eines Hinweises auf das Thema der Übersetzungen interpretiert werden wird. - 9 - (6) Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 42 vermittelt das angemeldete Zeichen die Vorstellung, es werde in Form eines Dialogs beraten, um erfolgreich Computer-Software anzupassen und Anwendungen zu entwickeln. In großem Umfang werden Beratungsdienstleistungen gerade zu Datenverarbei-tungsprogrammen angeboten (vgl. „Google-Trefferliste“ unter „http://www.goo-gle.de/search?hl=de&q=Software-Beratung&btnG=Google-Suche&m…“). Bei ih-nen handelt es sich um sehr kostspielige und komplizierte Arbeitsmittel, die um-fassende Auswirkungen auf die Abläufe in einem Unternehmen haben. Dement-sprechend dient die Beratung - auch auf der Grundlage eines Dialogs - dazu, Fehler zu vermeiden und auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmte Lösungen zu entwickeln. Ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann wegen Fehlens der notwendigen Unter-scheidungskraft dahingestellt bleiben. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Bender zugleich für den wegen Ur-laubs an der Unterschrifts-leistung verhinderte Ri BPatG Kätker Kätker Dr. Kortbein Cl
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