BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 22. Januar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 28 974.1 33 W (pat) 129/06 Verkündet am … Richters Knoll als Vorsitzender, des Richters Kätker und des Richters Dr. Kortbein hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2008 unter Mitwirkung des - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 8. Mai 2006 die farbige Wort-/Bildmarke für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden: - 3 - „Klasse 35Dienstleistungen einer Event- und Werbeagentur, Organisation und Veranstaltung von Messen und Events zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Öffentlichkeitsarbeit; Klasse 41 Filmvorführung, Musik- und Theaterdarbietungen, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie elektronischen Publi-kationen - auch im Internet, Veranstaltung von Messen und Aus-stellungen zu kulturellen Zwecken, Organisation und Veranstal-tung von Konferenzen und Unterhaltungsshows, Platzreservierun-gen für Unterhaltungsveranstaltungen, Produktion von Shows; Klasse 43 Catering.“ Durch Beschluss vom 9. Oktober 2006 hat die Markenstelle für Klasse 35 die An-meldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise für „Dienstleistungen einer Event- und Werbeagentur, Organisation und Veranstaltung von Events zu gewerblichen oder zu Werbe-zwecken, Öffentlichkeitsarbeit; Filmvorführung, Musik- und Thea-terdarbietungen, Organisation und Veranstaltung von Unterhal-tungsshows, Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltun-gen, Produktion von Shows; Catering“ zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die Anmelde-marke zwar nicht lexikalisch nachweisbar, jedoch sprachüblich aus Wörtern der Alltagssprache und einer geographischen Angabe gebildet sei. Die Wortbestand- - 4 - teile „CLASSIC OPEN AIR GENDARMENMARKT“ verstünden die angesproche-nen kulturell interessierten Verkehrskreise ohne weiteres als ein Freiluftkonzert mit klassischer Musik auf dem Berliner Gendarmenmarkt. Aussagen dieser Art seien als Hinweis auf klassische Freiluftkonzerte in einer Stadt oder Region vielfach ge-bräuchlich. Die von der Zurückweisung umfassten Dienstleistungen könnten der Durchführung eines klassischen Freiluftkonzertes auf dem Gendarmenmarkt die-nen. Zudem sei das Catering für die Verpflegung der Konzertbesucher bestimmt. Eine sinnvolle Sachaussage lasse sich der Marke in ihrer Gesamtheit ohne analy-sierende Betrachtungsweise entnehmen. Auch die bildliche Darstellung könne der Marke keinen phantasievollen Überschuss verleihen, da es sich lediglich um die photographische Darstellung des Gendarmenmarkts während einer klassischen Musikveranstaltung handele. Der Verkehr werde unabhängig von Lichteffekten, Bildperspektive, Beleuchtung u. ä. in jedem Fall den Gendarmenmarkt erkennen. Trotz digitaler Bildbearbeitung und veränderter Farbgebung des Photos sei deut-lich, dass es sich um eine klassische Musikveranstaltung auf dem Gendarmen-markt handele. Der Verkehr würde sich nicht an jedes architektonisches Detail des Schinkelschen Schauspielhauses erinnern. Zudem könnten die Färbung des Himmels und die Beleuchtungseffekte bei jedem Konzert variieren. Somit unter-stütze das Bild lediglich die Aussage der Wortelemente. Darüber hinaus ginge der Verkehr davon aus, dass klassische Freiluftkonzerte auf dem Gendarmenmarkt von beliebigen Veranstaltern organisiert würden. Auch fänden zahlreiche weitere, nicht mit der Anmelderin in Verbindung stehende Klassik-Open-Air-Konzerte statt. Die nicht von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen wiesen demgegen-über keinen speziellen Bezug zu einem Klassik-Open-Air-Konzert auf dem Gen-darmenmarkt auf, so dass die Anmeldemarke diesbezüglich nicht als beschrei-bend anzusehen sei. - 5 - Dagegen haben die Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragen, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2006 aufzuheben, soweit die Markenanmeldung zu-rückgewiesen worden ist. