BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT33 W (pat) 11/10_______________(Aktenzeichen)Verkündet am2. August 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Marke 300 02 280 - 2 -hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und der Richter Dr. Korbein und Kätkerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIGegen die Eintragung der Marke 300 02 280LION Baufür:Kl. 35:Dienstleistungen eines Baubetreuers, nämlich organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung von Bauherren sowie Bera-tung auf dem Gebiete der Ausschreibung und Vergabe von Bau-aufträgen; Dienstleistungen eines Betriebswirtschaftlers für Pro-jektleitung und Projektcontrolling; betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere auf dem Gebiet des Rechnungswesens; Unterneh-mensplanung;Kl. 36:Vermietung, Verpachtung und Vermittlung von bebauten und un-bebauten Grundstücken; Vermittlung und Durchführung von In-- 3 -vestment-Geschäften; Kreditberatung und Kreditvermittlung; Woh-nungsvermietung;Kl. 37:Hoch-, Tief- und Ingenieurbau; Vermietung von Maschinen, Werk-zeugen und Geräten für das Bauwesen; Altlastsanierung von Bö-den; Bebauung von bebauten und unbebauten Grundstücken;Kl. 42:Bau- und Konstruktionsplanung; Bau- und Konstruktionsberatung; Dienstleistungen eines Baubetreuers, nämlich technische Bera-tung von Bauherren einschließlich bautechnischer Beratung über die Erschließung von Grundstücken; Dienstleistungen eines Inge-nieurs und eines Wirtschaftsingenieurs für Projektleitung und Pro-jektcontrolling; Dienstleistungen eines Architekten und eines Bau-ingenieurs, insbesondere Bau- und Konstruktionsplanung sowie Konstruktionsberatung.(Dienstleistungsverzeichnis in nach Dienstleistungsklassen grup-pierter Reihenfolge)ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 397 02 744Lionfür zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 2 - 6, 8 - 12, 14 - 16, 18 -28, 31 - 37, 39 - 42, u. a. für:Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilien-wesen;Bauwesen;- 4 -Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten;Installationsarbeiten;Materialbearbeitung;Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Erstellen von technischen Gutachten;technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit.Mit Beschluss vom 16. März 2009 hat die Markenstelle für Klasse 37 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke angeord-net. Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den beiderseitigen Mar-ken die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG. Die Marken seien hochgradig ähnlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Markenbestandteil "LION" das prägende Element der jüngeren Marke sei, da das Wort "Bau" nur eine rein thematische Angabe für die angebotenen Dienstleistungen rund um die Errichtung von Gebäuden einschließlich des Er-werbs von Grundstücken darstelle. Dementsprechend reiche eine mittlere Ähnlich-keit der Waren und Dienstleistungen aus, um eine Verwechslungsgefahr festzu-stellen.Diese liege vor, teilweise bestehe sogar Identität. So würden etwa die Dienstleis-tungen "Hoch-, Tief- und Ingenieurbau; Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen; Bebauung von bebauten und unbebauten Grund-stücken" der angegriffenen Marke von der Dienstleistung "Bauwesen" der Wider-spruchsmarke umfasst. Die Dienstleistung "Altlastsanierung von Böden" der jün-geren Marke weise noch eine mittlere Ähnlichkeit mit "Bauwesen" der Wider-spruchsmarke auf, da die Altlastsanierung vielfach eine Voraussetzung für die Be-bauung von Grundstücken sei. Darüber hinaus seien die Dienstleistungen "Dienst-leistungen eines Baubetreuers, nämlich organisatorische betriebswirtschaftliche Beratung von Bauherren sowie Beratung auf dem Gebiet der Ausschreibung und Vergabe von Bauaufträgen; Dienstleistungen eines Betriebswirtschaftlers für Pro-jektleitung und Projektcontrolling; betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere - 5 -auf dem Gebiet des Rechnungswesens; Unternehmensplanung" mittelgradig ähn-lich mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen "Geschäfts-führung, Unternehmensverwaltung", zumal es sich bei den Dienstleistungen der jüngeren Marke um Varianten von Unternehmensberatung handele. Außerdem würden die Dienstleistungen der jüngeren Marke "Vermietung, Verpachtung und Vermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken; Vermittlung und Durch-führung von Investment-Geschäften; Kreditberatung und Kreditvermittlung; Woh-nungsvermietung" von den Dienstleistungen "Finanzwesen, Immobilienwesen" der Widerspruchsmarke umfasst. Schließlich seien die Dienstleistungen der jüngeren Marke "Bau- und Konstruktionsplanung; Bau- und Konstruktionsberatung; Dienst-leistungen eines Baubetreuers, nämlich technische Beratung von Bauherren ein-schließlich bautechnischer Beratung über die Erschließung von Grundstücken; Dienstleistungen eines Ingenieurs und eines Wirtschaftsingenieurs für Projektlei-tung und Projektcontrolling; Dienstleistungen eines Architekten und eines Bauin-genieurs, insbesondere Bau- und Konstruktionsplanung sowie Konstruk-tionsberatung" wörtlich im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Dies gelte ebenso für "Dienstleistungen eines Ingenieurs", während "Architektendienst-leistungen" der jüngeren Marke zumindest durchschnittlich mit "Bau- und Kon-struktionsplanung und -beratung" ähnlich seien. Angesichts dieser Dienstleis-tungsähnlichkeit bestehe eine Verwechslungsgefahr, so dass die angegriffene Marke zu löschen sei.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegrif-fenen Marke. Seine Beschwerde hat er nicht begründet. Im Verfahren vor der Mar-kenstelle hat er vorgetragen, dass die beiderseitigen Dienstleistungen keineswegs sämtlich miteinander identisch seien, sondern z. T. einen erheblichen Abstand zu-einander aufwiesen. So fielen die für die jüngere Marke eingetragenen "Dienstleis-tungen eines Baubetreuers, nämlich …" nicht unter "Geschäftführung, Unter-nehmensverwaltung, Büroarbeiten" der Gegenmarke, da sich diese Dienstleistun-gen auf unterschiedliche Sachgebiete bezögen und somit nicht miteinander aus-tauschbar seien. Darüber hinaus erforderten sie eine völlig unterschiedliche Qua-- 6 -lifikation und wendeten sich an ein unterschiedliches Publikum. Dies gelte ebenso für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 der angegriffenen Marke. Auch die Vermietungs- und Altlastsanierungsdienstleistungen der Klasse 37 der jüngeren Marke fielen unter keinen der für die Widerspruchsmarke geschützten Oberbe-griffe. Die beiderseitigen Dienstleistungen setzten unterschiedliche Kenntnisse und Gerätschaften voraus und unterschieden sich zudem in ihren Werbe- und Marketingstrategien. Außerdem seien die beiderseitigen Dienstleistungen der Klasse 42 zumindest teilweise unähnlich. Insbesondere die für die angegriffene Marke eingetragenen "Dienstleistungen eines Architekten und eines Bauingeni-eurs, insbesondere …" wiesen nur wenig Berührungspunkte zu den Dienstleis-tungen der Widerspruchsmarke auf, da sie unterschiedliche Qualifikationen vor-aussetzten und hierbei verschiedene, sich teilweise an andere Abnehmer richten-de Tätigkeiten nachgefragt würden.In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die Marken schon wegen der im zusätz-lichen Wort "Bau" liegenden Verlängerung der jüngeren Marke und den sich da-raus ergebenden klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Unterschieden. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde auch nicht allein durch den Bestandteil "LION" geprägt. Denn dem weiteren Bestandteil "Bau" kämen zahl-reiche unterschiedliche Bedeutungen zu. Es könne die (verschiedenen) Bedeu-tungen "das Bauen", "Bauarbeit / Errichtung", "Anbau (von Früchten, Getreide)", "Aufbau / Bauweise / Gefüge", "Körperbau / Gestalt / Wuchs"; "Arrest (-lokal)"; "Gebäude"; "Bergwerksanlage" oder "Erdhöhle / Tierwohnung" aufweisen, ebenso wie "BAU" eine Abkürzung etwa von "Bauen Agrar Umwelt (Industriegewerk-schaft)"; "Backward Adaptive Update"; "Base Anesthesia Units (medical)"; "Base-band Assembly Unit" oder "Business As Usual" darstelle.Angesichts der sich teilweise erheblich voneinander unterscheidenden Dienstleis-tungen und des deutlichen Abstands der Marken voneinander liege damit insge-samt keine Verwechslungsgefahr vor, zumal sich die Dienstleistungen überwie-gend an ein Fachpublikum richteten, das die Angebote sorgfältiger prüfe.