BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 117/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Oktober 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 03 293.5 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am AG Dr. Hock BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Marken-stelle für Klasse 35 des Patentamts vom 4. Januar 2001 aufgeho-ben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 19. Januar 2000 die Wortmarke Touch-It für die Dienstleistungen "Werbung (Klasse 35); Telekommunikation (Klasse 38); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung (Klasse 42) zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beanstandungsbescheid vom 19. Oktober 2000 Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit erhoben. Sie hat aus-geführt, daß im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfaßten Dienstlei-stungen das Markenwort lediglich eine allgemeine Sachangabe vermittle und in werbeüblicher Form auf entsprechende Tätigkeiten aller Art im Zusammenhang mit der Entwicklung, Umsetzung und Vermarktung einer neuartigen Technologie in der Informationstechnik zur elektronischen Einbindung graphischer Objekte jeglicher Art in das Internet durch Anfassen bzw Berühren, Drehen und - 3 - Verschieben selbiger mittels Mausklick hinweise. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 4. Januar 2001 unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Patentamts haben die Anmelder Beschwerde ein-gelegt. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts auf-zuheben, und haben in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2001 das Dienstlei-stungsverzeichnis wie folgt beschränkt: "Werbung; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich von Softwarewerkzeugen; ausgenom-men sämtliche vorgenannte Dienstleistungen mit Bezug zur Touch-Technologie". Sie tragen vor, daß aus der Bezeichnung "Touch-It" selbst bei dem unterstellten Verständnis der Übersetzung aus dem Englischen "berühre es" in keiner Weise hervorgehe, was denn berührt werden solle. Inwiefern die Entwicklung, Umset-zung und Vermarktung einer neuartigen Technologie durch Anfassen bzw Berüh-ren hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen realisierbar sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke "Touch-It" im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 Mar-kenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 Mar-kenG entgegenstehen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen-den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbe-sondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Be-trachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein gebräuch-liches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 – YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU). Die angemeldete, in Imperativform gehaltene, Marke "Touch It" bedeutet wörtlich aus dem Englischen übersetzt "berühre es". - 5 - Ein beschreibender Bedeutungsgehalt käme dem Zeichen im Zusammenhang mit der sog. "Touch-Technologie" zu, der jedoch durch die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2001 ausgeschlossen worden ist. Unter "Touch-Technologie" versteht man die Steuerung eines PC's nicht per Mausklick, sondern durch Berühren der speziell ausgestalteten Oberfläche des Bildschirmes (Computer-Lexikon Fach-wörterbuch Microsoft Press Deutsch-Englisch, Englisch-Deutsch, Ausgabe 2001 Seite 705, Bernhard Bachmann, Großes Lexikon der Computerfachbegriffe 1990, S 418, jeweils unter dem Stichwort "Touchscreen"). Soweit im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen eine Compu-tersteuerung per Mausklick erfolgt und auf diese Art und Weise graphische Ob-jekte auf dem Bildschirm bewegt werden können, besteht zu der Aufforderung "berühre es" allenfalls ein entfernter Bezug. Es sind mehrere analysierende Zwi-schenschritte dafür erforderlich, daß die hier beteiligten Verkehrskreise, im we-sentlichen fachlich orientierte gewerbliche Kunden, annehmen, daß durch eine Bedienung eines PC's per Maus eine Einwirkung auf dreidimensionale Objekte auf dem Bildschirm in einer "Art von Berührung" stattfindet. Hinzukommt im vorliegenden Fall, daß die Anmelder die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" – bei der ein beschreibender Inhalt von allen angemeldeten Dienstleistungen am nächsten liegt – dahingehend einge-schränkt haben, daß das "Erstellen von Softwarewerkzeugen" angeboten wird. Es handelt sich insoweit nicht um fertiggestellte Programme, die sich unmittelbar an den Endverbraucher richten und diesen zum "Berühren" auffordern können, viel-mehr muß aus der von den Anmeldern angebotenen Ware von den Abnehmern die entsprechende Software fertiggestellt werden und dann ihrerseits sich gegebe-nenfalls mit dem in dem Markenwort enthaltenen Imperativ an die Endverbraucher wenden. - 6 - Ausgehend von diesem technischen Sachverhalt fehlt es daher insgesamt an aus-reichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über die verschiedenen Möglichkeiten der damit gekennzeichneten Dienstleistungen wertet, nicht aber als Kennzeichnungs-mittel verstehen wird. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen An-gaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise ir-gendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH aaO –FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "Touch-It" nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe be-ruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Eben-- 7 - sowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit dem eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Hu
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