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit und in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen keine un-mittelbar beschreibende Angabe darstelle. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass unter dem englischen Ausdruck „classic open air“ ein klassisches Frei-luftkonzert verstanden werde. Darüber hinaus bestehe an ihm kein Allgemeininte-resse. Außerdem könne der Wortfolge kein eindeutiger unmittelbar beschreiben-der Sinngehalt im Hinblick auf die von der Zurückweisung umfassten Dienstleis-tungen entnommen werden. Der Bildbestandteil verleihe der Marke einen deutlich hervortretenden eigenständigen Charakter, da insbesondere die künstlerisch ver-fremdete Darstellung des Schauspielhauses (jetzt Konzerthaus) einen unterschei-dungskräftigen Herkunftshinweis darstelle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in jedem Fall den Gendarmenmarkt erkennen werde, zumal dieser überhaupt nicht abgebildet worden sei. Des Weiteren rufe die digital bearbeitete Darstellung des Schauspielhauses beim Betrachter keine Assoziatio-nen mit dem Gendarmenmarkt hervor. Es trete im Vergleich zum überwiegend dunkel gehaltenen und in weichen Farben erscheinenden Hintergrund hervor. Ins-besondere Mittelrisalit und Säulengang seien durch den gelb-orange changieren-den Farbton betont worden. Auf Grund der Hervorhebung und Reduzierung auf einen wesentlichen Gebäudeteil wirke das Schauspielhaus wie jedes andere klas-sizistische Gebäude. Damit würde der Verkehr allenfalls dann an den Gendar-menmarkt erinnert werden, wenn die weiteren Gebäude, also Deutscher und Französischer Dom, auf dem Bild wiedergegeben wären. Der warme Farbton solle den Betrachter emotional ansprechen und die vorherrschende Konzertatmosphäre vermitteln. Zur Abstraktion des Gesamtbildes trage auch bei, dass die Musiker und die im Orchesterraum befindlichen Dekorationselemente nur schemenhaft darge- - 6 - stellt seien. Zudem entstehe durch die grell weiße Hervorhebung der Musiker ein starker Kontrast zum lediglich undeutlich und in dunklen Farbtönen abgebildeten Publikum. Des Weiteren würden die Wortbestandteile durch den verwendeten Schrifttyp und die Kapitälchen zur klassischen Ausgestaltung des Bildes passen. Dementsprechend weise die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit die notwendige Unterscheidungskraft auf und stelle keine unmittelbar beschreibende freihaltungs-bedürftige Angabe dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angemeldete Marke unterliegt im Hinblick auf die von der Zurückweisung um-fassten Dienstleistungen dem Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Insbe-sondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen be-schreibt, zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). - 7 - 1. Die Wortfolge „CLASSIC OPEN AIR“ kann zunächst im Sinne von „Klassiker im Freien“ interpretiert werden (vgl. Pons Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 1. Auflage, Seiten 141 und 613; „LEO-Wörterbuch“ unter „http://dict.leo.org-/ende?lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmpType=relaxed§Hdr=on&spellTo-ler=on&search=classich&relink=on“ und „http://dict.leo.org/ende?lp=ende&lang-=de&searchLoc=0&cmpType=relaxed§Hdr=on&spellToler=on&search=Open+Air&relink=on“). Die Begriffskombination „Open Air“ wird häufig als Kürzel für un-terschiedlichste Veranstaltungen unter freiem Himmel verwendet (vgl. „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Open_Air“). Die Gesamtbezeichnung „CLASSIC OPEN AIR“ wird auch im Verkehr häufig ver-wendet. So konnten unabhängig von der Schreibweise folgende Fundstellen er-mittelt werden: - „Konzert im Grünen: Classic Open Air II: ‚Nessun dorma’“ (vgl. „1000 Jahre Fürth“ unter „http://www.1000-jahre-fuerth.de/desktopdefault.aspx/tabid-437/759_read-4475-/date-1…“), - „Classic