BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 128/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 31 852.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 35 vom 3. Mai 2000 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. Juni 1999 die Wortmarke Adcom Personalmanagement für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemel-det worden 35 Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Buchführung, Durchfüh-rung von Auktionen und Versteigerungen, Ermittlung von Geschäftsangelegenheiten, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Aufstellen und Auswerten von Statistiken für Dritte, Unternehmens- und Organisationsberatung, Per-sonalberatung und Beratung bei personeller Umstrukturie-rung von Unternehmen, Beratung für Outplacement und Re-placement im Personalbereich, Personalvermittlung, Ver-mittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere, Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräuße-rung von Waren und Dienstleistungen, Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Vervielfältigung von Dokumenten, Wer-bemittlung, Unternehmens- und Wirtschaftsberatung und - 3 - Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben für Dritte. 9 Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten. Be-spielte und unbespielte Compact Discs und Compactcas-setten, CD-I, CD-ROM; Datenverarbeitungsgeräte und Com-puter. 38 Nachrichtenwesen, nämlich Ausstrahlung von Rundfunk-, Fernseh- und Onlineprogrammen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Telekommunikation; Anbieten von Dienstlei-stungen im Internet. Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluß vom 3. Mai 2000 zurückgewie-sen. Sie hat ausgeführt, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine be-schreibende und damit freihaltungsbedürftige Angabe handle (§ 37 Abs 1 Mar-kenG iVm § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). "Ad" sei eine gebräuchliche Abkürzung für den englischen Begriff "advertising" und "com" für "communication". Der Gesamt-begriff bringe in allgemein verständlicher Form zum Ausdruck, daß die Anmelderin Werbe- bzw Kommunikationsdienstleistungen im Bereich des Personalmanage-ment erbringe. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde ein-gelegt. Sie beantragt, den Beschluß vom 3. Mai 2000 aufzuheben. Sie trägt vor, daß die Kennzeichnung "Adcom" eine reine Phantasie-wort-Kombination darstelle; indem die Markenstelle zunächst die einzelnen Be-standteile der Bezeichnung "Adcom" analysiere, habe sie den Grundsatz völlig - 4 - unzureichend beachtet, daß stets das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit zugrunde zu legen sei. Im übrigen seien für die Markenbestandteile "Ad" und "com" auch andere Interpretationen denkbar. Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke "Adcom Personalmanagement" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen für nicht freihaltungsbedürftig und für unterscheidungskräftig, so daß ihrer Eintragung ge-mäß § 33 Abs 2, § 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegenstehen. 1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeich-nung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merk-male der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausge-schlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE; BGH GRUR 1999, 1093 – FOR YOU). - 5 - Nach der Auffassung des Senats stellt das angemeldete Zeichen keine unmittel-bar warenbeschreibende Angabe dar. Zwar hat die Markenstelle im Beschluß vom 3. Mai 2000 zutreffend ausgeführt, daß der Markenbestandteil "Ad" eine ge-bräuchliche Abkürzung für den englischen Begriff "advertising" (vgl The Oxford Dictionary of Abbreviations, 2. Aufl, 1998, S 13) sei und in der deutschen Überset-zung "Werbung, Reklame" (Pons/Collins, Großwörterbuch Deutsch-Englisch, Eng-lisch-Deutsch, 4. Auflage 1999, S 1054) bedeute. Für den Bestandteil "com" sind aber im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen durchaus verschiedene Bedeutungen neben "communication", wie beispielsweise "commercial", "commission" oder auch "Computer-Output Microfilm", denkbar (vgl The Oxford Dictionary of the Abbreviations aaO, S 103; Ralph DeSola Abbreviati-ons Dictionary S 203). Es bestehen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, daß im wesentlichen nur eine dieser Bedeutungen im Hinblick auf die hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen ernstlich in Betracht kommt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiterhin, daß der Markenbe-standteil "Adcom" durch das Zusammenfügen von zwei Abkürzungen gebildet worden ist. Es fehlt dem angemeldeten Zeichen daher die insoweit gebotene ein-deutige Erfaßbarkeit als Sachhinweis, zumal Abkürzungen an sich bereits sprach-liche Hilfsmittel darstellen und gegenüber der vollständigen Wiedergabe eines be-schreibenden Textes die Ausnahme bilden. Auch wenn die Markenstelle insoweit zutreffend festgestellt hat, daß die Angabe "Adcom" bereits im Internet Verwendung findet, ist nach der Auffassung des Se-nats in diesem Zusammenhang eine beschreibende Verwendung nicht nachweis-bar. Der Markenbestandteil "Adcom" wird insoweit ersichtlich lediglich als Na-mensbestandteil und damit als Herkunftskennzeichnung verwendet. 2. Die angemeldete Marke besitzt nach Auffassung des Senats weiterhin die er-forderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterschei-dungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) - 6 - Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistun-gen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Wie ausgeführt, kann dem angemeldeten Zeichen kein für die beanspruchten Wa-ren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden, insbesondere der Markenbestandteil "com" bleibt mehrdeutig. Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Cl/Hu
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