BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 140/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 11 581.8 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg beschlossen: BPatG 152 10.99 - 2 - Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts hat die Anmeldung der Marke BAU-BOULEVARD für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 42 durch Beschluß vom 27. Oktober 1998 gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Ihre gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung hat die Anmelderin mit dem am 30. Januar 1999 beim Patentamt eingegangenen Schriftsatz vom 29. Januar 1999 zurückgenommen. Dieser Schriftsatz ist jedoch erst zur Amtsakte gelangt, nachdem der die Zurückweisung der Erinnerung aussprechende Be-schluß der Markenstelle vom 7. Juni 1999 der Anmelderin bereits zugestellt wor-den war. Die Anmelderin hat ihre Beschwerde auf den Zwischenbescheid des Senats vom 4. Januar 2000 zurückgezogen. Sie beantragt nunmehr die Rückzahlung der Beschwerdegebühr und trägt vor, weder ihr selbst noch ihren neuen Vertretern sei die von den frühe-ren Bevollmächtigen erklärte Rücknahme der Erinnerung bekannt gewesen. II - 3 - Dem Antrag wird stattgegeben. Der Senat hält aus Billigkeitsgründen die Rück-zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 und 4 MarkenG für ange-bracht. Zwar ist unerheblich, daß die Anmelderin und ihre jetzigen Vertreter erst durch den Zwischenbescheid des Senats über die Rücknahme der Erinnerung unter-richtet worden sind, weil die Kenntnis ebenso wie die Wirkung der Verfahrens-handlung gemäß §§ 85 ZPO, 164 Abs 1, 166 Abs 1 BGB iVm § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG der Anmelderin selbst zuzurechnen ist. Veranlassung zu der Beschwerde hat jedoch der Erinnerungsbeschluß vom 7. Juni 1999 gegeben, der wegen der zuvor bereits erfolgten Rücknahme der Er-innerung nicht mehr hätte ergehen dürfen und offensichtlich gegenstandslos ist. Da die aussichtslose Einlegung der Beschwerde auf einem vom Patentamt zu vertretenden Verfahrensmangel beruht, erschien die Einbehaltung der Be-schwerdegebühr nicht gerechtfertigt. Winkler Pagenberg v. Zglinitzki Cl/Na
Full & Egal Universal Law Academy