Open air Veranstaltungen, Party, Feste, Konzerte, Ereignisse, Ausstellungen, Events“ (vgl. „Classic Open air - Heiligendamm“ unter „http//www.belocal.de/mecklen-burg-vorpommern/events/classic-open-air/seite_1, 168,…“) und - „’Classic-Open-Air’ im Rahmen der Opernfestspiele …“ (vgl. „Stadt Heidenheim“ unter „http://www.heidenheim.de/kultur/musik-konzerte/philharmonisches-or-chester.html“). Somit versteht der Verkehr unter dem Zeichenelement „CLASSIC OPEN AIR“ ent-gegen der Ansicht der Beschwerdeführer ein klassisches Freiluftkonzert oder eine Veranstaltung im Freien mit klassischen Stücken. - 8 - Mit dem weiteren Wortbestandteil „GENDARMENMARKT“ wird der bekannte Platz in Berlin benannt, auf dem sich in der Mitte das Konzerthaus (früher: Schauspiel-haus) und jeweils daneben der Französische bzw. Deutsche Dom befinden (vgl. „Sehenswürdigkeiten: Gendarmenmarkt“ unter „http://www.visitberlin.de/cgi-bin/sehenswertes.pl?id=13345“ und „DEUTSCHE STAEDTE“ unter „http://www.deutsche-staedte.com/berlin/gendarmenmarkt.html“). Das Bild entspricht damit von seiner Aussage her den Wörtern. Es handelt sich um die weitgehend naturgetreue Abbildung des Konzerthauses (vgl. „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Gendarmenmarkt“), vor dem ein klassisches Open-Air-Konzert stattfindet. Insgesamt vermittelt die Anmeldemarke damit die Bedeutung „Klassisches Freiluftkonzert auf dem Gendarmenmarkt in Berlin“ bzw. „Veranstaltung im Freien mit klassischen Stücken auf dem Gendarmenmarkt“. 2. Die Verknüpfung der Kombination „CLASSIC OPEN AIR“ unabhängig von Groß- und Kleinschreibung mit einer davor bzw. dahinter befindlichen Ortsangabe kommt im Verkehr häufiger vor (vgl. „Google-Trefferliste“ unter „http://www.google.de/search?q=%22CLASSIC+OPEN+AIR%22&hl=de&newwin-do…“). Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise die Wortfolgen - „Warnemünder Classic Open Air“ (vgl. „World of Concerts“ unter „http://www.woc-magazin.com/html/concerts.html“), - „Radeberger Classic Open Air“ (vgl. „Ulrich Göpfert“ unter „http://www.ulrich-goepfert.de/index2.php?option=com_events&task=view_detail&ag…“) oder - „KEMPINSKI CLASSIC OPEN AIR HEILIGENDAMM“ (vgl. „kijiji“ unter „http://rostock.kijiji.de/c-Veranstaltungskalender-Klassik-Kultur-KEMPINSKI-CLASS…“). - 9 - Auch die Verbindung der Zeichenbestandteile „CLASSIC OPEN AIR“ und „GENDARMENMARKT“ lässt sich als beschreibende Angabe mehrfach finden (vgl. „Google-Trefferliste“ unter „http://www.google.de/search?hl=de&q=%22-CLASSIC+OPEN+AIR+GENDARMEN…“): - „Mit einem phantastischen Konzert … startete 1992 das Classic Open Air-Festi-val auf dem Gendarmenmarkt …“ (vgl. „Berlin.de“ unter „http://www.berlin.de/kultur-und-tickets/events/070329_classic_open_air-_2007.php?_…“), - „Berlin - Gendarmenmarkt CLASSIC OPEN AIR 2007“ (vgl. „Gendarmenmarkt - Classic Open Air“ unter „http://www.btk-berlin.de/VA/gendarmenmarkt.htm“) und - „Mit dem grandiosen Abschlusskonzert … ging … der 16. Jahrgang des CLASSIC OPEN AIR - Festivals auf dem Berliner Gendarmenmarkt zu Ende.“ (vgl. „COA-2007“ unter „http://www.classicopenair.de/index_start.htm“). Mit den Wortbestandteilen der Anmeldemarke wird somit zum Ausdruck gebracht, dass die gegenständlichen Dienstleistungen der Vorbereitung und Durchführung eines klassischen Freiluftfestivals auf dem Gendarmenmarkt dienen. Die Dienst-leistungen einer Event- und Werbeagentur, die Organisation und Veranstaltung von Events zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, die Öffentlichkeitsarbeit, die Filmvorführung, die Musik- und Theaterdarbietungen, die Organisation und Veran-staltung von Unterhaltungsshows, die Platzreservierungen für Unterhaltungsver-anstaltungen, die Produktion von Shows und das Catering können demzufolge zu klassischen Konzerten oder sonstigen Veranstaltungen unter freiem Himmel, die auf dem