BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 130/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 45 113.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Dem für "chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Waschrohstoffe, Was-serglas, ansatzverhindernde und ansatzlösende Mittel für Rohre und Apparaturen, Steinverhütungsmittel, Aufbereitungsmittel für Wasser, Bodenauflockerungsmittel, Bodenverbesserungsmittel; Seifen, Seifenmischungen, Wasch- und Bleichmittel, Putz- und Poliermittel, Scheuermittel, chemische Mittel zum Reinigen von Metall, Maschinen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien, Zahnputzmittel; Wäschedesinfektionsmittel für Textilien aller Art" angemeldeten Zeichen Powertabs hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patentamts im Beschluss vom 12. Mai 1998 die Eintragung versagt. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle im Beschluss vom 30. April 1999 zurückgewie-sen. Dies ist damit begründet, "Power" habe in die deutsche Sprache Eingang gefunden und weise in Zusammensetzungen, wie "Powerfrau" oder "Powerplay", auf Stärke, Leistung und Kraft hin. "Tabs" sei eine Abkürzung für Tabletten und werde seit Jahren zur Bezeichnung von Reinigungsmitteln in Tablettenform (Prothesenreiniger, Entkalkungsmittel, Reinigungsmittel für Geschirrspül-Auto-maten) verwendet. Die Verbraucher würden dem Wort "Powertabs" daher ent-nehmen, dass es sich um leistungsstarke Tabletten handle bzw dass die Waren zur Herstellung hochwirksamer Mittel in Tablettenform verwendet werden könnten. Einem solchen Sachhinweis fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. An einer derart beschreibenden Angabe bestehe zudem ein starkes Freihaltungs-bedürfnis der Mitbewerber, denen es möglich sein müsse, mit diesem Wort auf die Beschaffenheit oder die Bestimmung ihrer Waren hinzuweisen. - 3 - Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt; sie beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Nachdem die Anmelderin zunächst hilfsweise mündliche Verhandlung beantragt hatte, erklärte sie sich durch Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 mit einer Ent-scheidung nach Aktenlage einverstanden. Zur Begründung ihres Sachantrags trägt die Anmelderin vor, "SOFT POWER" sei für Kochgeräte eingetragen worden, da das Bundespatentgericht es nicht als be-schreibend angesehen habe. Ebenso sei "POWERUP" eingetragen worden, da die nur theoretische Möglichkeit einer Entwicklung zur Sachangabe nicht ausrei-che, um ein Freihaltungsbedürfnis festzustellen. Das Bundespatentgericht habe ferner "PowerParts" für Computersoftware als schutzfähig angesehen. Das Pa-tentamt selbst habe "MULTI-tabs" für pharmazeutische Erzeugnisse und Substan-zen, nämlich Vitaminpräparate, eingetragen und das Europäische Markenamt "POWERCAPS". Die Anmelderin sehe keinen Unterschied zu ihrer angemeldeten Marke. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist; außerdem besteht an ihm ein Freihal-tungsbedürfnis der Mitbewerber. Die Markenstelle hat in ihren Beschlüssen zutreffend dargelegt, daß "Powertabs" aufgrund seines beschreibenden Charakters die für Unterscheidungskraft erfor-derliche Hinweisfunktion nicht habe. Dabei ist die Markenstelle zu Recht davon ausgegangen, dass der deutsche Verbraucher in "Powertabs" einen Hinweis auf die Form der Ware sowie deren Leistungsstärke sieht. - 4 - Die Markenstelle hat ferner zutreffend ein Freihaltungsbedürfnis bejaht, weil es den Mitbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben muss, derartige be-schreibende Angaben unbeeinträchtigt durch Markenrechte Dritter verwenden zu können. Auf Eintragungen von Marken, die den Bestandteil "Power" enthalten, hat die Markenstelle zu Recht nicht abgestellt; nach ständiger Rechtsprechung begründen Voreintragungen ähnlicher oder sogar gleicher Marken keinen Anspruch auf Eintragung einer neu angemeldeten Marke. Ergänzend zu den Begründungen in den Bescheiden des Patentamts ist zum Vorbringen der Anmelderin im Beschwerdeverfahren auszuführen, dass die Ein-tragung von "SOFT POWER" (BPatG Beschluss vom 7. Juli 1995, 32 W (pat) 63/95) jedenfalls zum Teil darauf beruhen dürfte, dass gegensätzliche Begriffe kombiniert werden, was eine gewisse Originalität beinhalten mag. Das ebenfalls eingetragene "POWERUP" (BPatG Beschluss vom 22. November 1995, 28 W (pat) 88/95) weist gegenüber der streitgegenständlichen Marke in dem zweiten Bestandteil "UP" eine Vieldeutigkeit auf. Demgegenüber gibt in der an-gemeldeten Marke "Tabs" einen eindeutigen Hinweis auf die Form der Ware. Zu "PowerParts" hat der 29. Senat (Beschluss vom 26. August 1998, 29 W (pat) 22/98) ausgeführt, dass der attributive Gebrauch des Begriffs "Power" im EDV-Bereich keine konkrete Bedeutung habe; auch weise Parts keinen nahe-liegenden Bezug zu Computersoftware und damit zusammenhängenden Dienst-leistungen auf. Im streitgegenständlichen Bereich hat "Power" dagegen eine ein-deutige Aussagekraft zur Leistungskraft der für Reinigungszwecke vorgesehenen Waren, und "Tabs" ist wesentlich konkreter als "Parts". Die von der Anmelderin herangezogenen Amtseintragungen "MULTI-Tabs" und "POWERCAPS" weisen gegenüber der streitgegenständlichen Marke möglicherweise eine gewisse Un-schärfe bzw Mehrdeutigkeit auf. - 5 - Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Winkler Dr. Albrecht v. ZglinitzkiFa/Ju
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