BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 112/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 40 216 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 20. März 2000 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 485 870 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 20. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 395 40 216 we-gen des Widerspruchs aus der Marke 485 870 angeordnet. Hiergegen haben die Widersprechende und die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Markeninhaberin zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler v. Zglinitzki Dr. Albrecht Cl
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