Gendarmenmarkt stattfinden, einen engen sachlichen Bezug aufweisen. - 10 - 3. Der Bildbestandteil weist ebenfalls keine als Herkunftshinweis in Betracht kommenden Besonderheiten auf. Zwar trifft es zu, dass mit Hilfe der digitalen Bildbearbeitung die Bereiche links und rechts von dem Konzerthaus nur ver-schwommen dargestellt sind. Dies gilt auch für die darunter befindliche Abbildung des Publikums. Dadurch wird jedoch lediglich die Aufmerksamkeit noch stärker auf das ohnehin bereits zentral angeordnete Gebäude gelenkt. Darin erschöpft sich jedoch bereits der Zweck der undeutlichen Darstellung der Umgebung. Sie wirkt lediglich wie ein Schleier und besitzt ansonsten keinerlei Eigenart. Auch der etwas schemenhaften Wiedergabe der Musiker und der Bühnenbe-grenzung lässt sich kein Herkunftshinweis entnehmen. Sie erweckt lediglich den Eindruck, als sei das Bild an diesen Stellen etwas überbelichtet. Dieses Problem entsteht insbesondere dann, wenn Photos bei Dämmerung oder Dunkelheit auf-genommen werden. Lichtquellen vor einem dunklen Hintergrund erscheinen dann häufig heller, da die Belichtungszeit an die nicht ausgeleuchteten Bereiche ange-passt wird. Insofern handelt es sich nicht um ein außergewöhnliches Gestaltungs-element. Die mit den weichen Farbtönen verbundene leicht romantische Stimmung stellt abweichend von der Auffassung der Anmelder ebenfalls keine Besonderheit dar. Der in Gelb-Orange gehaltene Mittelteil des Bildes vermittelt nur die Vorstellung, das Gebäude werde angestrahlt und die Aufnahme sei am Abend eines sonnigen Sommertags gemacht worden. Hierfür spricht auch die wie Abendrot wirkende Färbung im rechten Bereich des Himmels. Gerade bei einem Sonnenuntergang überwiegen weiche Farbtöne. Zudem kann ein Gebäude in den unterschiedlichs-ten Farben und damit auch in Orange angeleuchtet werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass der Ver-kehr das Bild mit dem Gendarmenmarkt in Verbindung bringen wird. Zum einen ist das zentrale Gebäude des Gendarmenmarktes wiedergegeben. In Kombination mit dem davor angeordneten Schiller-Denkmal ist es als das Konzerthaus ohne - 11 - weiteres zu erkennen. Zum anderen werden etwaige Restzweifel durch den Wort-bestandteil „GENDARMENMARKT“ ausgeräumt. Auch die weiteren, allesamt untergeordneten und unauffälligen Bildelemente wei-sen keine kennzeichnende Funktion auf und verleihen damit der Anmeldemarke nicht die notwendig Unterscheidungskraft. Des Weiteren lässt sich der Kombination aller Bildbestandteile kein Herkunftshin-weis entnehmen. Es handelt sich um die Momentaufnahme einer Konzertveran-staltung auf dem Gendarmenmarkt, die lediglich farblich und schärfenmäßig ge-ringfügig nachbearbeitet worden ist. Die Bildkomposition entspricht jedoch voll-ständig der Realität. 4. Ergänzend ist festzustellen, dass der verwendete Schrifttyp ebenfalls nicht die Schutzfähigkeit begründet. Die dreidimensionale Ausgestaltung von Buchstaben ist nicht unüblich. Auch Serifen weisen - wie u. a. bei der Schriftart „Times New Roman“ deutlich wird - viele Schriftarten auf, da sie die Leserlichkeit eines ge-druckten Textes verbessern. 5. In ihrer Gesamtheit stellt die Anmeldemarke ebenfalls keine phantasievolle Einheit dar. Die Wortbestandteile sind linksbündig bzw. mittig angeordnet und wir-ken fast wie ein Rahmen. Text und Bild sind klar erkennbar aufeinander bezogen und vermitteln auch in ihrer Kombination nur die Sachaussage „Klassisches Open-Air-Konzert auf dem Gendarmenmarkt“. Da dem angemeldeten Zeichen somit nicht die notwendige Unterscheidungskraft zukommt, kann die Frage, ob an ihm darüber hinaus ein Freihaltungsbedürfnis - 12 - besteht und es folglich dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, dahingestellt bleiben. Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen. Knoll Kätker Dr. Kortbein Cl
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