BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 139/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Mai 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 37 720 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden BPatG 154 6.70 - 2 - Richters Winkler, des Richters Sekretaruk und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts Marken-stelle für Klasse 35 vom 19. Oktober 1998 und 8. Juni 2000 werden als gegenstandslos aufgehoben, soweit über den Widerspruch aus der Marke 2 095 158 entschieden worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 19. Oktober 1998 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 35 - den Widerspruch aus der Marke 2 095 158 zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 8. Juni 2000 hat es auf die Erinnerung der Widersprechenden aus der Marke 2 095 158 den Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 19. Oktober 1998 aufgehoben, soweit in ihm der Widerspruch aus der Marke 2 095 158 zurückgewiesen worden ist und die Löschung der Marke 397 37 720 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 095 158 angeordnet. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er hat das Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm §§ 2 69 Abs 3 Satz1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - PUMA). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die an-gefochtenen Beschlüsse als gegenstandslos aufzuheben sind. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 u 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Winkler Sekretaruk Dr. Hock Cl
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