BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT33 W (pat) 119/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 35 970.7hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und der Richter Kätker und Knoll- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 1. März 2007 und vom 5. September 2007 aufgehoben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen bzw. die Zurückwei-sung der Anmeldung bestätigt worden ist.G r ü n d eI.Die BezeichnungOne-Stop-Livingist am 8. Juni 2006 für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden, u. a. für:Klasse 35:Aktualisierung von Werbematerial; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen (Büroarbeiten); Arbeitnehmerüber-lassung auf Zeit, …; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; …; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vor-bereitung von Bauvorhaben; …; Durchführung von Transkriptio-nen; …; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marketing (Absatzfor-schung); …; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Ver-mietung von Werbeflächen; Vermittlung von Adressen; Vermittlung - 3 -von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Inter-net; …; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; …Klasse 36:Beleihen von Gebrauchsgütern; Clearing (Verrechnungsverkehr); …, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbe-reitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Immobilien-maklers; Effektengeschäfte; Einziehung von Außenständen (In-kassogeschäfte); …; Finanzwesen; …; Immobilienverwaltung; …; Versicherungswesen; …Klasse 42:Aktualisieren von Computer-Software; …; Bauberatung; Beratung für Telekommunikationstechnik; …; Dienstleistungen eines Archi-tekten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Chemi-kers; …, Dienstleistungen eines Grafikers; …; Erstellen von Pro-grammen für die Datenverarbeitung; …; Wettervorhersage.Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit teilweise zurückgewiesen, und zwar für alle Dienstleistungen, außer „Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Durchführung von Transkriptionen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vermietung von Büromaschinen und -geräten, Vermietung von Werbeflächen, Wettervorher-sage“.Soweit die Anmeldung zurückgewiesen werde, bestehe ein Freihaltungsbedürfnis. Die Bezeichnung „1-Stop“ bzw. „One-Stop“ sei in ihrer Bedeutung „aus einer Hand stammend“ allgemein verständlich. Die Gebräuchlichkeit belege auch eine große Anzahl von Treffern auf deutschsprachigen Seiten im Internet. Die Ergänzung zu - 4 -„1-Stop-Living“ bzw. „One-Stop-Living“ lasse den unmittelbaren Schluss zu, dass das Zeichen übersetzt „Leben aus einer Hand“ bedeute und „ein Konzept zur An-lage von Wohn- und Lebensräumen“ bezeichne, bei dem alle für die Lebensfüh-rung wichtigen Institutionen in unmittelbarer Nähe eingerichtet würden. Im Zu-sammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen sei die angemeldete Marke als beschreibende Sachangabe geeignet, nämlich dahingehend, auf deren Inhalt, Bestimmung und Thematik hinzuweisen. Liege eine bloße Aneinanderrei-hung beschreibender Bestandteile vor, könne dies nicht zur Schutzfähigkeit füh-ren. Da die beschreibende Bedeutung deutlich zutage trete und Wortkombinatio-nen dieser Art üblich seien, bestehe ein Freihaltungsbedürfnis. Darüber hinaus fehle der angemeldeten Marke im Umfang der Zurückweisung die Unterschei-dungskraft, da sie sich in einer reinen Sachaussage erschöpfe.Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der keinen konkreten Sachantrag gestellt hat.Der Anmelder ist der Auffassung, dass die angemeldete Marke entgegen der Auffassung der Markenstelle die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise und insbesondere nicht über einen deutlich im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt verfüge. Die angemeldete Bezeichnung sei ein Fantasiename, der beim durch-schnittlichen inländischen Verbraucher keinerlei Assoziationen mit einem be-stimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung hervorrufe. Die vom Pa-tentamt vorgelegte Internetrecherche könne die Behauptung, dass es sich um eine