BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 123/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 61 282.6 hat der 33. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin Pagenberg und den Richter Kätker - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 vom 25. Mai 1998 und vom 4. Dezember 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die nachfolgend abgebildete Wortverbindung multi-control ist ursprünglich für die Ware „Kontroll-, Spül- und Sammelschacht aus Kunststoff als Baumaterial“ beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung in das Markenregister als Wort-Bildmarke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung nach Beanstandung durch Formalbeschluss vom 25. Mai 1998 und Erinnerungsbeschluss vom 4. Dezember 2001 zurückgewiesen, weil der Eintragung das Hindernis der mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen stehe. Die sprachüblich gebildete Wortverbindung werde vom inländischen Publikum ohne Weiteres in ihrer Bedeutung von „Mehrfach-Kontrolle, mehrfacher Kontrolle“ als glatt beschreibender Hinweis auf die Funktion der beanspruchten Schächte verstanden. An dem beschreibenden Charakter der Marke ändere sich auch nichts bei der von der Anmelderin hilfsweise geltend gemachten - 3 - Beschränkung des Warenverzeichnisses auf „Spül- und Sammelschacht aus Kunststoff als Baumaterial“. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Beschwerdeverfahren ist das Warenverzeichnis durch Streichung des Wortes „Kontroll-“ eingeschränkt worden. Die Anmelderin begehrt die Eintragung der angemeldeten Marke nur mehr für die Ware „Spül- und Sammelschacht aus Kunststoff als Baumaterial“ Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der angemeldeten Marke fehle im Hinblick auf die Beschränkung des Warenverzeichnisses weder jegliche Unter-scheidungskraft noch bestehe ein Freihaltebedürfnis. Für den Verkehr sei die Kombination aus zwei Wörtern verschiedener Sprachen ungewöhnlich, selbst wenn das Wort „multi“ im deutschen Sprachraum gebräuchlich sei. Zumindest liege kein eindeutiger Hinweis auf die Beschaffenheit der beanspruchten Ware vor, da Spül- und Sammelschächte nicht vorrangig zur Kontrolle von Rohrsyste-men errichtet werden. Diese Schächte dienten vor allem dazu, horizontale Ent-wässerungs- bzw. Drainageleitungen zusammen zu fassen oder Schmutzan-sammlungen bzw. Verschlammungen abzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses stehen der Anmeldung die Eintragungshindernisse des § 8 - 4 - Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht (mehr) entgegen. Der angemeldeten Marke fehlt we-der jegliche Unterscheidungskraft noch ist sie als beschreibende Angabe freizu-halten. 1. Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einem Zeichen inne woh-nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei genügt jede auch noch so ge-ringe Unterscheidungskraft, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. zuletzt BGH GRUR 2005, 417 MarkenR 2005, 145 – BerlinCard m.w.N.). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Be-griffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungs-kraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsäch-lichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. z.B. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK). Bei Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, kann eine (geringe) Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch die Angabe ein eng beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 – BONUS). Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Verkehr ohne Weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffs-inhalt als solchen erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht. Für die ursprünglich beanspruchte Ware „Kontrollschacht ...