- 7 -Der Markeninhaber beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.Die Widersprechende beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.In der mündlichen Verhandlung, zu der der Inhaber der angegriffenen Marke nicht erschienen ist, hat die Widersprechende vorgetragen, dass die beiderseitigen Dienstleistungen weitgehend identisch, im Übrigen hochgradig ähnlich seien. Auch die Marken seien hochgradig ähnlich. Beide Marken wiesen das Wort "LION" bzw. "Lion" auf, welches bei der jüngeren Marke nur durch den nachgestellten beschrei-benden Bestandteil "Bau" ergänzt sei. Unter diesen Umständen bestehe eine Ge-fahr von Verwechslungen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.IIDie zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke ist nicht begrün-det. Die Markenstelle hat zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Mar-ken nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.- 8 -Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ge-gebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstän-de des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamt-eindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die kenn-zeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienst-leistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdn. 28 – THOMSON LIFE; GRUR 2008, 343, Nr. 33 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM ("BAINBRIDGE"), jew. m. w. N.).Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Wa-ren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlich-keit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszuge-hen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 544, 545 - BANK 24 m. w. N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 – AntiVir/AntiVirus).1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als normal einzustufen. Als englischsprachige Benennung eines afrikanischen Raubtiers kommt der Widerspruchsmarke von Haus aus normale Kennzeichnungskraft zu. Um-stände für eine Stärkung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.2. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen offensicht-lich weitgehend im Identitätsbereich, im Übrigen im Bereich einer engeren - 9 -Ähnlichkeit. Dies ergibt sich schon weitgehend aus dem Wortlaut der bei-derseitigen Dienstleistungsbegriffe, ohne dass es dazu näherer Erläuterun-gen bedarf.So sind zunächst die in der Klasse 35 für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Dienstleistungen eines Baubetreuers, nämlich organisatori-sche und betriebswirtschaftliche Beratung von Bauherren sowie Beratung auf dem Gebiet der Ausschreibung und Vergabe von Bauaufträgen; Dienstleis-tungen eines Betriebswirtschaftlers für Projektleitung und Projektcontrolling; betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere auf dem Gebiet des Rech-nungswesens; Unternehmensplanung" teilidentisch, im Übrigen hochgradig ähnlich mit folgenden Dienstleistungsoberbegriffen der Widerspruchsmarke: "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Bauwesen; technische Bera-tung und gutachterliche Tätigkeit".Weiter sind die in der Klasse 36 für die jüngere Marke eingetragenen Dienst-leistungen "Vermietung, Verpachtung und Vermittlung von bebauten und un-bebauten Grundstücken", identisch mit der für die Widerspruchsmarke einge-tragenen Dienstleistung "Immobilienwesen". Auch die für die jüngere Marke eingetragene "Vermittlung und Durchführung von Investment-Geschäften; Kreditberatung und Kreditvermittlung" ist offensichtlich teilidentisch, zumin-dest aber hochgradig ähnlich mit "Geschäftsführung; Unternehmensverwal-tung" und ebenso mit "Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen" der Widerspruchsmarke. Außerdem ist "Wohnungsvermietung" (angegriffene Marke) identisch, zumindest hochgradig ähnlich mit "Immobilienwesen" (Wi-derspruchsmarke).Weiter sind die in der Klasse 37 für die jüngere Marke eingetragenen Dienst-leistungen "Hoch-, Tief- und Ingenieurbau" vollständig erfasst von der für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistung "Bauwesen", so dass inso-weit Identität besteht. Außerdem kann es dahinstehen, ob die für die jüngere - 10 -Marke eingetragenen Dienstleistungen "Vermietung von Maschinen, Werk-zeugen und Geräten für das Bauwesen" bereits vom Oberbegriff "Bauwesen" der Widerspruchsmarke erfasst sind, zumindest sind sie damit jedenfalls hochgradig ähnlich, da sich diese beiderseitigen Dienstleistungen gegensei-tig ergänzen und damit funktionell aufeinander bezogen sind. Aus dem glei-chen Grund ist die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Altlast-sanierung