gängige Wortbildung handele, nicht belegen. Vielmehr werde deutlich, dass die Gesamtbezeichnung ausschließlich im Ausland und dort nur sehr vereinzelt ver-wendet werde. Die getrennte Recherche nach den Begriffen „1-Stop“ bzw. „One-Stop“ und „Living“ führte zu einer Aufspaltung der Gesamtbezeichnung, so dass diesem Rechercheergebnis keine Bedeutung zukomme. Eine solche zerglie-dernde Betrachtungsweise müsse unterbleiben. Die Eintragungsfähigkeit sei zu bejahen, wenn der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck über die Zu-sammenführung beschreibender Elemente hinausgehe. Vorliegend komme hinzu, dass es nur auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise ankomme, wo-- 5 -bei nur naheliegende Übersetzungen zu berücksichtigen seien, deren Sinngehalt schnell erfasst werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Viel-mehr sei eine sorgfältige Analyse der Wortbestandteile notwendig, um zu dem Sinngehalt „Ein-Halt-lebend“ oder auch „Ein-Halt-Leben“ zu kommen. Auf die Be-deutung „aus einer Hand lebend“ komme der Verkehr nur bei gehöriger Anstren-gung, wobei auch dann unklar bleibe, was dies bedeute. Die Differenzierung in Bezug auf die anerkannten und die zurückgewiesenen Dienstleistungen sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Schließlich stelle die angemeldete Bezeich-nung auch keine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg.Entgegen der Beurteilung der Markenstelle steht nach Auffassung des Senats we-der ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das Schutz-hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke entgegen.1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merk-male der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) übereinstimmende Be-stimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder - 6 -Dienstleistungen beschreiben können, von allen frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für eine Person oder ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) „Chiemsee“; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35 - 36) „BIOMILD“; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176 m. w. N.).Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach der Erkenntnis des Senats vorliegend ein Eintragshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben.Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerk-samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff.). Bei den vorliegend beanspruchten zahlreichen Dienstleistungen sind die unterschiedlichsten Fachkreise angesprochen, teilweise aber auch die Masse der allgemeinen Verbraucher.Die angemeldete englischsprachige Wortfolge „One-Stop-Living“ und auch die Zahlen-/Wortfolge „1-Stop-Living“ sind lexikalisch nicht nachweisbar. Bei einer In-ternetrecherche auf deutschsprachigen Seiten kann die Bezeichnung „One-Stop-Living“ nicht ermittelt werden. Gleiches gilt entsprechend für die Bezeichnung „1-Stop-Living“. Die Wortfolge „One-Stop-Living“ erscheint lediglich auf der Internet-seite eines Architekten im Zusammenhang mit der Darstellung eines (Wohn-) Hauses in Basel, wobei nicht erläutert wird, was die Wortfolge bedeuten soll.- 7 -Die angemeldete, aus einfachen Wörtern der englischen Sprache gebildete an-gemeldete Bezeichnung bedeutet bei wörtlicher Übersetzung „Ein-Halt-Leben“ bzw. „Ein-Halt-lebend“ oder auch „mit einem Halt Leben“ bzw. „mit einem Halt le-bend“. Zu diesem Verständnis werden die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres kommen. Mit diesen Bedeutungen lassen sich nach Auffassung des Se-nats die beanspruchten Dienstleistungen aber nicht sinnvoll beschreiben. Um zu sinnvolleren Deutungen zu kommen, bedarf es vertiefter Englischkenntnisse und einer eingehenden sprachlichen Analyse. „One-stop“ bedeutet „mit einem Halt“ (vgl. dazu das Internet-Wörterbuch „dict.cc“). Wortbildungen mit einem nachfol-genden Substantiv, wie „one-stop banking“ (= Finanzsupermarkt), „one-stop fi-nance“ (Finanzierung aus einer Hand) oder „one-stop shop“ (= Laden, der alles aus einer Hand bietet) weisen darauf hin, dass entsprechende (komplexe) Leis-tungen oder verschiedene Waren und Dienstleistungen von