BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 119/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 05 668 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2000 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 05 668 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 901 810 angeordnet worden ist. G r ü n d e Nachdem in einem Erstbeschluß vom 27. November 1998 zunächst der Wider-spruch aus der Marke 2 901 810 zurückgewiesen worden war, hat die Marken-stelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinne-rungsbeschluß vom 7. April 2000 diese Entscheidung teilweise aufgehoben, die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Wider-spruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. - 3 - Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl
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