von Böden" mittel- bis hochgradig ähnlich zu Bauwesen, denn Alt-lastsanierung dient der Vorbereitung der Bebauung von Grundstücken. Zu-dem ist die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Bebauung von bebauten und unbebauten Grundstücken" identisch mit Bauwesen.Schließlich sind auch die beiderseitigen Dienstleistungen der Klasse 42 (teil-) identisch, zumindest aber hochgradig ähnlich. Die für die jüngere Marke ein-getragenen "Bau- und Konstruktionsplanung; Bau- und Konstruktionsbera-tung; Dienstleistungen eines Baubetreuers, nämlich technische Beratung von Bauherren einschließlich bautechnischer Beratung über die Erschließung von Grundstücken; Dienstleistungen eines Ingenieurs und eines Wirtschaftsinge-nieurs für Projektleitung und Projektcontrolling; Dienstleistungen eines Archi-tekten und eines Bauingenieurs, insbesondere Bau- und Konstruktionspla-nung sowie Konstruktionsberatung" sind als technische Planungsdienstleis-tungen mit Schwerpunkt im Bauwesen im Wesentlichen teilidentisch mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen "Bau- und Kon-struktionsplanung und -beratung, Dienstleistungen eines Ingenieurs; Erstel-len von technischen Gutachten; technische Beratung und gutachterliche Tät-tigkeit". Außerdem sind sie zugleich auch hochgradig ähnlich mit Bauwesen.3. Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke in klanglicher und begrifflicher Hinsicht nicht ein, da die prägenden Bestandteile beider Marken identisch lauten. Zwar ist von der registrierten Form der Marken auszugehen, wobei es grundsätzlich nicht zu-lässig ist, aus der angegriffenen Marke ein Element herauszugreifen und - 11 -dessen Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke festzustellen. Dies zwingt indessen nicht dazu, die Marken stets in allen jeweiligen Merkmalen zu vergleichen. Vielmehr kann auch ein Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kön-nen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdn. 262 ff. m. w. N.).Vorliegend wird der Gesamteindruck der jüngeren Marke allein durch den Bestandteil "LION" geprägt. Hierfür spricht vor allem der rein beschreibende Charakter des weiteren Markenbestandteils "Bau". Mit diesem bekannten und kaum erläuterungsbedürftigen Wort wird kurz und schlagwortartig der Gegenstand bzw. das wirtschaftlich-technische Gebiet bezeichnet, auf das sich die Dienstleistungen der angegriffenen Marke beziehen, nämlich auf das Bauen bzw. das Bauwesen. Genau dies ist auch der Schwerpunkt der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen, was schon aus der Abfas-sung des Dienstleistungsverzeichnisses ersichtlich ist.Das Vorbringen des Markeninhabers, der auf lexikalische Mehrfachbedeu-tungen von "Bau" (das Bauen; Anbau (Früchte, Getreide); Aufbau / Bauwei-se; Körperbau; Arrestlokal; Gebäude; Bergwerksanlage; Erdhöhle / Tierwoh-nung oder gar Abkürzung für "business as usual") hinweist und der daraus offenbar eine gewisse Kennzeichnungskraft des Bestandteils "Bau" herleiten will, ist nicht geeignet, gegen eine Alleinprägung durch den anderen Be-standteil "LION" zu sprechen. Denn die Art und der Schwerpunkt des Dienst-leistungsverzeichnisses der jüngeren Marke lässt eindeutig nur Raum für ein Verständnis des Markenbestandteils "Bau" i. S. v. "das Bauen / Bauwesen". Der demnach rein sachlich beschreibende und nicht kennzeichnende Be-standteil "Bau" tritt darüber hinaus mit seiner Nachstellung und seiner Schreibweise (keine durchgehenden Großbuchstaben) im Vergleich zu "LI-- 12 -ON" auch optisch zurück. Folglich verbleibt nur "LION" als der den Gesamt-eindruck der jüngeren Marke allein prägende Bestandteil."LION" ist mit der Widerspruchsmarke "Lion" jedenfalls klanglich und be-grifflich identisch, so dass sich unter Berücksichtigung der zumindest hoch-gradigen Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der normalen Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke selbst für Verkehrskreise, die den Dienst-leistungen und deren Kennzeichnungen mit erhöhter Aufmerksamkeit begeg-nen, eine Gefahr von Verwechslungen ergibt. Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke musste deshalb erfolglos bleiben.4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdever-fahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.Bender Dr. Kortbein KätkerHu
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