BPatG 152 11.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 11/02 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - … betreffend die Marke 399 51 733 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, den Richter v. Zglinitzki und die Richterin Dr. Hock beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. November 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 51 733 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 30 791 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 14. November 2001 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 399 51 733 und der Widerspruchsmarke 396 30 791 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. - 3 - Hiergegen haben die Inhaberinnen der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie haben die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückge-nommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens je-weils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Winkler Dr. Hock v. Zglinitzki Cl
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