BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 113/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 301 29 973 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde des Widersprechen-den als nicht eingelegt gilt. 2. Es wird angeordnet, dass die Beschwerdegebühr zurückge-zahlt wird. 3. Der Antrag der Inhaberinnen der angegriffenen Marke, dem Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 301 29 973 - 3 - für Geschäftsführung; Personal-, Personalmanagementberatung; Pressearbeit im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit; Marketing- und Werbemedienplanung; Organisation von Veranstaltungen gewerblicher, werblicher oder verkaufsfördernder Art sowie kultu-reller und sportlicher Art oder von Unterhaltungsveranstaltungen; Personalvermittlung; Marketingberatung; Betreuung von Unter-nehmensverkäufen und -ankäufen, nämlich durch Beratung in fi-nanzieller, organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 399 81 417 personal masters systems für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 42. Mit Beschluss vom 17. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein Mitglied des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Der Beschluss ist den (damaligen) Vertretern des Widersprechenden am 26. März 2003 zugestellt wor-den. Gegen diese Entscheidung ist im Namen und mit Vollmacht des Widersprechen-den mit Schreiben vom 8. April 2003, eingegangen am 14. April 2003, Be-schwerde eingelegt worden. In der Beschwerdeschrift heißt es: ”Die Beschwerde-gebühr werden wir überweisen”. Laut der Zahlungsanzeige des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Beschwerdegebühr erst am 15. Mai 2003 eingegangen. Mit Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2003 über die Mitteilung des Aktenzeichens ist der Widersprechende gebeten worden, zum Nachweis der Zahlung der Be-schwerdegebühr entsprechende Zahlungsbelege einzureichen. - 4 - In einem Telefax vom 12. Mai 2003 hat eine Mitarbeiterin des Widersprechenden auf eine als Zahlungsnachweis beigefügte Kopie eines Überweisungsträgers hin-gewiesen. Dieser weist einen Eingangsstempel der Volksbank H… vom 12. Mai 2003 auf. Im letzten Absatz dieses Telefax wird eingeräumt, dass die Be-schwerdegebühr nach den Unterlagen des Betriebs des Widersprechenden be-reits am 14. April 2003 hätte erfolgen sollen. Da dies für die Bearbeiterin ”im Mo-ment nicht klar nachvollziehbar” sei, habe sie die Beschwerdegebühr ”heute er-neut eingezahlt”. Mit Zwischenbescheid vom 9. August 2005 hat der Senat durch den Berichter-statter darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr nach der Aktenklage nicht rechtzeitig gezahlt worden ist. Der Bearbeiterin des Widersprechendenbe-triebs sind zur Aufklärung der Zahlung telefonisch zwei Fristverlängerungen ge-währt worden. Hierauf ist keine Reaktion erfolgt. Der Widersprechende hat (vor Erlass des Zwischenbescheids vom 9. Au-gust 2005) unter inhaltlicher Begründung zur Verwechslungsgefahr beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. Die Markeninhaberinnen beantragen, festzustellen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II 1. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt (§ 6 Abs 2 PatKostG). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdegebühr innerhalb der einmonatigen Be-schwerdefrist gezahlt worden ist. Laut Zahlungsanzeige des Patentamts ist eine Gebühr in Höhe von 200,-- € erst am 15. Mai 2003 und damit über eineinhalb Mo-nate nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingegangen. Diese Zah-lung korrespondiert offensichtlich mit der Überweisung, die laut Eingangsstempel der Volksbank H… am 12. Mai 2003 von dieser angenommen worden ist (vgl Anlage zum Schreiben der Bearbeiterin des Widersprechendenbetriebs vom 12. Mai 2003). Ein Beleg dafür, dass bereits zuvor eine Zahlung der Beschwerde-gebühr innerhalb der einmonatigen Frist ab Zustellung des angefochtenen Be-schlusses, also bis einschließlich Montag, 28. April 2003, erfolgt ist, wurde vom Widersprechenden hingegen nicht eingereicht. Aus dem Inhalt des og Schreibens vom 12. Mai 2003 geht vielmehr auch hervor, dass schon zu diesem Zeitpunkt im Betrieb des Widersprechenden die rechtzeitige Zahlung offenbar nicht festgestellt werden konnte. Damit ist von einer verspäteten Zahlung auszugehen. Die Be-schwerde gilt somit als nicht eingelegt (§ 6 Abs 2 PatKostG). 2. Die Beschwerdegebühr wird nach § 71 Abs 3 MarkenG zurückgezahlt. Der Widersprechende hat am 15. Mai 2003 den Betrag von 200,-- € als Beschwerde-gebühr eingezahlt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt eine solche Gebühr wirksam nicht mehr entrichten, insbesondere die fristgerechte Einlegung einer Beschwerde nicht mehr bewirken konnte (s o). Damit ist dieser Betrag rechtsgrundlos gezahlt worden, so dass es der Billigkeit entspricht, den Betrag zurückzuzahlen (vgl Hei-delberger Kommentar zum Markenrecht, 1. Aufl., § 71, Rdnr 15). Dies folgt im Üb-rigen auch aus § 812 Abs 1 Satz 1 BGB analog. - 6 - 3. Dem Antrag der Inhaberinnen der angegriffenen Marke, dem Widersprechen-den die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, kann nicht entsprochen werden. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob § 71 Abs 1 MarkenG, der ein ”Verfahren” vor-aussetzt, in Fällen, in denen die Beschwerde nicht als erhoben gilt, überhaupt (di-rekt oder zumindest analog) anwendbar ist. Jedenfalls sind keine ausreichenden Billigkeitserwägungen ersichtlich, die eine Auferlegung der Kosten zu Lasten des Widersprechenden angezeigt erscheinen lassen. Insbesondere ist eine Kosten-auferlegung nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung prozessualer Sorg-faltspflichten gerechtfertigt. Zwar wird die verspätete Zahlung einer Verfahrensge-bühr regelmäßig mit Versäumnissen verbunden sein. Das Gesetz sieht hierbei jedoch in § 6 Abs 2 PatKostG die Fiktion der Nichterhebung der Beschwerde als prozessuale Sanktion einer solchen Säumnis vor. Mangels wirksamer Beschwer-deerhebung sind darüber hinaus keine weiteren Nachteile mit dieser Säumnis ver-bunden. Insbesondere hat der Widersprechende im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren außer der verspäteten Zahlung keinen Anlass gegeben, der einen Grund für eine solche Kostenauferlegung darstellen könnte. Daher bleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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