einem Anbieter er-bracht bzw. angeboten werden. Der Begriff „One-Stop-Shop“ wird im Inland insbe-sondere im Bereich der Wirtschaft und in der öffentlichen Verwaltung dazu ver-wendet, auf die gegebenenfalls vorhandene Möglichkeit hinzuweisen, alle not-wendigen bürokratischen Schritte, die für eine Maßnahme (z. B. Unternehmens-gründung, Informationen für Bildungsangebote, Erfüllung von Steuerpflichten) not-wendig sind, an einer einzigen Stelle zu erledigen. Daneben wird der Begriff auch dazu verwendet, auf „Leistungen aus einer Hand“ hinzuweisen. Der englische Begriff „living“ kann bedeuten „Wohn-, Leben, Pfründe, Unterhalt, Broterwerb, Le-bensweise, Lebensunterhalt“ (vgl. dazu Internet-Wörterbuch „dict.cc“). Mit diesen bereits vertieften sprachlichen Erkenntnissen kann die angemeldete Wortfolge gedeutet werden im Sinne von „Leben aus einer Hand“ oder „Lebensunterhalt aus einer Hand“. Auch damit lassen sich nach Auffassung des Senats die bean-spruchten Dienstleistungen nicht sinnvoll beschreiben. Erst wenn man nach weite-ren sinnvollen Deutungsmöglichkeiten sucht und etwas freier übersetzt und kom-biniert und zu einer Deutung im Sinne von „Dinge fürs Leben aus einer Hand“ ge-langt, könnte man insbesondere bei komplexeren Dienstleistungen zu einer be-schreibenden Angabe dahingehend kommen, dass hier diese komplexen Dienst-leistungen aus einer Hand angeboten werden (z. B. schlüsselfertiges Bauen aus - 8 -einer Hand), wobei nach wie vor relativ unklar bleibt, was der Begriff „living“ im Sinne von „Leben“ oder „lebend“ eigentlich genau bedeuten soll. Im Übrigen ist diese Art der Sinnsuche und Analyse für die markenrechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Verkehr Kennzeichen regelmäßig in der Gesamtform aufnimmt, in der sie ihm entgegen-treten, und erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, sie begrifflich näher zu analysie-ren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. Strö-bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 196 mit zahlreichen Nachweisen).Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Wortfolge „One-Stop-Living“ auf eng-lischsprachigen Internetseiten vereinzelt im Sinne eines bestimmten (integrierten) Wohnkonzepts verwendet wird. Nach der Beschreibung auf diesen wenigen Inter-netseiten soll es dieses Wohnkonzept ermöglichen, verschiedenste Bedürfnisse an einem Ort bzw. in der Wohnung oder in der Nähe der Wohnung zu befriedigen, z. B. Privatleben und Beruf an einem Ort zu ermöglichen oder verschiedenste Ein-richtungen in der Wohnung, im Haus oder in der Nähe der Wohnung oder des Hauses zur Verfügung zu haben. Unter diesem Aspekt könnte die angemeldete Marke mit der Bedeutung „Leben an einem Ort“ zur Bezeichnung von Dienstleis-tungen geeignet zu sein, bei denen es im weitesten Sinne um Wohnkonzepte ge-hen kann. Dies sind vorliegend Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobi-lien oder auch die Dienstleistung „Städteplanung“, bei der es ebenfalls um die Re-alisierung solcher Konzepte gehen könnte. Da die Wortfolge selbst auf englisch-sprachigen Internet-Seiten in dem dargestellten Sinne nur vereinzelt verwendet wird, kann nach Auffassung des Senats allerdings schon nicht davon ausgegan-gen werden, dass sich die Wortfolge als geläufiger Fachbegriff im englischspra-chigen Raum etabliert hat. Ausgehend davon gibt es noch weniger Anhaltspunkte dafür, dass die angemeldete Bezeichnung von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen künftig für eine entsprechende beschreibende Verwendung be-nötigt werden könnte, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Bejahung ei-nes Freihaltungsbedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG letztlich nicht bejaht werden kann.- 9 -2. Der angemeldeten Bezeichnung kann auch die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Diese fehlt einer Marke insbesondere dann, wenn ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zum Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht bei der angemeldeten Bezeichnung eine sol-che beschreibende Bedeutung gerade nicht im Vordergrund.Bender Kätker KnollCl
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