BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 133/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 41 918.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Oktober 2005 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vor-sitzender und der Richter Kruppa und Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Am 16. Juli 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke Daytrade für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Kl. 9: elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder andere Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Kl. 16: Papier, soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Infor-mationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder und Drucke; Kl. 35: Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; Personal- und Stellenvermittlung; Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaft-liche und gewerbliche Zwecke; Telefonantwortdienste; Durchführung von Verstei-gerungen und Auktionen im Internet; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know how; Dienstleistun-gen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Ver-trägen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen so-wohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienst-leistungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von - 3 - Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick darauf, Marktforschung, Betrieb von Informations-, Beschwerde- und Notfall-Hotline; vorgenannte Dienstleistungen via Telekommuni-kation, insbesondere mit dem Ziel der Außendienstunterstützung/-optimierung, der Stammkundenpflege und der Neukundengewinnung; Kl. 36: Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Be-reitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Entwicklung von Fran-chisekonzepten für die Vermittlung von finanziellem Know how; Kl. 38: Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeich-nissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informa-tionen; Kl. 42: Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von Urheberrechten, Entwicklung (Design) von Marken und Produkten für Dritte; Such- und Vermitt-lungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet; Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung des Schriftsatzes vom 9. März 2000). Mit Beschluss vom 14. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der an-gemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Bei dem Wort "Daytrade" handele es sich um einen bekannten Terminus aus dem Wirtschaftsbereich, der nur als solches, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstanden werde. Er habe - 4 - die Bedeutung "Tagesgeschäft, Termingeschäft, Terminhandel" und stelle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dahingehend dar, dass diese für Termingeschäfte bestimmt seien, sich inhaltlich mit Termingeschäften oder dem Terminhandel befassten, diesen ermöglichten bzw. dass Termingeschäfte der Gegenstand, das Thema und das Objekt der Dienstleistungen seien. Angesichts der weiten Verbreitung der englischen Sprache gerade im Wirtschaftsbereich bestehe kein Zweifel, dass der inländische Verkehr die angemeldete Marke in diesem Sinne auffassen werde. Sie komme damit schlechthin nicht als Kennzeichnungsmittel in Betracht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Nach seiner Auffassung ist das angemeldete Wort offensichtlich kein allgemein gebräuchliches Fremdwort der Alltagssprache. Vielmehr gehöre der Begriff "Daytrade" lediglich zum Wirtschaftsbereich und werde dort auch nur auf dem speziellen Sektor des Online-Effektenhandels genutzt. Für die Unterschei-dungskraft des angemeldeten Begriffs spreche zudem, dass er sich bei einer Internetrecherche mit der Suchmaschine "…" in deutschen bzw. deutsch- sprachigen Internetseiten nur als Kennzeichnungsmittel und nicht etwa als be-schreibende Angabe auffinden lasse. Damit liege kein Beleg für die Einschätzung der Markenstelle vor. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der angemeldeten Marke um einen fremdsprachigen Begriff handele, der mehrere Bedeutungen aufweise. Der Senat hat dem Anmelder das Ergebnis seiner Recherche mitgeteilt und auf Bedenken gegen die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke, auch im Hinblick auf das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hingewiesen. - 5 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung aus-geschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienst-leistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienst-leistungen dienen können. Bei dem angemeldeten Wort "Daytrade" handelt es sich um einen geläufigen Begriff auf dem Gebiet des Wertpapierhandels. Ebenso wie die - ebenfalls häufig verwendete - substantiierte Verlaufsform "daytrading" bezeichnet er den kurzfristig, d.h. innerhalb eines Börsentages, abgewickelten Kauf und Verkauf desselben Wertpapiers. Dies geht aus zahlreichen Erläuterungen der beiden Begriffe hervor, die der Senat im Rahmen seiner Recherche ermitteln konnte (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; Gabler, Wirtschaftslexikon, 16. Aufl.; Duden, Wörterbuch der New Economy, 2001; Gabler, Banklexikon, 12. Aufl.; Longman, Business English Dictionary; Goyke, Das Lexikon rund ums Geld; www.ak-brokerage.de/aktuell/news.php?id=54; www.daytrade.at/docs/calls.at; http://content.de.etrade.com/marketing/IB/IBfap.html). Diese und weitere Fundstellen belegen auch deutlich, dass der angemeldete Begriff nicht nur in die deutsche Sprache übernommen worden ist, sondern - entgegen der Behauptung des Anmelders - auch als reiner Sachbegriff und nicht - 6 - etwa lediglich in kennzeichnender Form verwendet und verstanden wird. Hierzu wird ergänzend zu den bereits o.g. Fundstellen auf folgende Internetseiten verwiesen: www.wallstreet-online.de/si/community/board/threadpages.php?&woid=001437… "Wie gut, dass ich schon lange nicht mehr daytrade oder dergleichen. Is´ mir einfach zu stressig."; www.sinnerschrader.de/s2d/de/content/4793.html: "Dabei machte Cortal-Consors in den Rubriken "Daytrade Broker" und "Futures Broker" das Rennen, …"; www.cortalconsors.de/euroWebDE/…: "Bei der Brokerwahl 2005 wurde Cortal Consors u.a. zum besten Daytrade und Futures Broker gewählt."; http://coma.comdirect.de/comdirect/…: "Ein Daytrade ist oft auch eine Chance mit dem Potenzial, über Nacht gehalten zu werden oder sich in einen Swing-Trade zu verwandeln."; www.derivatecheck.de/knowhow/default.asp… "- ich hatte das Gefühl, dass das Seminar alle Teilnehmer mit unterschiedlichsten Kenntnissen und verschiedenen Interessen (Daytrade/Position, Aktien/Futures) gleichermaßen weiter gebracht hat."; www.actior.de/176.0.html: "Bei einem Daytrade sollte er mit verschiedenen Kursbewegungen gegen seine Position rechnen (swings) und deshalb den Stop etwas weiter entfernt vom Ein-stiegspunkt als bei einem Scalptrade setzen. Durch den geringeren Investi-tionsgrad beim Daytrade wird das Risiko aber nicht notwendig größer …"; - 7 - www.georgmueller.de/archiv/nr.3.html: "… und ich werde ihn in keinem Fall in einen längeren Daytrade umwandeln, … Ist der Trade als Daytrade gedacht, mit einem Anlagezeitraum zwischen 15 Minuten oder vielleicht 4 Stunden, werde ich weniger investieren."; www.witze-blitz.de/content/view/4962/83/: "Unterhalten sich zwei Daytrader: "Was machst Du mit deinem Jahresgewinn?" "Ich kaufe mir einen Anzug." "Und den Rest?" "Den stotterte ich ab.". Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen werden mit dem Wort "Daytrade" nach ihrer Bestimmung und Eignung dahingehend beschrieben, dass sie - je nach Art der Ware oder Dienstleistung - Daytrades ermöglichen, erleichtern, vor- und/oder nachbereiten, bewerben oder sonst wie wirtschaftlich oder technisch fördern. Bei Waren oder Dienstleistungen mit geistigen Inhalten (z.B. Lehr- und Unterrichtsmaterial; Druckerzeugnisse; Beratungsdienstleistungen) kommt der angemeldete Begriff auch als Bezeichnung des Themas bzw. geistigen Inhalts der Waren oder Dienstleistungen in Betracht. Als geläufiger Begriff einer bestimmten Form des kurzfristigen Wertpapierhandels, der für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Angabe von Merkmalen darstellt, ist das angemeldete Markenwort für die Mitbewerber zur freien beschreibenden Verwendung ihrer Waren und Dienstleistungen freizuhalten. Die angemeldete Bezeichnung ist daher - 8 - nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, ohne dass es noch auf die Frage der Unterscheidungskraft ankommt. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. Dr. Hock Kruppa Kätker Cl
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