BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 122/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 38 489 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 38 489 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 15 186 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 20. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 38 489 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 15 186 angeordnet. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des - 3 - Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Kätker Pagenberg Cl
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