“ hat die Markenstelle der angemeldeten Marke wegen ihres ohne Weiteres verständlichen beschreiben-den Begriffsinhalts von „Multi-Kontrolle, Mehrfach-Kontrolle, Kontrolle in mehrfa-- 5 - cher Hinsicht“ zu Recht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen. Es ist in dem angefochtenen Erinnerungsbeschluss auch mit zutreffender Begründung dargelegt worden, dass sich die Unterscheidungskraft entgegen der Auffassung der Anmelderin hier nicht aus der Annahme einer für den Verkehr ungewöhnlichen Kombination von zwei Wörtern verschiedener Sprachen ergibt. Die Art der Wort-bildung des Gesamtbegriffs entspricht den englischen wie den deutschen Sprach-regeln. „Multi“ bzw. „multi“ ist ein Wort der englischen wie der deutschen Sprache, das in beiden Sprachen gleichermaßen gebräuchlich zur Bildung von Kombinati-onsbegriffen verwendet wird (z.B. multi-purpose, multi-storey, multi-access, multi-volume bzw. Multimillionär, multinational, Multifunktionsdisplay etc.). Unabhängig davon, ob der angesprochene Verkehr, zu dem hier in erster Linie Fachleute des Kanalbaus und interessierte Bauherren gehören, die Markenwörter „multi-control“ als neue rein englische Bezeichnung oder als deutsch-englische Wortneubildung ansehen, werden sie den Begriffsinhalt von „Multi-Kontrolle“ ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solchen erfassen bzw. dem deutschen Synonym gleichset-zen und für einen Kontrollschacht lediglich als Hinweis auf dessen Kontrollfunktion in mehrfacher Hinsicht verstehen. Dagegen stellt der Begriffsinhalt „Multi-Kontrolle“ im Hinblick auf einen „Spül- und Sammelschacht aus Kunststoff als Baumaterial“ nicht den erforderlichen engen beschreibenden Bezug zu der angemeldeten Ware her. Soweit die Markenstelle davon ausgegangen ist, dass ein Schacht als solcher den Zugang zur – auch mehrfachen – Kontrolle, Regelung und/oder Revision ermöglicht, reicht diese An-nahme nicht aus. Zum Einen steht bei Spül- und Sammelschächten die jeweilige Spül- oder Sammelfunktion für die Entwässerung, die Führung der Drainagelei-tungen oder der Schmutzwasserableitung im Vordergrund, während die Kontroll-funktion in der Regel speziellen Revisions- oder Kontrollschächten vorbehalten ist. Zum Anderen haben die Ermittlungen des Senats ergeben, dass auf dem Gebiet des Baus von Grundleitungen und Anschlusskanälen für Schmutz- und Regen-wasser von den Anbietern ein Kontrollzweck oder die Kontrollmöglichkeit nur in Bezug auf Revisionsöffnungen bei Fallleitungen oder bei Revisionsschächten her-- 6 - vorgehoben oder beschrieben wird. Die angemeldete Bezeichnung „multi-control“ stellt sich somit als eine Angabe dar, die sich nicht auf den eigentlichen Zweck, sondern allenfalls auf einen Nebenzweck und damit auf Umstände bezieht, die die nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses verbliebene Ware der Anmel-dung selbst nicht unmittelbar betrifft. Für den angesprochenen Verkehr bedürfte es zusätzlicher Erläuterungen oder Überlegungen, um einen engen beschreibenden Bezug zu der angemeldeten Ware herzustellen, wofür keine Veranlassung be-steht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Unter-scheidungskraft von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der angespro-chene Verkehr eine angemeldete Bezeichnung so aufnimmt, wie sie ihm entgegen tritt, ohne sie einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rn 72 m.w.N.). Die angemeldete Marke besitzt eine – wenn auch geringe – Unterscheidungskraft für die verblie-bene Ware. 2. Aus den unter 1 angegebenen Feststellungen ergibt sich, dass die angemeldete Marke auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Sie beschreibt mit der Angabe einer „Multi-Kontrolle“ Um-stände, die nicht hinreichend eng mit einem „Spül- und Sammelschacht“ der an-gemeldeten Art selbst in Bezug stehen (vgl. BGH a.a.O. – BerlinCard m.w.N.). Ein Bedürfnis der Allgemeinheit, die nicht unmittelbar beschreibende Angabe für Mit-bewerber zur Beschreibung von Wareneigenschaften freizuhalten, konnte weder gegenwärtig festgestellt werden noch sind hinreichende Anhaltspunkte für ein künftiges Freihaltebedürfnis ersichtlich. Danach sind die angefochtenen Be-schlüsse aufzuheben. Winkler Kätker Pagenberg WA
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